Reiserücktrittsversicherung einfach erklärt: Leistungen, Kosten und Fristen
Eine Reiserücktrittsversicherung übernimmt (je nach Tarif) die Storno- und Umbuchungskosten, wenn Sie eine bereits gebuchte Reise vor Antritt aus einem versicherten, unerwarteten Grund absagen oder verschieben müssen.
Typische Gründe sind Krankheit, Unfall oder ein unerwarteter Jobverlust. Die Versicherung ersetzt dann vollständig oder teilweise:
- Stornogebühren für Pauschalreisen, Flüge, Hotels oder Ferienunterkünfte
- eventuell anfallende Umbuchungskosten
Voraussetzung ist immer, dass der Stornogrund in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich genannt ist und das Ereignis unerwartet eintritt.
Unterschied: Reiserücktritt vs. Reiseabbruch
- Reiserücktrittsversicherung: greift, wenn Sie die Reise gar nicht erst antreten.
- Reiseabbruchversicherung: greift, wenn Sie die Reise bereits angetreten haben und sie z. B. wegen Krankheit, Todesfall im engen Familienkreis oder schweren Ereignissen zu Hause vorzeitig abbrechen (oder verlängern) müssen.
Wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung?
Der Versicherer zahlt nur, wenn der jeweilige Grund in den AVB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen) abgedeckt ist und Sie ihn nachweisen (z. B. ärztliches Attest, Kündigungsschreiben). In vielen Tarifen sind insbesondere folgende Ereignisse abgedeckt:
- Schwere, unerwartete Erkrankung, Unfall oder Tod: Versicherungsschutz besteht, wenn ein solches Ereignis eine der im Vertrag namentlich versicherten Personen betrifft (also alle in der Buchung oder Police aufgeführten Reisenden) oder, je nach Tarif, bestimmte nahestehende Angehörige wie etwa Partnerin oder Partner, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern.
- Schwangerschaft und Komplikationen: Eine neu festgestellte Schwangerschaft nach Buchung oder ärztlich attestierte Risiken, die die Reise unzumutbar machen.
- Unfreiwilliger Verlust des Arbeitsplatzes: In der Regel betriebsbedingte Kündigung oder (je nach Tarif) nicht planbare Aufnahme eines neuen Jobs mit Reiseverbot in der Probezeit.
- Schwere Schäden am Eigentum: Etwa nach einem Wohnungsbrand, Einbruch oder einer Naturkatastrophe, wenn Ihre Anwesenheit zu Hause nötig ist.
- Behördliche und gerichtliche Verpflichtungen: z.B. eine nicht verschiebbare gerichtliche Ladung.
- Impfreaktionen oder behördlich angeordnete Quarantäne: Wenn etwa eine vorgeschriebene Impfung starke Nebenwirkungen auslöst oder eine Quarantäne angeordnet wird, die den Reiseantritt verhindert.
- Verkehrsunfall auf dem Weg zur Reise: Wenn Sie wegen eines Unfalls den Zug oder Flug nicht rechtzeitig erreichen können.
Wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung nicht?
Mindestens genauso wichtig wie versicherte Gründe sind die Ausschlüsse. Hier entstehen in der Praxis die meisten Enttäuschungen.Häufig ausgeschlossen oder problematisch sind:
- Vorerkrankungen: Viele Tarife schließen Erkrankungen aus, die bereits vor Vertragsabschluss bestanden und in einem bestimmten Zeitraum (z. B. 6-12 Monate) behandelt wurden. Versichert ist dann nur eine unerwartete, starke Verschlechterung einer stabilen Vorerkrankung, und auch das nur, wenn die Bedingungen dies ausdrücklich vorsehen.
- Stornierung aus Angst oder Unsicherheit: Reiner „Reise-Unmut“ oder Angst vor Ansteckung reicht nicht.
- Vorhersehbare Ereignisse: Streiks, von denen bereits bei Abschluss der Versicherung bekannt war, oder lange angekündigte Unwetterlagen sind oft ausgeschlossen. In solchen Fällen sind flexible Tarifbedingungen des Veranstalters wichtiger als die Versicherung.
- Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz: Alkoholbedingte Unfälle, vorsätzlich herbeigeführte Ereignisse oder strafbares Verhalten können zum Leistungsausschluss führen.
- „Keine Lust mehr“ oder bessere Alternative gefunden: Reine Planänderungen ohne besonderen Grund sind im Standardtarif nicht versichert.
Tarifmodelle und Kosten
1) Entscheidung: Mit oder ohne Selbstbeteiligung?
Die meisten Versicherer bieten zwei Tarifvarianten an:- Mit Selbstbehalt: Der Beitrag ist günstiger, aber Sie tragen im Schadensfall einen Teil der Kosten selbst (oft 20% des Schadens).
- Ohne Selbstbehalt: Der Beitrag ist etwas höher, dafür erstattet die Versicherung 100 % der Stornokosten.
Empfehlung: Da bei teuren Reisen 20% Eigenanteil sehr schmerzhaft sein können (z. B. 600 € bei einer 3.000 € Reise), ist der Tarif ohne Selbstbehalt fast immer die bessere Wahl. Der Aufpreis bei der Prämie ist im Vergleich zum Risiko meist gering.
2) Einmalpolice oder Jahresvertrag?
Viele Urlauber suchen nach einer Versicherung für genau eine Reise. Doch beim genauen Nachrechnen zeigt sich: Das lohnt sich selten.Der Jahresvertrag (Empfehlung)
Sie schließen den Schutz einmal ab und er gilt für alle Reisen in den nächsten 12 Monaten (Sommerurlaub, Wochenendtrip, Skiwochenende). Schon ab der zweiten Reise ist der Jahresbeitrag meist günstiger als einzelne Policen. Zudem können Sie bei zukünftigen Spontan-Trips die Versicherung nicht mehr vergessen.Die Einmalpolice
Diese Variante ist meist verhältnismäßig teuer und endet automatisch nach der Reise.3) Kosten der Reiserücktrittsversicherung
Die Kosten einer Jahrespolice orientieren sich direkt an der gewählten Deckungssumme. Hier profitieren Sie oft von einem Preisvorteil:- Bei niedrigeren Deckungssummen (z. B. bis 1.000 €) können Sie als Faustregel mit 3 % bis 6 % der Obergrenze rechnen. Beispiel: Eine Jahrespolice, die Reisen bis zu 1.000 € absichert, kostet oft zwischen 30 € bis 60 € im Jahr.
- Bei höheren Deckungssummen steigt zwar der absolute Jahresbeitrag, der prozentuale Anteil sinkt jedoch verhältnismäßig (z. B. auf nur noch 2 % bis 4 %).
Zum Vergleich die Einmalpolice: Hier liegen die Kosten meist pauschal bei ca. 3 % bis 5 % des Reisepreises. Finanziell lohnt sich diese Einzel-Absicherung daher meist nur noch bei eher günstigen Reisen (z. B. unter 1.000 €). Aber Vorsicht: Das gilt nur, wenn Sie sicher wissen, dass es bei dieser einen Reise bleibt. Sobald auch nur ein weiterer Kurztrip im Jahr dazu kommt, ist der Jahresvertrag in der Regel günstiger (selbst bei niedrigen Deckungssummen).
Achtung bei Kreditkarten-Versicherungen
- Muss die Reise zwingend mit der Karte bezahlt worden sein?
- Ist der Selbstbehalt sehr hoch?
- Sind nur der Karteninhaber oder auch Mitreisende versichert?
Bis wann Sie eine Reiserücktrittsversicherung abschließen sollten
Der optimale Zeitpunkt für den Abschluss Ihrer Reiserücktrittsversicherung ist immer unmittelbar am Tag der Reisebuchung. Nur so genießen Sie ab der ersten Minute Schutz vor Stornokosten. Zwar gewähren die Versicherer in Deutschland gewisse Fristen, doch diese sind komplex und bergen Risiken. Grundsätzlich unterscheiden fast alle Anbieter zwischen zwei Szenarien, bei denen es sowohl auf den Buchungstag als auch auf den Reisebeginn ankommt:- Langfristige Reisen: Liegt Ihr Reisebeginn noch weit in der Zukunft (meist mehr als 30 Tage), können Sie die Versicherung oft noch bis 30 Tage vor Reiseantritt abschließen. Achtung: Erkranken Sie vor dem Abschluss, tragen Sie die Stornokosten selbst! Warten lohnt sich also nicht.
- Last-Minute-Reisen: Buchen Sie kurzfristig (weniger als 30 Tage bis zum Start), müssen Sie die Versicherung sehr schnell, meist innerhalb von 3 Werktagen nach der Buchung, abschließen.
Praktische Checkliste vor dem Abschluss
Wenn Sie nicht nur „irgendeine“, sondern eine passende Reiserücktrittsversicherung abschließen möchten, hilft eine strukturierte Prüfung:- Versicherungssumme korrekt berechnet? Geben Sie bei Einmal-Policen den exakten Reisepreis an. Bei Jahresversicherungen wählen Sie eine Deckungssumme, die Ihre teuerste geplante Reise des Jahres vollständig abdeckt. Gut zu wissen: Die Summe gilt pro Reise. Das heißt: Auch wenn Sie mehrmals verreisen, sind alle Trips versichert, solange jeder einzelne unter dieser Preisgrenze bleibt. Addieren müssen Sie die Preise der verschiedenen Reisen nicht.
- Personenkreis richtig gewählt? Reisen Sie als Paar oder Familie? Prüfen Sie, ob der gewählte Tarif („Single“ vs. „Familie/Paar“) alle Mitreisenden abdeckt.
- Altersgrenzen bei Familien beachtet? Wenn Sie einen Familientarif wählen: Bis zu welchem Alter sind Kinder mitversichert?
- Risikopersonen geprüft? Die Versicherung greift oft auch, wenn nicht mitreisende Angehörige schwer erkranken (z. B. die Eltern zu Hause). Der Check: Prüfen Sie in den Bedingungen, wer zu den „Risikopersonen“ zählt. Sind z. B. auch Großeltern, Enkel oder pflegebedürftige Angehörige eingeschlossen, wegen derer Sie die Reise stornieren müssten?
- Geltungsbereich passend zum Ziel? Achten Sie darauf, ob der Tarif für „Europa“ oder „Weltweit“ gilt.
Verhalten im Schadenfall: So sichern Sie Ihren Anspruch
Damit der Versicherer zahlt, sind Fristen und Nachweise entscheidend:
1. Ereignis dokumentieren: Bei Krankheit benötigen Sie ein ärztliches Attest, in dem ausdrücklich steht, dass Ihnen die Reise nicht zugemutet werden kann. Bei Jobverlust, Einbruch, Brand oder Gerichtstermin sind die entsprechenden Bescheinigungen nötig.
2. Reise zügig stornieren: Je früher Sie stornieren, desto geringer sind die Stornokosten. Versicherte haben die Pflicht, den Schaden möglichst klein zu halten.
3. Versicherer zeitnah informieren: Melden Sie den Schaden so schnell wie möglich und beachten Sie die formalen Fristen. Füllen Sie die Formulare vollständig aus und fügen Sie alle Belege bei.
4. Bei Vorerkrankungen besonders sorgfältig sein: Wenn eine chronische Erkrankung betroffen ist, kann es darauf ankommen, ob diese über längere Zeit stabil war und ob die Verschlechterung wirklich unerwartet war. Hier helfen saubere ärztliche Dokumentation und ein Blick in die entsprechenden Klauseln des Tarifs.
Wichtige Urteile: Bonusmeilen und Pandemieklauseln
Bonusmeilen müssen ersetzt werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 1. März 2023 (Az. IV ZR 112/22) entschieden, dass Reiserücktrittsversicherer auch den Wert von eingesetzten Bonusmeilen ersetzen müssen, wenn diese wegen der Stornierung verfallen und vom Anbieter nicht wieder gutgeschrieben werden. Für die Praxis bedeutet das: Wenn Sie Flüge (teilweise) mit Meilen bezahlt haben, sollten Sie diese beim versicherten Reisepreis berücksichtigen.Pandemieklauseln sind zulässig
Mit Urteil vom 5. November 2025 (Az. IV ZR 109/24) hat der BGH entschieden, dass eine Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, die „Schäden durch Pandemien“ vom Versicherungsschutz ausschließt, wirksam ist, sofern sie transparent formuliert und der Begriff „Pandemie“ verständlich erklärt wird.Konsequenz: Wenn Ihre Police eine solche Klausel enthält, haben Sie im Regelfall keinen Anspruch auf Leistungen für Stornokosten oder Reiseabbruch, soweit diese unmittelbar auf eine anerkannte Pandemie zurückzuführen sind (z. B. landesweite Reiseverbote).
Fazit
Eine Reiserücktrittsversicherung ist keine Pflicht, aber bei teuren Reisen oft unverzichtbar. Die Entscheidung für oder gegen den Schutz sollte einer einfachen Logik folgen: Je höher der Reisepreis und je dynamischer Ihre Lebenssituation (z.B. durch kleine Kinder, Jobwechsel oder pflegebedürftige Angehörige), desto wichtiger ist die Absicherung.
Verlassen Sie sich dabei nicht auf Vermutungen, sondern auf Fakten: Nur die Versicherungsbedingungen regeln verbindlich, welche Rücktrittsgründe anerkannt werden.
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