Führerschein auf Probe: Das müssen Fahranfänger wissen
Nach bestandener Prüfung bekommen Fahranfänger ihren Führerschein auf Probe. Hier erfahren Sie alles Wichtige zur Probezeit und Folgen bei Verstößen.
Die Probezeit dauert zwei Jahre
Probezeit maximal vier Jahre bei Verstoß
Keine Probezeit bei den Klassen AM, L und T
Für wen gilt die Probezeit?
Wer erstmalig eine Fahrerlaubnis für die Fahrerlaubnisklassen A (Motorräder), B (Pkw), C (Lkw) und D (Bus) erwirbt, erhält den Führerschein "auf Probe". Bei den Klassen AM (u.a. Kleinkrafträder), L und T (landwirtschaftliche Fahrzeuge) gibt es keine Probezeit. Wenn man nach oder während der Probezeit eine weitere andere Führerscheinklasse erwirbt, muss man keine neue Probezeit durchlaufen.
Wie lange dauert die Probezeit?
Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, das heißt mit der Aushändigung des Führerscheindokumentes. Wenn man statt des Führerscheindokuments ersatzweise eine befristete, nur in Deutschland geltende Prüfbescheinigung erhält, beginnt damit die Probezeit. Das ist insbesondere beim Begleiteten Fahren ab 17 der Fall.
Wann verlängert sich die Probezeit?

Wenn die Führerscheinstelle wegen eines schwerwiegenden Verkehrsverstoßes innerhalb der Probezeit die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnet, verlängert sich die Probezeit um zwei auf insgesamt vier Jahre.
Welche Verstöße haben Konsequenzen?
Verstöße, die im Fahreignungsregister mit Punkten bewertet werden, ziehen je nach Schwere des Delikts führerscheinrechtliche Konsequenzen nach sich. Dabei spielt Folgendes eine Rolle:
die Verurteilung zu einer Geldbuße ab 60 Euro
die Verhängung eines Fahrverbotes
der Entzug einer Fahrerlaubnis
die strafrechtliche Verurteilung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr
Nicht jede Geldbuße ab 60 Euro ist mit einem Punkt kombiniert. Verstöße, für die es keine Punkte gibt, z.B. einfaches Falschparken (ohne Behinderung) oder geringfügige Geschwindigkeitsübertretungen, wirken sich nicht auf die Fahrerlaubnis auf Probe auf, das heißt sie lösen keine zusätzlichen Maßnahmen aus.
Welcher Zeitpunkt ist entscheidend?
Damit der Verkehrsverstoß Auswirkung auf die Probezeit hat, muss man die Tat innerhalb der Probezeit begangen haben. Auf den Tag der späteren Rechtskraft des Bußgeldbescheides kommt es nicht an. Es gibt daher auch Konsequenzen, wenn man den Verstoß zwar in der Probezeit begangen hat, die Probezeit zwischenzeitlich endet und die Führerscheinbehörde sich erst danach meldet.
Was sind A- und B-Verstöße?
Es gibt zwei Gruppen von Verstößen, in die die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten eingestuft werden. Dabei wird zwischen Gruppe A (schwerwiegende Zuwiderhandlungen) und Gruppe B (weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen) unterschieden.
A-Verstöße: Schwerwiegende Verstöße

Verstöße dieser Kategorie sind so schwerwiegend, dass man schon beim ersten Mal ein Aufbauseminar besuchen muss. Darüber hinaus werden sie mit einem Bußgeld ab 60 Euro sowie Punkt(en) im Fahreignungsregister geahndet. Und die Probezeit verlängert sich um zwei auf vier Jahre. Häufige A-Delikte sind beispielsweise:
Überschreitung des Tempolimits um mindestens 21 km/h mit Pkw (ohne Anhänger) oder Motorrad. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema "Geblitzt in der Probezeit"
zu geringer Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug
Fahren mit dem Führerschein ab 17 ohne Begleitperson
Auch etliche Straftaten zählen zur A-Kategorie, wie zum Beispiel Fahrerflucht oder fahrlässige Körperverletzung.
B-Verstöße: Weniger schwerwiegende Verstöße
Ein B-Verstoß ist weniger schwerwiegend und zieht erst beim zweiten Mal ein Aufbauseminar nach sich. Somit werden zwei B-Verstöße wie ein A-Verstoß gewertet. Ein einzelner B-Verstoß wirkt sich noch nicht auf die Probezeit aus. Häufige B-Delikte sind beispielsweise:
Überziehung der Hauptuntersuchung um mehr als acht Monate
Mitnahme von Kindern im Auto ohne deren vorschriftsmäßige Sicherung
Welche Konsequenzen drohen?
Begeht der Führerscheininhaber einen Gruppe A-Verstoß oder zwei B-Verstöße, löst dies Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde aus. Die Sanktionen staffeln sich in drei Stufen.
1. Stufe: Wer in der Probezeit eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat, muss an einem Aufbauseminar teilnehmen. Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.
2. Stufe: Wer nach der Teilnahme am Aufbauseminar innerhalb der dann verlängerten Probezeit erneut einen schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße begeht, erhält eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten (freiwillig) an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Stufe 3: Wer nach Ablauf dieser zweimonatigen Frist abermals einen schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße begeht, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Informationen zum Aufbauseminar für Fahranfänger
Nicht am Aufbauseminar teilgenommen?
Wer ein Aufbauseminar absolvieren muss und die Kursteilnahme nicht in der gesetzten Frist (üblich sind zwei Monate) nachweist, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen und erhält sie erst bei Vorlage der Bescheinigung neu erteilt.
Aufbauseminar: Tipp der Juristen
Wer die Frist für die Teilnahme am Aufbauseminar nicht einhalten kann, sollte sich juristisch beraten lassen, ob ein vorübergehender Verzicht auf die Fahrerlaubnis ratsam ist. Bei Entzug führt nach der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis jeder weitere A-Verstoß (oder zwei kleine B-Verstöße) zur Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Informieren Sie sich über die MPU
Informationen, was sich auf EU-Ebene bei der Probezeit ändern soll und welche führerscheinrechtlichen Neuerungen bevorstehen, finden Sie hier: Diese Änderungen beim Führerschein sind geplant.