Handyverbot: Ausrede schützt nicht vor Bußgeld
Autofahrer versuchen immer wieder, sich mit Ausreden vor einem Bußgeld wegen Handy am Steuer zu schützen. Mit einer solchen Schutzbehauptung musste sich das Amtsgericht Frankfurt a.M. beschäftigen.
Der Fall: Ein Autofahrer war zu schnell unterwegs und wurde geblitzt. Auf dem Beweisfoto war deutlich zu erkennen, dass der Autofahrer mit der rechten Hand ein Handy an sein Ohr hielt. Er bekam einen Bußgeldbescheid, gegen den der Autofahrer Einspruch einlegte. Er behauptete, er habe das Handy nicht selbstständig gehalten, sondern eine sogenannte Handyspange getragen und hätte nur das darin befestigte Handy an sein Ohr gedrückt.
Keine Handyspange auf dem Beweisbild sichtbar
Das Gericht ließ sich in der Hauptverhandlung die Handyspange zeigen und wertete nach Prüfung die Einwendung des Autofahrers als bloße Schutzbehauptung. Die Handyspange sei auf dem Beweisfoto nicht zu erkennen, so das Gericht. Auf dem Bild seien weder die silbernen Spangen, die über den Kopf von einem Ohr zum anderen verlaufen, zu sehen, noch der selbstklebende Halteknopf, mit dem das Handy mit der Handyspange verbunden wird.
Autofahrer hält Handy in der Hand
Das Gericht führte aus, dass auch der Griff, mit dem der Autofahrer das Handy festhalte, gegen die Benutzung der Handyspange spreche. Der Mann hatte behauptet, er habe das Telefon nur in diesem Moment an die Halterung der Handyspange angedrückt. Auf dem Bild ist laut Gericht aber deutlich erkennbar, dass er mit den Fingern den Rand des Handys umschließe. Dies spreche dafür, dass er das Telefon selbstständig hielt und nicht in einer Handyspange befestigt war.
Geldbuße wegen Voreintragungen erhöht
Da das Gericht den Einwand des Autofahrers als reine Schutzbehauptung wertete, ließ es die Frage offen, ob das Benutzen eines Mobiltelefons mit einer Handyspange unter das Handyverbot fällt. Der Autofahrer wurde zur Zahlung einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt. Die Regelbuße wurde verdoppelt, weil der Autofahrer mehrere Voreintragungen im Fahreignungsregister hatte.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.8.2021, Az.: 976 OWi 661 Js-OWi 51914/20
Hinweis der ADAC Juristen: Das Urteil ist nicht rechtskräftig.