Parken und Falschparken: Hier gilt Parkverbot

ADAC Jurist Stephan Miller klärt im Video knifflige Fragen rund ums Parken ∙ Bild: © ADAC/Shutterstock, Video: © ADAC e.V.

Wie teuer ist Falschparken und wo gilt ein Parkverbot? Ist Parken in zweiter Reihe gestattet und was gilt auf Gehwegen? Wo parken laut StVO verboten ist.

  • Auch Falschparkern drohen Punkte in Flensburg

  • Vorsicht bei abgesenkten Bordsteinen

  • Verbotenes Geh- und Radwegparken ist teuer

Das Gesetz kennt verschiedene Halt- und Parkverbote. Wichtig: Ein Halteverbot ist immer auch ein Parkverbot. Wo nicht gehalten werden darf, ist grundsätzlich auch das Parken verboten. Grundsätzlich müssen Sie am rechten Fahrbahnrand parken. Linksparken, also entgegen der Fahrtrichtung, ist nur in Einbahnstraßen und bei am rechten Fahrbahnrand verlaufenden Straßenbahnschienen möglich. Auch in verkehrsberuhigten Bereichen gelten Besonderheiten.

Parken in zweiter Reihe

In zweiter Reihe zu parken ist verboten. Wer hier dennoch parkt, zahlt mindestens 55 Euro. Teurer wird es bei Behinderung von Radfahrenden oder anderen Verkehrsteilnehmern. Dann kommt auch ein Punkt in Flensburg dazu. Ausnahmsweise dürfen jedoch Taxis, wenn die Verkehrslage es zulässt, in zweiter Reihe halten und auch parken, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen.

Enge Stelle, Kurve und Wendekopf

Wer im Bereich einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve parkt, muss mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 35 Euro rechnen. Eng ist eine Straßenstelle, wenn weniger als 3,05 Meter Platz für die durchfahrenden Fahrzeuge bleibt. Wer hier jemanden behindert, der muss mit 55 Euro Geldbuße rechnen. Unübersichtlich wird es dann, wenn der fließende Verkehr nicht mehr einschätzen kann, ob der Verkehrsraum vor dem geparkten Fahrzeug frei ist. Das ist zum Beispiel an starken Gefällen hinter Straßenkuppen der Fall.

Das Parken in Wendehammern ist nicht direkt gesetzlich verboten. Ein Halt- oder Parkverbot kann jedoch durch eine entsprechende Beschilderung angeordnet werden. Verboten ist das Parken allerdings auch ohne Halteverbotsschilder, wenn es zu einer tatsächlichen Behinderung führt, oder die Stelle durch das Abstellen des Fahrzeugs eng oder unübersichtlich wird.

Parken auf dem Gehweg

Das Halten und Parken auf Gehwegen ist verboten, wenn keine Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen das Parken erlauben. Dies gilt auch auf sehr breiten Gehwegen. Auch das Abstellen eines Kraftfahrzeugs mit nur zwei Rädern auf dem Gehweg, unabhängig davon, wie viel Platz den Fußgängern verbleibt, ist verboten. Parkt man dort trotzdem unzulässig, werden Bußgelder ab 55 Euro fällig.

Parken vor der Grundstückszufahrt

Darf vor der Grundstückszufahrt geparkt werden? Mehr dazu im Video von ADAC Juristin Julia Neumeier ∙ Bild: © ADAC/David Klein/Beate Blank, Video: © ADAC e.V.

Vor Grundstückseinfahrten darf nicht geparkt werden, egal ob jemand konkret behindert wird. Das Parkverbot soll die Ein- und Ausfahrt zum Grundstück vor Behinderungen durch parkende Fahrzeuge schützen. Vor der eigenen Grundstückseinfahrt darf aber grundsätzlich geparkt werden. Etwas anderes gilt, wenn das Grundstück über einen abgesenkten Bordstein zu erreichen ist. Die Absenkung dient der erleichterten Auf- und Abfahrt, beispielsweise von Rollstuhlfahrern oder Personen mit Kinderwagen. Eine Ausnahme für Grundstückseigentümer besteht hier nicht. Für das Parken vor einer Bordsteinabsenkung werden 10 Euro fällig.

Wenn die Einfahrt zugeparkt ist, kann man das Auto abschleppen lassen – aber wie?

Parkverbot: Bushaltestelle, Bahnübergang

Das Zeichen 224 kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. An einer solchen Haltestelle dürfen Fahrzeuge bis zu 15 Meter vor und hinter dem Zeichen nicht parken.

Damit ein Bahnübergang von jedem Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkannt wird, darf bis zu 10 Meter vor einem Andreaskreuz nicht gehalten werden, wenn dieses durch das Fahrzeug verdeckt wird. Gleiches gilt natürlich für eine andere Signalanlage, zum Beispiel einer Ampel. Innerhalb geschlossener Ortschaften gibt’s ein Parkverbot vor und hinter dem Andreaskreuz bis zu je 5 Metern. Außerorts sind es sogar 50 Meter.

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Kreuzungen, Einmündungen: Das gilt

Beim Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen müssen Sie einen Abstand von mindestens je 5 Meter von den Schnittpunkten einhalten. Ist rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, muss der Abstand 8 Meter betragen. Ausschlaggebend sind die Schnittpunkte der Fahrbahnkanten.

Das Verbot gilt auch bei Einmündungen von Straßen, bei denen mit keinem oder wenig Verkehr zu rechnen ist (z.B. wegen einer Sperrung), oder bei Einbahnstraßen. Das Parkverbot betrifft die rechte Fahrbahnseite, bei Einbahnstraßen auch die linke. Gegenüber von Straßeneinmündungen darf allerdings geparkt werden.

Radweg, Schutz- oder Radfahrstreifen

Falschparker blockieren Radfahrweg in Berlin
Falschparker gefährden Radfahrende© imago images/Andreas Gora

Auf und links neben Fahrradschutzstreifen und Radfahrstreifen ist das Halten und Parken generell verboten. Wenn Parkbuchten oder andere Parkflächen rechts davon gekennzeichnet sind, darf rechts daneben geparkt werden.

Wer unzulässig auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr hält, zahlt 55 Euro. Bei Behinderung werden 70 Euro und 1 Punkt fällig. Wer länger als 3 Stunden parkt und bei Gefährdung 80 Euro zahlen und kassiert einen Punkt in Flensburg. Kommt es dabei zu einer Sachbeschädigung, beträgt die Buße 100 Euro und es gibt einen Punkt.

Außerdem darf auf sogenannten Dooring-Streifen nicht geparkt werden. Das sind markierte Sicherheitstrennstreifen zwischen Radweg und Parkplatz, die Radfahrer und aussteigende Autofahrer vor einer Kollision bewahren sollen.

Das kosten Parkverstöße