Autokauf: Alles über Rücktritt vom Kaufvertrag und Rückabwicklung

Viele glauben, dass man jederzeit von einem Kaufvertrag zurücktreten kann. Das stimmt nicht. ADAC Juristen erklären Rechtsirrtümer beim Autokauf, wann ein Rücktritt möglich ist und wie die Rückabwicklung abläuft.
Man kann sich den Kauf später nicht anders überlegen
Mündliche Verträge sind genauso bindend wie schriftliche
Verkäufer muss auch kleine Schäden mitteilen
Rund um den Abschluss eines Kaufvertrags gibt es viele Irrtümer, die schnell teuer werden können. Die ADAC Juristinnen und Juristen erklären im Faktencheck, wie Sie sich richtig verhalten.
Kein allgemeines Rücktrittsrecht
Viele sind der Meinung, man könne jederzeit vom Vertrag zurücktreten und es sich noch einmal anders überlegen.
Fakt ist: Verträge muss man einhalten. Das gilt auch beim Autokauf. Mit der Unterschrift des Vertrags ist der Käufer bzw. die Käuferin gebunden. Es gibt kein allgemeines Rücktrittsrecht, bei dem man innerhalb einer gewissen Frist von einem (Kauf-)Vertrag zurücktreten könnte. Lässt ein Händler eine Rückgabe des Autos zu, handelt es sich oft nur um Kulanz.
Widerrufsrecht beim Kaufvertrag
Nur bei bestimmten Verträgen steht der Verbraucherin oder dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu.
Bei Kreditverträgen, zum Beispiel bestimmte Leasingverträge, Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen (Kaufpreis höher als 200 Euro und mehr als drei Monate Laufzeit)
Bei sogenannten Fernabsatzverträgen – das sind Verträge, die ausschließlich über Telefon, Fax, Brief, E-Mail oder Internet abgeschlossen wurden
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Privatwohnung, Freizeitveranstaltung, Fußgängerzone etc.)
Mündlicher Vertrag ist bindend
Viele denken, ein (Kauf-)Vertrag ist nur gültig, wenn er schriftlich abgeschlossen wird.
Fakt ist: Einen Vertrag kann man auch mündlich schließen – quasi per Handschlag. Mündliche Vereinbarungen oder Verträge sind rechtlich bindend. Das Gleiche gilt für einen Vertragsschluss zum Beispiel per Telefon, E-Mail oder WhatsApp.
Da es bei Streitigkeiten über den Inhalt eines mündlichen Vertrags zu Beweisschwierigkeiten kommen kann, sollten Verträge aber immer schriftlich festgehalten werden. Um bei einem Autokauf/-verkauf rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, können Sie die Musterkaufverträge des ADAC verwenden.
Privater Verkäufer haftet für Mängel
Die meisten Menschen glauben, private Verkäufer und Verkäuferinnen müssen generell nicht für Mängel haften.
Fakt ist: Auch Privatpersonen haften grundsätzlich für Mängel, die bei der Übergabe schon vorhanden waren. Deshalb sollten private Verkäufer unbedingt einen Haftungsausschluss in den Kaufvertrag aufnehmen und damit die Haftung für unbekannte Mängel ausschließen (sogenannter Sachmängelhaftungsausschluss). Eine rechtlich geprüfte Formulierung des Haftungsausschlusses ist im ADAC Musterkaufvertrag enthalten, den Sie kostenlos downloaden können:
Wichtig: Verwenden Sie im Kaufvertrag keine sogenannte Besichtigungsklausel (zum Beispiel "gekauft wie gesehen und Probe gefahren"). Denn damit ist die Haftung nur für solche Mängel ausgeschlossen, die der Käufer oder die Käuferin bei der Besichtigung oder Probefahrt leicht erkennen können. Der Verkäufer bzw. die Verkäuferin haftet aber weiter für verdeckte Mängel.
ADAC Musterverträge, Vollmachten und andere Vorlagen
Die ADAC Rechtsberatung bietet eine Vielzahl von Vollmachten, Kaufverträgen und Musterschreiben kostenlos zum Download an. Darunter Muster-Kaufverträge für verschiedene Fahrzeuge wie Wohnmobile, Motorräder, Oldtimer oder Anhänger.
Fahrzeugpapiere bedeuten kein Eigentum
Auch dieser Irrtum hält sich: Wer die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief) besitzt, ist Eigentümer bzw. Eigentümerin des Fahrzeugs.
Fakt ist: Der Fahrzeugbrief ist kein Nachweis über das Eigentum an einem Fahrzeug. Denn der Eigentümer oder die Eigentümerin müssen nicht unbedingt darin eingetragen sein. Eigentümer ist die Person, die das Auto rechtlich erworben hat (zum Beispiel durch Kaufvertrag oder Erbschaft). Als Nachweis dafür kann ein schriftlicher Kaufvertrag dienen. Wenn es einen solchen nicht (mehr) gibt, muss man bei der Klärung der Eigentumsfrage auf Indizien zurückgreifen.
Bewahren Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II am besten sicher zu Hause auf. Alle wichtigen Informationen zu den Zulassungspapieren und was Sie machen müssen, wenn der Fahrzeugbrief verloren gegangen ist.
Kfz-Steuer endet nicht mit dem Kauf
Viele nehmen an, der Verkäufer müsse nur so lange Kfz-Steuer zahlen, bis die Zulassungsstelle über den Verkauf des Fahrzeugs informiert wird.
Fakt ist: Die Steuerpflicht des Verkäufers bzw. der Verkäuferin endet nur mit der Ummeldung des Fahrzeugs. Um die Steuerpflicht sicher zu beenden, sollten die Parteien des Kaufvertrags gemeinsam zur Zulassungsstelle gehen und das Fahrzeug ummelden. Alternativ können der Verkäufer oder die Verkäuferin vor dem Verkauf das Fahrzeug abmelden.
Auch kleine Schäden mitteilen
Der Glaube, man brauche kleine (Unfall-)Schäden beim Verkauf nicht offenlegen, hält sich hartnäckig.
Fakt ist: Nach der Rechtsprechung müssen der Verkäufer oder die Verkäuferin auch über geringfügige Unfallschäden ungefragt aufklären. Das gilt auch für reparierte Unfallschäden. Deshalb sollten Sie alle bekannten Schäden am Fahrzeug offenbaren und schriftlich im Vertrag dokumentieren. Teilt der Verkäufer Schäden am Fahrzeug nicht mit, kann der Käufer unter Umständen vom Vertrag zurücktreten.
So läuft die Rückabwicklung
Der Rücktritt ist grundsätzlich nur bei einem erheblichen Mangel möglich. Besteht ein Rücktrittsrecht, wird der Kaufvertrag rückgängig gemacht. Das heißt, Sie geben das Auto zurück und bekommen Ihr Geld wieder.
Allerdings erhalten Sie in der Regel nicht den vollen Kaufpreis zurück, denn Sie müssen sich eine sogenannte Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Das ist ein Ausgleich dafür, dass Sie den Wagen bis zur Rückgabe benutzt haben. Bei der Berechnung kommt es nur auf die zurückgelegten Kilometer im Verhältnis zur (Rest-)Gesamtfahrleistung an.
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