Alle Infos zu Fahrzeugpapieren

Zulassungspapiere gehören zum jedem Fahrzeug. Doch was steht genau in Fahrzeugschein und Zulassungsbescheinigung und wie unterscheiden sich die Fahrzeugpapiere? Hier erfahren Sie mehr.
Seit dem 01.10.2005 haben Fahrzeugschein und -brief ein geändertes Aussehen. Lassen Sie ein Fahrzeug neu zu oder findet ein Halterwechsel statt, werden die alten Papiere von Amts wegen eingezogen und Sie erhalten die EU-weit einheitlichen Zulassungsdokumente.
Die Fahrzeug-Zulassungsdokumente bestehen aus zwei Teilen:
Zulassungsbescheinigung Teil I – sie ersetzt den Fahrzeugschein (im Folgenden "Teil I" genannt)
Zulassungsbescheinigung Teil II – sie ersetzt den Fahrzeugbrief (im Folgenden "Teil II" genannt)
Um Sprachprobleme innerhalb der Mitgliedstaaten zu vermeiden und Fahrzeugkontrollen zu verbessern wurden für bestimmte Angaben EU-weit einheitliche Nummerierungen (Codes) festgelegt.
Die EU-weiten Codes bestehen aus Buchstaben und gegebenenfalls aus Unternummern, wie z.B.
C.3.1 Name oder Firmenname
C.3.2 Vorname
E Fahrzeug-Identifizierungsnummer
P.3 Kraftstoffart oder Energiequelle
Angaben, die nur national von Bedeutung sind, werden durch andere – in Klammern dargestellte Nummerierungen – kenntlich gemacht. Für die deutsche Zulassungsbescheinigung bestehen diese Codes aus Zahlen, wie z.B.
(9) Anzahl der Antriebsachsen
(14) Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse.
Ein Muster der Zulassungsdokumente sowie eine Liste der dazugehörigen Codes finden Sie etwas weiter unten unter dem Punkt "Muster und Codes".
Die für die Zulassung und Kontrolle eines Fahrzeugs erforderlichen Einzeldaten sind ausschließlich in Teil I vollständig enthalten. Auf bestimmte bisher ausgewiesene Einzeldaten wurde jedoch verzichtet.
So wird z.B. nur eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. Einzelgutachten genehmigten Bereifungen eingetragen. Es ist nicht erforderlich, dass diese Bereifung tatsächlich am Fahrzeug montiert ist. Dies gilt sowohl für die Auslieferung eines Neufahrzeugs als auch im späteren Gebrauch. Zulässig ist, dass innerhalb des Genehmigungsumfangs Rad-/Reifenkombinationen gewechselt werden können, ohne dass hierfür die Angabe in Teil I – Angabe in Teil II nicht enthalten – geändert werden muss.
Welche Rad-/Reifenkombinationen zulässig sind, kann u.a. den Internetseiten der Fahrzeughersteller entnommen, bei Fachbetrieben hinterfragt oder dem COC-Dokument (Certificate of Conformity = EWG-Übereinstimmungsbescheinigung), der Datenbestätigung oder der Betriebserlaubnis entnommen werden.
Allerdings gilt nach wie vor: Was nicht genehmigt ist, muss mit einem Einzelgutachten abgesegnet werden.
Praxistipp
Um Probleme bei einer möglichen Fahrzeugkontrolle zu vermeiden, ist das Mitführen des entsprechenden Nachweises daher dringend zu empfehlen.
Detaillierte Informationen zum Fahrzeugschein finden Sie hier.
In Teil II (Größe DIN-A4, früher Fahrzeugbrief) sind lediglich die wichtigsten Fahrzeugdaten aufgeführt. Im Gegensatz zu den bisherigen Papieren werden nur noch die zwei letzten (früher: sechs) Halter genannt. Alle Angaben stehen auf der Vorderseite. Durch das neue Format und die Reduzierung des Datenumfangs ergeben sich gewisse Erleichterungen, weil bei Änderungen der Fahrzeugausrüstung die bisher im Fahrzeugbrief vorzunehmenden gebührenpflichtigen Korrekturen entfallen.
Weil nur noch zwei Haltereintragungen möglich sind, muss bei der dritten Umschreibung eines Fahrzeugs eine neue Bescheinigung Teil II ausgestellt werden. Ersichtlich sind dann nur die Halter, die auf dem neuen Dokument eingetragen werden, und die Gesamtzahl der bisherigen Halter, nicht aber deren Namen und Adressen. Der Käufer weiß also nur, aus wievielter Hand das gebrauchte Fahrzeug stammt. Wer alle Vorbesitzer in Erfahrung bringen will, erfährt dies nur noch bei berechtigtem Interesse und gegen Gebühr (fünf Euro) bei der Zulassungsstelle oder beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), das die Daten aber nur zehn Jahre speichert.
Wer ein Fahrzeug mit alten Dokumenten kauft, sollte sie entwerten lassen und behalten. Dann fällt später der Nachweis der Vorbesitzer leichter, was bei einem späteren Verkauf einen Vertrauensbonus bringt. Bei den neuen Fahrzeugpapieren ist dies nicht mehr möglich.
Ausnahmen vom Zulassungsverfahren sind u.a.
Leichtkrafträder
Anhänger-Arbeitsmaschinen
Sportanhänger
Diese Fahrzeuge sind zulassungsfrei, benötigen allerdings eine Betriebserlaubnis und sind kennzeichenpflichtig. Für diese Fahrzeuge wird keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt, die Betriebserlaubnis ist ausreichend. Diese Fahrzeuge sind versicherungspflichtig, steuerfrei und müssen regelmäßig zur HU. In die Zulassungsbescheinigung Teil I für diese zulassungsfreien Fahrzeuge wird im Feld 16 „Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II“ der Eintrag „OHNE-ZF-“ vorgenommen.
Der Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung erfolgt nach § 23 Abs. 2 FZ nur noch elektronisch. Die sogenannte "Doppelkarte" gibt es nicht mehr. Das gilt nach § 25 Abs. 2 FZV auch für die Beendigungsanzeige.
Die neuen Zulassungsdokumente unterscheiden sich im Aussehen deutlich von den alten Dokumenten Fahrzeugbrief und - schein.
Zur Ansicht können Sie sich hier Muster der neuen Zulassungsdokumente als PDF herunterladen:
Muster der Zulassungsdokumente
Die dazugehörigen Codes sind auf diesem PDF aufgelistet:
Früher wurde bei der Abmeldung eines Fahrzeuges der Fahrzeugschein durch die Zulassungsbehörde eingezogen und die Abmeldung im Fahrzeugbrief vermerkt bzw. dieser durch Abschneiden der rechten unteren Ecke unbrauchbar gemacht.
Jetzt wird die Abmeldung auf dem Teil I eingetragen und das Dokument wieder ausgehändigt. Somit stehen dem Fahrzeughalter immer beide Teile der Zulassungsbescheinigung zur Verfügung. Soll das Fahrzeug in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassen werden, müssen – um Probleme zu vermeiden – bei der dort zuständigen Stelle beide Teile des Dokuments vorgelegt werden.
Zudem unterrichten sich alle Mitgliedstaaten gegenseitig, wenn ein zugelassenes Fahrzeug aus einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wird. Sie ziehen auch die jeweiligen ausländischen Fahrzeugdokumente ein.
Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich zunächst nichts. Alte Dokumente behalten solange ihre Gültigkeit, bis die Ausstellung neuer Dokumente erforderlich wird.
Wechselt aber ein Fahrzeug seit 1. Oktober 2005 den Halter, muss die neue Bescheinigung Teil I und zugleich auch Teil II ausgestellt werden. Die Fahrzeugdokumente müssen „paarig“ sein, d.h. ein Nebeneinander von einer Zulassungsbescheinigung „neu“ mit einem Dokument „alt“ wird es nicht geben. Damit ist die Rechtssicherheit im In- und Ausland sichergestellt.
Die Ausnahme bilden zulassungsfreie Fahrzeuge (z.B. Leichtkrafträder, Bootstrailer, Pferdeanhänger). Sie benötigen ausschließlich Teil I. Auf Antrag kann für sie aber Teil II ausgestellt werden, wenn z.B. die Bank im Rahmen der Finanzierung eines Fahrzeugs eine Sicherheit fordert.
Wird ein Fahrzeug vorübergehend stillgelegt (z. B. über den Winter), bleibt der Fahrzeugschein bei der Zulassungsstelle. Soll das Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, stellt die Behörde eine Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß den neuen Regeln aus. Wegen der Vorschrift zur paarweisen Ausstellung muss der alte Brief eingezogen und gegen den neuen Teil II der Zulassungsbescheinigung ausgetauscht werden. Die Zulassungsstelle vernichtet das alte Dokument, um Missbrauch zu verhindern. Auf Wunsch kann dem Fahrzeugbesitzer der alte, entwerteten Fahrzeugbrief ausgehändigt werden.
Praxis-Tipp
Darauf sollte man sogar bestehen, da in die neuen Zulassungsdokumente nicht immer alle, im bisherigen Brief eingetragenen Reifengrößen übernommen werden.
Die neuen Dokumente und ihre Einträge sind gegen Fälschungen gesichert. Die Vordrucke bestehen aus einem einheitlichen Trägermaterial, das mit diversen eingearbeiteten sowie drucktechnisch aufgebrachten Sicherheitsmerkmalen ausgestattet ist, wie z.B.
einem Wasserzeichen (stilisierter Adler)
diversen sichtbaren und nicht sichtbaren fluoreszierenden Fasern bzw. Planchetten
Mikroschriften
nur unter UV-Licht sichtbarem Bundesadler.
Zusätzlich enthält Teil I ein optisch-variables Element in Form eines Kinegrams. Es stellt ein weiteres Echtheitsmerkmal dar und kann von den Polizeibehörden maschinell kontrolliert werden. Weitere Absicherungen gegen Missbrauch bilden eindeutige Nummerierungen der Blankovordrucke und die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer, die sich mit der in den Fahrzeugregistern gespeicherten deckt.
Bei Polizeikontrollen kann die Echtheit der Zulassungsbescheinigungen über den Vergleich der Dokumentennummer mit der im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten überprüft werden.