Fahrzeugpapiere: Zulassungsbescheinigung Teil I und II

Autokennzeichen, Autoschlüssel und Zulassungsbescheinigungen
Fahrzeugpapiere – was muss bei der Fahrzeugzulassung beachtet werden?© imago images/Frank Sorge

Zulassungspapiere gehören zu vielen Fahrzeugen. Doch was steht genau drin, und wie unterscheiden sich die Fahrzeugpapiere? Hier erfahren Sie mehr.

  • Zulassungspapiere: Zulassungsbescheinigung Teil I und II

  • Zulassungsbescheinigung Teil I enthält nur eine Reifengröße

  • Maximal zwei Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil II

In Deutschland gibt es die EU-weit einheitlichen Fahrzeugpapiere. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II. Vereinzelt sieht man auch noch die alten Fahrzeugdokumente. Diese sind weiterhin gültig.

Allgemeines zu Zulassungsdokumenten

Die Fahrzeug-Zulassungsdokumente bestehen aus zwei Teilen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I – früher Fahrzeugschein (im Folgenden "Teil I" genannt)

  • Zulassungsbescheinigung Teil II – früher Fahrzeugbrief (im Folgenden "Teil II" genannt)

Um Sprachprobleme innerhalb der Mitgliedstaaten zu vermeiden und Fahrzeugkontrollen zu erleichtern, wurden für bestimmte Angaben EU-weit einheitliche Nummerierungen (Codes) festgelegt. 

Die EU-weiten Codes bestehen aus Buchstaben und gegebenenfalls aus Unternummern, wie z.B.

  • C.3.1 Name oder Firmenname

  • C.3.2 Vorname

  • E Fahrzeug-Identifizierungsnummer

  • P.3 Kraftstoffart oder Energiequelle

Angaben, die nur national von Bedeutung sind, werden durch andere – in Klammern dargestellte – Nummerierungen kenntlich gemacht. Für die deutsche Zulassungsbescheinigung bestehen diese Codes aus Zahlen, wie z.B.

  • (9) Anzahl der Antriebsachsen

  • (14) Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse

Muster und Codes

Die aktuellen Zulassungsdokumente unterscheiden sich im Aussehen deutlich von den alten Dokumenten Fahrzeugbrief und -schein.

Zur Ansicht können Sie sich hier Muster der Zulassungsdokumente als PDF herunterladen:

Muster der Zulassungsdokumente

Die dazugehörigen Codes sind auf dieser Seite aufgelistet:

Codes der Zulassungsdokumente

Zulassungsbescheinigung Teil I

Die für die Zulassung und Kontrolle eines Fahrzeugs erforderlichen Einzeldaten sind ausschließlich in Teil I vollständig enthalten. Auf bestimmte bisher ausgewiesene Einzeldaten wurde jedoch verzichtet.

Anders als im alten Fahrzeugschein wird nur noch eine Reifengröße eingetragen. Es ist nicht erforderlich, dass diese Bereifung tatsächlich am Fahrzeug montiert ist. Dies gilt sowohl für die Auslieferung eines Neufahrzeugs als auch im späteren Gebrauch.

Welche Rad-/Reifenkombinationen außerdem zulässig sind, kann u.a. dem COC-Dokument (Cer­tificate of Conformity = EWG-Übereinstimmungsbescheinigung) entnommen werden. Dieses Dokument sollte beim Verkauf stets mit übergeben werden.

Praxistipp 
Sollten andere Reifen als die in der Zulassungsbescheinigung Teil I erwähnten angebracht sein, ist das Mitführen des entsprechenden Nachweises dringend zu empfehlen.

Digitaler Fahrzeugschein ab 2025

Die Bundesregierung plant den Fahrzeugschein in digitaler Form einzuführen: Die Digitalversion wird auf Antrag erteilt und dient zum Nachweis per App. Den Papierschein müssen Sie dann nicht mehr dabei haben.

Der Wechsel ist aber kein Muss: Wer die Papierversion des Fahrzeugscheins bevorzugt, kann diese weiterhin mitführen. Der Gesetzesentwurf soll aller Voraussicht nach am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Detaillierte Informationen zum Fahrzeugschein finden Sie hier.

Zulassungsbescheinigung Teil II

In Teil II (Größe DIN-A4, früher Fahrzeugbrief) sind lediglich die wichtigsten Fahrzeugdaten aufgeführt. Im Gegensatz zum alten Fahrzeugbrief werden nur noch die zwei letzten Halter bzw. Halterinnen (früher: sechs) eingetragen.

Deshalb muss bei der zweiten Umschreibung eines Fahrzeugs eine neue Bescheinigung Teil II ausgestellt werden. Der Zulassungsbescheinigung Teil II können entsprechend nur noch die Namen der letzten beiden Vorbesitzer bzw. Vorbesitzerinnen entnommen werden. Der Käufer oder die Käuferin wissen also nur, aus wievielter Hand das gebrauchte Fahrzeug stammt.

Wer ein Fahrzeug mit alten Dokumenten kauft, sollte sie bei der Ummeldung entwerten lassen und behalten. Dies kann bei einem späteren Verkauf vorteilhaft sein.

Es gibt jedoch auch zulassungsfreie Fahrzeuge, die wie z.B. ein Kleinkraftrad keine Zulassungsbescheinigung erhalten. Andere zulassungsfreie Fahrzeuge wie z.B. ein Sportanhänger erhalten nur eine Zulassungsbescheinigung Teil I. Diese Fahrzeuge sind zwar zulassungsfrei, benötigen allerdings meistens eine Betriebserlaubnis.

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Abmeldung eines Fahrzeugs

Wer sein Fahrzeug abmeldet, bekommt die Abmeldung in den Teil I von der Zulassungsstelle eingetragen. Man kann das Dokument im Anschluss allerdings wieder mitnehmen. Das Dokument verbleibt nicht bei der Zulassungsstelle. Somit stehen dem Fahrzeughalter bzw. der Fahrzeughalterin immer beide Teile der Zulassungsbescheiningung zur Verfügung. Soll ein Fahrzeug später wieder zugelassen werden, sind beide Bescheinigungen hierfür erforderlich.

Alter Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein

Wer noch die alten Dokumente (vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt) besitzt, kann diese weiterhin benutzen. Für bereits zugelassenen Fahrzeuge müssen die Fahrzeugpapiere nicht umgetauscht werden. Die alten Dokumente behalten so lange ihre Gültigkeit, bis die Ausstellung neuer Dokumente erforderlich wird. 

Wenn aber ein Halterwechsel stattfindet, muss eine aktuelle Zulassungsbescheinigung Teil I und zugleich auch Teil II ausgestellt werden. Die Fahrzeugdokumente müssen "paarig" sein, d.h. ein Nebeneinander von einer Zulassungsbescheinigung "aktuell" mit einem Dokument "alt" kann es nicht geben.

Praxis-Tipp 
Werden die alten Papiere umgetauscht, sollte man auf Rückgabe der alten (entwerteten) Papiere bestehen, da in die neue Zulassungsbescheinigung Teil I nur noch eine Reifengröße eingetragen wird.

Ausgestaltung der neuen Dokumente

Fahrzeugpapiere und ihre Einträge sind gegen Fälschungen gesichert. Die Vordrucke bestehen aus einem einheitlichen Trägermaterial, das mit diversen eingearbeiteten sowie drucktechnisch aufgebrachten Sicherheitsmerkmalen ausgestattet ist, wie z.B.

  • ein Wasserzeichen (stilisierter Adler)

  • diverse sichtbare und nicht sichtbare fluoreszierende Fasern bzw. Planchetten

  • Mikroschriften

  • nur unter UV-Licht sichtbarer Bundesadler

Zusätzlich enthält Teil I ein optisch-variables Element in Form eines Kinegrams. Es stellt ein weiteres Echtheitsmerkmal dar und kann von den Polizeibehörden maschinell kontrolliert werden. Weitere Absicherungen gegen Missbrauch bilden eindeutige Nummerierungen der Blankovordrucke und die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer, die sich mit der in den Fahrzeugregistern gespeicherten deckt.

Fahrzeugpapiere im Auto

Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss stets im Original im Auto mitgeführt werden und bei einer Kontrolle vorgezeigt werden können. Andernfalls droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro. Für die Zulassungsbescheinigung Teil II gilt dies nicht. Diese sollten Sie sowieso nicht im Auto mitführen, sondern sicher zuhause verwahren.