Garantie und Gewährleistung beim Gebrauchtwagen: Ihre Rechte

Autountersuchung in einer Werkstatt
Mangel am gebrauchten Auto: Diese Rechte haben Käuferinnen und Käufer© iStock.com/SARINYAPINNGAM

Gebrauchtwagen gekauft – und plötzlich treten Mängel auf: Wann Sie Nachbesserung verlangen können, vom Vertrag zurücktreten dürfen oder weniger zahlen müssen. Alles zu Sachmängelhaftung, Gewährleistung und Garantie.

  • Bei Mängeln zunächst Nachbesserung verlangen

  • Privater Verkäufer darf die Haftung für Mängel ausschließen

  • Gebrauchtwagengarantie gilt neben gesetzlicher Haftung für Mängel

Sehr ärgerlich, wenn man einen Gebrauchtwagen gekauft hat, der Mängel hat. Was Sie in so einem Fall verlangen können, hängt davon ab, ob Sie von einem Händler oder einer Privatperson gekauft haben.

Gebrauchtwagen beim Händler gekauft

Für jeden Kaufvertrag gilt eine gesetzliche Sachmängelhaftung – umgangssprachlich auch als Gewährleistung bekannt – von zwei Jahren. Kaufen Sie als Privatperson von einem Unternehmer, wird die Sachmängelhaftung in der Regel durch den Vertrag auf ein Jahr verkürzt. Ganz ausschließen darf der Unternehmer die Haftung aber nicht.

Wer gilt als Unternehmer?

Als Unternehmer zählt nicht nur ein Fahrzeughändler. Unternehmer bzw. Unternehmerin ist auch, wer sein Fahrzeug im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit verkauft. Zum Beispiel ein selbstständiger Handwerker, eine Ärztin, ein Rechtsanwalt oder eine Architektin, die ihr gebrauchtes Geschäftsfahrzeug verkauft.

Was ist ein Sachmangel?

Nicht jeder Mangel am Fahrzeug fällt unter die gesetzliche Haftung. Normale Gebrauchsspuren muss der Käufer bzw. die Käuferin beim Gebrauchtwagen hinnehmen. Bei Verträgen, die seit dem 1.1.2022 geschlossen werden, muss der Händler private Kunden und Kundinnen auf unübliche Gebrauchsspuren hinweisen. Macht er das nicht, muss er für diese haften.

Wer muss den Mangel beweisen?

Der Mangel muss schon bei Übergabe vorgelegen haben, um in die Sachmängelhaftung zu fallen.

Wenn Sie das Fahrzeug als Privatperson von einem Unternehmer gekauft haben (sogenannter Verbrauchsgüterkauf), gilt eine Beweiserleichterung: Tritt innerhalb des ersten Jahres nach dem Kauf ein Mangel auf, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen, wenn er nicht haften will. Nach dieser Zeit muss der Käufer/die Käuferin beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.

Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung

Steht fest, dass der Verkäufer für einen Sachmangel oder das Nichtvorhandensein einer garantierten Eigenschaft haften muss, können Sie grundsätzlich wählen zwischen 

  • Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder 

  • Ersatzlieferung (Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs). 

Beim Gebrauchtwagenkauf wird es auf die Nachbesserung hinauslaufen, weil die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs in der Regel nicht möglich ist.

Nachbesserung nur beim Verkäufer

Sie müssen dem Verkäufer selbst die Möglichkeit zur Nachbesserung geben und dürfen nicht ohne Weiteres eine andere Werkstatt mit der Reparatur beauftragen. Dem Verkäufer stehen pro Mangel regelmäßig zwei Nachbesserungsversuche zu. Bei Kaufverträgen, die seit dem 1.1.2022 geschlossen werden, hängt die Anzahl der Nachbesserungsversuche vom Einzelfall ab.

Mit dem ADAC Musterschreiben können Sie den Händler zur Nachbesserung auffordern:

Nachbesserung bei Mängeln am Gebrauchtwagen
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Liegt eine arglistige Täuschung vor, müssen Sie sich in der Regel nicht auf die Nacherfüllung einlassen, sondern können sofort vom Kaufvertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Es ist aber oft schwer, die Arglist nachzuweisen. Daher sollten Sie überlegen, zunächst Nacherfüllung zu verlangen.

Nachbesserung: Diese Kosten muss der Händler tragen 

Der gewerbliche Verkäufer muss im Rahmen der Nachbesserung folgende Kosten übernehmen (wenn diese tatsächlich anfallen): 

  • Alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten (z.B. Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt, reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe, sowie die Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchführung der Reparatur). Als Verbraucher/Verbraucherin können Sie vom Händler mit der Aufforderung zur Nachbesserung einen Kostenvorschuss auf z.B. Kosten für Transport des Fahrzeuges zum Händler verlangen.

  • Die Kosten, die durch den Ausbau einer mangelhaften und den (Wieder-)Einbau der mangelfreien Komponente entstehen. Diese Verpflichtung darf der Händler gegenüber einem Verbraucher/einer Verbraucherin nicht durch vertragliche Klauseln ausschließen oder beschränken.

Der Verkäufer muss darüber hinaus keine Kosten wie z.B. Mietwagenkosten, Nutzungsausfall oder Verdienstausfall übernehmen. Diese Forderungen lassen sich nur bei einem nachweisbaren Verschulden des Verkäufers durchsetzen.

Wahl zwischen Rücktritt oder Kaufpreisminderung

Sie können vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn

  • der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig verweigert.

  • die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Für Kaufverträge, die bis zum 31.12.2021 geschlossen wurden, ist das in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch der Fall. Bei seit dem 1.1.2022 geschlossenen Verträgen hängt die Anzahl der Nachbesserungsversuche vom Einzelfall ab.

  • dem Verkäufer die Nachbesserung nicht möglich ist.

So läuft der Rücktritt

Der Rücktritt ist grundsätzlich nur bei einem erheblichen Mangel möglich. Der Kaufvertrag wird dann rückgängig gemacht. Das heißt: Sie geben das Auto zurück und bekommen Ihr Geld wieder.

Allerdings bekommen Sie in der Regel nicht den vollen Kaufpreis zurück. Denn Sie müssen sich eine sogenannte Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Damit wird der Vorteil ausgeglichen, dass Sie den Wagen bis zur Rückgabe benutzt haben. Bei der Berechnung kommt es nur auf die zurückgelegten Kilometer im Verhältnis zur (Rest-)Gesamtfahrleistung an.

Wann man den Kaufpreis mindern darf

Eine Minderung des Kaufpreises ist im Gegensatz zum Rücktritt auch bei unerheblichen Mängeln möglich. Sie wird durch Schätzung ermittelt. Falls nötig, muss ein Sachverständiger den Minderungsbetrag festsetzen.

Gebrauchtwagen von privat gekauft

Ein privater Verkäufer bzw. eine private Verkäuferin darf durch eine Klausel im Kaufvertrag die gesetzlich vorgesehene Sachmängelhaftung ausschließen. Das ist beim privaten Autoverkauf üblich und bedeutet, dass der private Verkäufer/die private Verkäuferin grundsätzlich nicht für Mängel an dem Fahrzeug haften muss. 

Der private Verkäufer/die private Verkäuferin haftet trotz Ausschluss der Sachmängelhaftung aber für:

  • Garantiezusagen

  • arglistig verschwiegene Mängel

Haftung für Garantiezusagen

Wenn der private Verkäufer/die private Verkäuferin vertraglich eine Garantie für eine Eigenschaft des Wagens übernommen hat, haftet er bzw. sie für diese Zusage. Eine Garantiezusage liegt dann vor, wenn der Verkäufer/die Verkäuferin erkennbar für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft die Gewähr übernehmen und für die Folge ihres Fehlens einstehen will. 

Oft ist es schwierig, zu entscheiden, ob die Angaben im Kaufvertrag eine echte Garantiezusage sein sollen oder nur allgemeine unverbindliche Anpreisungen (z.B. "Wagen 100 Prozent in Ordnung"). Auch Angaben in Annoncen und auf Verkaufsschildern können Garantiezusagen sein. Die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab.

Haftung bei Arglist

Der Verkäufer bzw. die Verkäuferin haftet für Arglist. Die liegt vor, wenn der Verkäufer bzw. die Verkäuferin den Mangel kennt (oder mit dem Vorhandensein eines Mangels rechnet) und ihn dem Käufer/der Käuferin verschweigt. Allerdings muss der Käufer bzw. die Käuferin nachweisen können, dass das Auto mangelhaft ist, und dass der Verkäufer/die Verkäuferin davon Kenntnis hatte. Gerade die Kenntnis ist in der Praxis oft schwer zu beweisen.

Der Verkäufer bzw. die Verkäuferin muss den Käufer/die Käuferin auf ihm bekannte, wesentliche Mängel des Autos (z.B. Unfallschaden) auch ohne ausdrückliche Frage hinweisen. 

Was deckt die Gebrauchtwagen-Garantie?

Der Umfang von Sachmängelhaftung und Gebrauchtwagengarantie unterscheiden sich.

Sachmängelhaftung

Die Sachmängelhaftung ist ein gesetzlich verankertes Recht. Bei einem Verkauf zwischen einem Händler bzw. Unternehmer und einer Privatperson darf die Haftung nicht ausgeschlossen werden. Das bedeutet: Der Verkäufer bzw. die Verkäuferin haftet mindestens ein Jahr für alle Mängel, die der Wagen bei Übergabe hatte. Nachbesserungs-Arbeiten im Rahmen der Sachmängelhaftung sind für den Käufer/die Käuferin kostenlos.

Gebrauchtwagengarantie

Die Garantie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Oft bieten Händler eine Gebrauchtwagengarantie an. Diese ist teilweise im Kaufpreis enthalten oder kann zusätzlich erworben werden. Eine Garantie schränkt die Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung nicht ein.

Die wichtigsten Punkte zur Gebrauchtwagengarantie:

  • Es ist üblicherweise egal, wann der Mangel aufgetreten ist.

  • Die Garantie-Reparatur kann in einigen Fällen auch von anderen (Vertrags-)Werkstätten durchgeführt werden.

  • Die Reparaturkosten sind oft nicht oder nicht vollständig abgedeckt. In der Regel sind nur bestimmte Fahrzeugbauteile enthalten. Oft ist eine Selbstbeteiligung des Käufers/der Käuferin vorgesehen.

  • Rücktritt oder Kaufpreisminderung sind in der Regel nicht vorgesehen.

Tipp: Lesen Sie die Garantie-Bedingungen durch. Sie enthalten auch Informationen zur Laufzeit der Garantie und den Pflichten, die der Käufer/die Käuferin einhalten muss, um die Garantie aufrechtzuerhalten.

Bei Verträgen, die seit dem 1.1.2022 geschlossen werden, muss der Händler dem privaten Kunden bzw. der privaten Kundin die Garantieunterlagen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. USB-Stick oder per E-Mail) zur Verfügung stellen. Das muss spätestens bei Lieferung des Fahrzeugs erfolgen.

Gesetzliche Rechte bestehen neben der Gebrauchtwagengarantie

Manche Händler verweisen bei Mängeln auf die Gebrauchtwagengarantie und behaupten, dass es nur die Ansprüche aus der Garantie gibt. Die gesetzlichen Rechte gelten aber neben den Ansprüchen aus einer Gebrauchtwagengarantie. Der Verkäufer darf das Recht zum Rücktritt oder Kaufpreisminderung daher nicht mit der Begründung verweigern, die Gebrauchtwagengarantie sehe ein solches Recht nicht vor. 

Tipp: Informieren Sie Ihren Verkäufer, wenn Sie die Gebrauchtwagengarantie in Anspruch nehmen wollen. Lassen Sie sich bestätigen, dass er die Werkstattleistung der Fremdwerkstatt als Nachbesserungsversuch anerkennt.

ADAC Checklisten und Musterschreiben

In der ADAC Broschüre finden Sie alle wichtigen Informationen zum Gebrauchtwagenkauf:

Broschüre zum Gebrauchtwagenkauf
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Die Checkliste hilft, beim Kauf eines Gebrauchten nichts Wichtiges zu übersehen.

Checkliste für den Gebrauchtwagenkauf
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Diese ADAC Vertragssachverständigen führen eine Gebrauchtwagenuntersuchung durch:

ADAC Vertragssachverständige für die Gebrauchtwagenuntersuchung
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Auch die ADAC Prüfdienste führen einen Rundum-Check Ihres gebrauchten Wunschfahrzeugs durch.

Wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen

So können Sie bei Streit zum Beispiel die Kaufpreisminderung oder den Transport- bzw. Fahrtkostenvorschuss ohne Anwalt durchsetzen:

Schiedsverfahren

Beim Autokauf kann die Kfz-Schiedsstelle für den Gebrauchtwagenhandel* angerufen werden, wenn der Händler Innungsmitglied ist.

Mahnverfahren

Kleine Geldforderungen können mit dem gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. ADAC Juristinnen und Juristen erklären, wie das Mahnverfahren läuft:

Rechtstipps zum Mahnverfahren
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ADAC Vertragsanwälte

ADAC Mitglieder können sich von einem ADAC Vertragsanwalt beraten lassen, wenn es Schwierigkeiten mit einem Gebrauchtwagenkauf gibt.

Wichtige Urteile, neue Verkehrsregeln. Direkt vom ADAC

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