Rücktritt vom Autokaufvertrag: Wann er möglich ist und wann nicht
Viele glauben, dass man jederzeit von einem Kaufvertrag wieder zurücktreten kann. Das stimmt nicht. ADAC Clubjuristinnen und -juristen erklären die sechs häufigsten Rechtsirrtümer beim Autokauf.
Falsch: Man kann sich den Kauf nochmal überlegen
Falsch: Nur schriftliche Verträge zählen
Falsch: Kleine Schäden muss man nicht mitteilen
Rund um den Abschluss eines Kaufvertrags ranken sich viele Irrtümer, die schnell teuer werden können. Faktencheck: Die ADAC Clubjuristinnen und -juristen erklären, wie Sie sich richtig verhalten.
Irrtum: Allgemeines Rücktrittsrecht
Viele sind der Meinung, man könne jederzeit von einem Vertrag zurücktreten und es sich noch einmal anders überlegen.
Fakt ist: Verträge müssen eingehalten werden. Das gilt auch beim Autokauf. Mit der Unterschrift des Vertrags ist der Käufer bzw. die Käuferin gebunden. Es gibt kein allgemeines Rücktrittsrecht, bei dem man innerhalb einer gewissen Frist von einem (Kauf-)Vertrag zurücktreten könnte. Lässt ein Händler eine Rückgabe zu, handelt es sich oft nur um Kulanz.
Nur bei bestimmten Verträgen steht der Verbraucherin oder dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu:
Bei Kreditverträgen, zum Beispiel bestimmte Leasingverträge, Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen (Kaufpreis höher als 200 Euro und mehr als drei Monate Laufzeit)
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Privatwohnung, Freizeitveranstaltung, Fußgängerzone etc.)
Bei sogenannten Fernabsatzverträgen – das sind Verträge, die ausschließlich über Telefon, Fax, Brief, E-Mail oder Internet abgeschlossen wurden
BGH-Urteil: Kein Widerrufsrecht bei Kilometerleasing
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Verbrauchern, die mit einem Unternehmer einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen haben, kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht (Urteil vom 24.2.2021, Az.: VIII ZR 36/20). Darüber sollten sich Verbraucherinnen und Verbraucher vor Unterschrift eines Kilometervertrags im Klaren sein.
Irrtum: Vertrag muss schriftlich sein
Viele denken, man könne einen (Kauf-)Vertrag nur schriftlich abschließen.
Fakt ist: Einen Vertrag kann man auch mündlich schließen – quasi per Handschlag. Mündliche Vereinbarungen oder Verträge sind rechtlich bindend. Das Gleiche gilt für einen Vertragsschluss zum Beispiel per Telefon, E-Mail oder WhatsApp.
Da es bei Streitigkeiten über den Vertragsinhalt jedoch zu Beweisschwierigkeiten kommen kann, sollten Verträge immer schriftlich festgehalten werden. Um bei einem Autokauf/-verkauf rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, können Sie die Musterkaufverträge des ADAC verwenden.
Irrtum: Privatperson haftet nicht
Noch ein Irrtum: Die meisten Menschen glauben, dass private Verkäufer und Verkäuferinnen generell nicht für Mängel haften müssen.
Fakt ist: Auch Privatpersonen haften grundsätzlich für bei Übergabe vorhandene Mängel. Deshalb sollten private Verkäufer oder Verkäuferinnen unbedingt einen Haftungsausschluss in den Kaufvertrag aufnehmen und damit die Haftung für unbekannte Mängel ausschließen (sogenannter Sachmängelhaftungsausschluss). Eine rechtlich geprüfte Formulierung des Haftungsausschlusses ist im ADAC Musterkaufvertrag enthalten, den Sie kostenlos downloaden können:
Wichtig: Verwenden Sie im Kaufvertrag keine sogenannte Besichtigungsklausel (zum Beispiel "gekauft wie gesehen und Probe gefahren"). Denn damit ist die Haftung nur für solche Mängel ausgeschlossen, die der Käufer oder die Käuferin bei der Besichtigung oder Probefahrt leicht erkennen können. Der Verkäufer bzw. die Verkäuferin haftet aber weiter für verdeckte Mängel.
Irrtum: Bei kleinen Schäden schweigen
Der Glaube, man brauche kleine (Unfall-)Schäden beim Verkauf nicht offenlegen, hält sich hartnäckig.
Fakt ist: Nach der Rechtsprechung müssen der Verkäufer oder die Verkäuferin auch über geringfügige Unfallschäden ungefragt aufklären. Das gilt auch für reparierte Unfallschäden. Deshalb sollten Sie alle bekannten Schäden am Fahrzeug offenbaren und schriftlich im Vertrag dokumentieren.
ADAC Musterverträge, Vollmachten und andere Vorlagen
Die ADAC Rechtsberatung bietet eine Vielzahl von Vollmachten, Kaufverträgen und Musterschreiben kostenlos zum Download an. Darunter Muster-Kaufverträge für verschiedene Fahrzeuge wie Wohnmobile, Motorräder, Oldtimer oder Anhänger.
Irrtum: Kfz-Steuer endet mit Kauf
Viele nehmen an, der Verkäufer oder die Verkäuferin müsse nur so lange Kfz-Steuer zahlen, bis die Zulassungsstelle über den Verkauf des Fahrzeugs informiert wird.
Fakt ist: Die Steuerpflicht des Verkäufers bzw. der Verkäuferin endet nur mit der Ummeldung des Fahrzeugs. Um die Steuerpflicht sicher zu beenden, sollten die Parteien des Kaufvertrags gemeinsam zur Zulassungsstelle gehen und das Fahrzeug ummelden. Alternativ können der Verkäufer oder die Verkäuferin vor dem Verkauf das Fahrzeug abmelden.
Irrtum: Fahrzeugpapiere = Eigentum
Auch dieser Irrtum hält sich: Wer die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief) besitzt, ist Eigentümer bzw. Eigentümerin des Fahrzeugs.
Fakt ist: Der Fahrzeugbrief ist kein Nachweis über das Eigentum an einem Fahrzeug. Denn der Eigentümer oder die Eigentümerin können, müssen aber nicht unbedingt darin eingetragen sein. Eigentümer ist die Person, die das Auto rechtlich erworben hat (zum Beispiel durch Kaufvertrag oder Erbschaft). Als Nachweis dafür kann ein schriftlicher Kaufvertrag dienen. Wenn es einen solchen nicht (mehr) gibt, muss man bei der Klärung der Eigentumsfrage auf Indizien zurückgreifen.
Bewahren Sie die Zulassungsbescheinigung am besten sicher zu Hause auf.
Fahrzeugbrief verloren gegangen – was nun?
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