Der Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II

Der Fahrzeugbrief ist eines der wichtigsten Zulassungspapiere für Fahrzeuge. Seit dem 1. Oktober 2005 trägt er den neuen Namen Zulassungsbescheinigung Teil II. Warum er so entscheidend ist, was drin steht und was man bei Verlust tun sollte.
2005 wurden in der Europäischen Union Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief unter dem Begriff Zulassungsbescheinigung zusammengeführt. Diese umfasst in Deutschland die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief). Mit dieser Maßnahme wollten die EU-Staaten die neuen Dokumente stärker vereinheitlichen und fälschungssicherer machen.
Ein alter Fahrzeugbrief aus den Jahren vor der Umstellung behält weiterhin seine Gültigkeit. Eine Verpflichtung zum Tausch gegen eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht.
Ausnahme: Wenn der Fahrzeugbrief z.B. verloren geht oder das Fahrzeug nach einer Ummeldung neue Papiere benötigt, muss ein alter Fahrzeugbrief seit dem Stichtag 1. Oktober 2005 durch die neue Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt werden. Dabei ist auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I nötig, da die Papiere stets paarweise ausgestellt werden müssen.
Was zeigt der Fahrzeugbrief an?
Der Fahrzeugbrief zeigt als amtliches Dokument an, wer Halter des eingetragenen Fahrzeugs ist. Eigentümer und Halter des Fahrzeugs sind nicht automatisch identisch.
Beispiel: Im Fall eines laufenden Fahrzeugleasings ist die Leasinggesellschaft der Eigentümer, der Leasingnehmer ist lediglich Halter und Besitzer des Fahrzeugs.
Wofür benötigen Sie den Fahrzeugbrief?
Autokauf oder Autoverkauf
Zulassung des Fahrzeugs, Ummeldung des Fahrzeugs oder Änderung des Fahrzeughalters
Was steht im Fahrzeugbrief?
In der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II finden sich seit 2005 nur noch die wichtigsten technischen Informationen zum Fahrzeug, außerdem Angaben zur Zulassung sowie Daten zum Halter und ggf. Vorhalter(n) des Fahrzeugs.
Im oberen Abschnitt des Dokuments werden nur noch die letzten zwei Fahrzeughalter namentlich aufgeführt. In der rechten Spalte steht der aktuelle Halter, in der linken Spalte der Vorhalter. Im alten Fahrzeugbrief wurden bis zu sechs Halter eingetragen.
Zusätzlich enthält die neue Zulassungsbescheinigung Teil II die Gesamtzahl der bisherigen Halter. Deren Namen und Adressen fehlen allerdings. Nach der zweiten Umschreibung des Fahrzeugs muss eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden.
Wo Sie den Fahrzeugbrief aufbewahren sollten
Der Fahrzeugbrief darf auf keinen Fall im Auto mitgeführt werden. Sie sollten das Dokument vielmehr an einem sicheren Ort aufbewahren (Tresor, Bankschließfach o. ä.). Im Gegensatz dazu müssen Sie den Fahrzeugschein im Original im Auto mitführen, dokumentiert er doch die amtliche Genehmigung für die Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr.
Was tun bei Verlust des Fahrzeugbriefs
Einen Verlust oder Diebstahl des Fahrzeugbriefs müssen Sie bei der zuständigen Zulassungsstelle melden. Fahren dürfen Sie das Fahrzeug allerdings auch ohne Fahrzeugbrief.
Die Zulassungsstelle meldet den Verlust bzw. Diebstahl an das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg. Das Amt wiederum veröffentlicht den Vorgang für die Dauer von 14 Tagen im Bundesverkehrsblatt. Wird das verloren gegangene Dokument nicht innerhalb der Frist der Zulassungsbehörde vorgelegt, kann nach Ablauf dieser Frist ein neuer Fahrzeugbrief ausgestellt werden.
Dauer: gut sechs Wochen
Kosten: etwa 70 Euro
Zu den 60 Euro für den Fahrzeugbrief kommen noch etwa 10 Euro für den Fahrzeugschein, der ebenfalls ersetzt werden muss, weil beide Papiere zusammen die Zulassungsbescheinigung bilden.
Die Rolle des Fahrzeugbriefs bei einer Kfz-Finanzierung
Wenn Sie ein Fahrzeug finanzieren, bleibt der Fahrzeugbrief in der Regel als Sicherheit beim Kreditinstitut. Sie erhalten lediglich den Fahrzeugschein.
Im Fall einer Finanzierung erhalten Sie den Fahrzeugbrief von der Bank in der Regel erst dann, wenn die gesamten Kosten (Kaufpreis und Zinsen) bezahlt sind. Im Fall des Leasings verbleibt der Fahrzeugbrief bei der Leasinggesellschaft, da hier der Leasinggeber Eigentümer bleibt.