Gebrauchtes Auto im Ausland kaufen: Das sollten Sie beachten
Wer ein gebrauchtes Auto im EU-Ausland kaufen will, sollte einiges beachten. Alle Infos zum Autokauf in der EU, zur Überführung und Zulassung in Deutschland.
Innerhalb der EU keine Zollformalitäten
Welche Kosten, Steuern und Formalitäten anfallen
Welche Unterlagen zur Zulassung notwendig sind
Der Kauf eines Gebrauchtwagens in der EU kann sich finanziell lohnen. Damit beim Kaufvertrag, der Überführung nach Deutschland und der Zulassung alles klappt, sollten Sie sich vor dem Kauf informieren und die Regel "Geld gegen Ware" sehr ernst nehmen. Wenn ein Angebot zu gut ist, um wahr zu sein, könnte es sich um ein Betrugsangebot handeln.
Zoll und Steuern in Deutschland
Innerhalb der EU ist der Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs kein Zollvorgang. Das heißt: Sie müssen bei einem Kauf innerhalb der EU keine Zollformalitäten beachten.
Hinweis: Bei einem Kauf in einem steuerlichen Sondergebiet der EU (zum Beispiel auf den Kanarischen Inseln) müssen Sie den Vorgang als Einfuhr beim Zoll anmelden und die Einfuhrabgaben zahlen. Informationen zu den steuerlichen Sondergebieten stellt die Zollbehörde bereit.
Bei der Mehrwertsteuer gelten für alle gebrauchten Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW die gleichen Regeln:
Sie kaufen als Privatperson von privat: Es fällt keine Mehrwertsteuer an, weder in dem Land, in dem das Fahrzeug gekauft wird, noch in Deutschland.
Sie kaufen als Privatperson beim Autohändler oder bei einer Auktion: In diesem Fall müssen Sie den Bruttopreis einschließlich der landesüblichen Mehrwertsteuer bezahlen. In Deutschland fällt keine weitere Mehrwertsteuer an. Sie bekommen die ausländische Mehrwertsteuer aber auch nicht zurück, weil es innerhalb der EU keine Mehrwertsteuer-Rückerstattung mehr gibt.
Steuer: Wann gilt ein Fahrzeug als Gebrauchtwagen?
Ein Fahrzeug gilt steuerrechtlich erst dann als Gebrauchtwagen, wenn es zum Zeitpunkt des Erwerbs mindestens 6000 Kilometer zurückgelegt hat und die Erstzulassung mindestens sechs Monate zurückliegt.
Ist eines der beiden Kriterien zum Kilometerstand oder zur Erstzulassung noch nicht erfüllt, handelt es sich steuerrechtlich um ein Neufahrzeug.
Hier finden Sie alle Informationen zum Kauf eines Neufahrzeuges innerhalb der EU.
Schriftlichen Kaufvertrag abschließen
Schließen Sie in jedem Fall einen schriftlichen Kaufvertrag ab – ganz egal, wie nahestehend oder vertrauenswürdig Ihnen der Verkäufer oder die Verkäuferin erscheint. Im Kaufvertrag sollten Sie Preis, Ausstattung, Kilometerstand und Übergabetag festhalten.
Dem Kaufvertrag liegt in der Regel das geltende Recht des Landes zugrunde, in dem Sie das Fahrzeug kaufen. Sollte es nach dem Kauf zu Streitigkeiten kommen, müssen Sie Ihre Rechte unter Umständen nach dem Recht des Kauflands ausfechten. Eine notarielle Beglaubigung des Kaufvertrags wird in Deutschland nicht verlangt, kann aber unter Umständen im EU-Ausland notwendig sein.
Tipp: Fragen Sie beim ausländischen ADAC Partnerclub nach einem Vertragsvordruck für den privaten Kauf eines Gebrauchtwagens. Dieser kann Ihnen bei der Formulierung des Kaufvertrags helfen. Das Merkblatt zum Gebrauchtwagenkauf in der EU hilft Ihnen, nichts Wichtiges zu vergessen.
So läuft die Übergabe
Lassen Sie sich alle üblichen Zulassungsdokumente im Original aushändigen. In einigen EU-Ländern gibt es anders als bei uns nur ein einziges Fahrzeugdokument. Wenn der Verkäufer oder die Verkäuferin das Originaldokument bei der Abmeldung mit abgeben musste, verlangen Sie eine gut lesbare Kopie und einen Beleg der Abmeldung.
Auch die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC – Certificate of Conformity) ist wichtig. Sie ist eine in allen Ländern der EU geltende Betriebserlaubnis, die Ihnen der Verkäufer oder die Verkäuferin unbedingt mitgeben sollte. Sprechen Sie ihn oder sie ausdrücklich darauf an.
Tipp: Zusätzlich empfehlen die ADAC Juristinnen und Juristen, vor dem Kauf mit der deutschen Kfz-Zulassungsstelle Rücksprache zu halten und zu klären, ob die vorhandenen Unterlagen zur Ummeldung ausreichen. Ohne das Originaldokument ist die Ummeldung des Fahrzeugs nahezu unmöglich.
Pfandrechte an Fahrzeugen oder Eigentümergemeinschaften
In den ausländischen Fahrzeugpapieren können unter Umständen mehrere Eigentümer bei Eigentümergemeinschaften oder die Pfandrechte von Kreditinstituten eingetragen sein. Deshalb empfehlen die ADAC Juristinnen und Juristen, die Fahrzeugpapiere und Kaufunterlagen dahingehend zu überprüfen.
Beispiel: In Frankreich kann das Auto für einen Fahrzeugkredit mit einem Pfandrecht (Gage) zugunsten der Bank belastet sein. Beim Verkauf geht das Eigentum erst dann auf den Käufer oder die Käuferin über, wenn der Kredit vollständig bezahlt ist.
Wer einen bisher in Frankreich zugelassenen Gebrauchtwagen kaufen will, sollte sich vor dem Kauf informieren, ob das Fahrzeug mit einem Pfandrecht belastet ist. Auskunft darüber gibt das Verwaltungsstatuszertifikat (Certificat de situation administrative – CSA). Es ist beim Gebrauchtwagenkauf vom Verkäufer bzw. der Verkäuferin vorzulegen und sollte nicht älter als 15 Tage alt sein. Hier können Sie das Zertifikat auch selbst online anfordern.
Auf sichere Bezahlung achten
Beim Autokauf geht es oft um viel Geld. Daher sollten Sie das Fahrzeug nicht ohne Besichtigung bezahlen und keine Anzahlung leisten. Das heißt: Geld nur gegen Übergabe des Fahrzeugs.
Welche Zahlungsmethode sicher ist: Tipps der ADAC Juristinnen und Juristen zur sicheren Bezahlung eines Autos
Alle Infos zur Überführung
Für die Überführung auf eigener Achse nach Deutschland sollten Sie generell ein Ausfuhr- beziehungsweise Überführungskennzeichen des Landes verwenden, in dem sich das Fahrzeug aktuell befindet bzw. in dem es zuletzt zugelassen war.
Generell ist es von Vorteil, wenn der Händler oder Verkäufer bzw. die Verkäuferin bei der Beschaffung der entsprechenden Kennzeichen und der dazu notwendigen Kfz-Haftpflichtversicherung behilflich sein kann.
Relativ problemlos gibt es die Überführungskennzeichen und notwendige Kfz-Haftpflichtversicherung zum Beispiel in:
In anderen EU-Ländern ist es teilweise sehr aufwendig und teuer, ein Überführungskennzeichen und die Versicherung zu bekommen.
Ein Vertrauensverhältnis zum Verkäufer vorausgesetzt, können Sie das Fahrzeug auch mit der bestehenden ausländischen Zulassung nach Deutschland fahren. Vergewissern Sie sich jedoch unbedingt, dass die Zulassung sowie die bestehende Kfz-Versicherung zum Zeitpunkt der Überführung noch aktiv sind, und dass Sie durch die Kfz-Haftpflicht des Verkäufers bzw. der Verkäuferin versichert sind.
Problemlos ist immer der Transport auf dem Anhänger, weil dazu keine Zulassung des Fahrzeugs notwendig ist.
Das deutsche Kurzzeitkennzeichen ist nicht für die Überführung des Fahrzeugs nach Deutschland geeignet. Es ist nicht zulässig, ein deutsches Kfz-Kennzeichen an ein Fahrzeug mit Standort im Ausland anzubringen, um dieses nach Deutschland zu überführen. Das Gleiche gilt für das deutsche Händlerkennzeichen oder die "07er-Oldtimerkennzeichen".
Haupt- und Abgasuntersuchung nötig?
Wäre für das Fahrzeug nach deutschem Recht eine Haupt- und Abgasuntersuchung (HU und AU) fällig, brauchen Sie für die Zulassung in Deutschland einen Nachweis über eine Fahrzeuguntersuchung.
Gibt es für das Fahrzeug ein noch gültiges Prüfprotokoll der ausländischen Prüfstelle, kann Ihnen die deutsche Zulassungsstelle mitteilen, ob es für die Zulassung des Fahrzeugs ausreicht. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass nach deutschem Recht (zwei oder drei Jahre bei Neufahrzeugen) noch keine neue Hauptuntersuchung fällig ist.
Ältere Fahrzeuge, die keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papiere) haben, müssen vor der Ummeldung bei der technischen Prüfstelle zur Einzelabnahme vorgeführt werden. Ist bei der technischen Prüfstelle schon ein Datenblatt für das Fahrzeug vorhanden, kann das den Prüfvorgang erheblich erleichtern.
Infos zu Zulassung und Kfz-Steuer
Für die Zulassung müssen Sie folgende Papiere und Nachweise bei der Kfz-Zulassungsstelle vorlegen:
Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
Versicherungsbestätigung (eVB – elektronische Versicherungsbestätigungsnummer)
Kaufrechnung im Original oder z.B. Schenkungsvertrag
ausländische Fahrzeugpapiere im Original
CoC-Bescheinigung oder/und Prüfprotokoll der technischen Prüfstelle
Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
Einzugsermächtigung für ein inländisches (deutsches) Bankkonto für die Kfz-Steuer
Kfz-Zulassungsstelle (Straßenverkehrsamt)
Erkundigen Sie sich zusätzlich bei der für Sie zuständigen Kfz-Zulassungsstelle (Straßenverkehrsamt). Viele Behörden stellen auf ihrer Website ausführliche Informationen für die Zulassung von Fahrzeugen zur Verfügung. Außerdem können Sie bei vielen Behörden online einen Termin zur Zulassung buchen.
Nach der Ummeldung erhalten Sie die neuen deutschen Fahrzeugpapiere. Das sind die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief). Kurz nach der Zulassung erhalten Sie vom zuständigen Zollamt den Kfz-Steuerbescheid. Für die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer ist die Zollverwaltung zuständig.
Fahrzeugpapiere und Abmeldung
Die ausländischen Fahrzeugpapiere werden in der Regel von der deutschen Zulassungsbehörde einbehalten. Zur Dokumentation erhalten Sie darüber eine schriftliche Bestätigung der Kfz-Zulassungsstelle.
Falls das Fahrzeug noch im Ausland zugelassen ist, fragen Sie bei der Zulassungsstelle ausdrücklich nach, ob von dort eine Nachricht über die Ummeldung an die bisherige Zulassungsstelle im EU-Ausland geschickt wird oder ob Sie bzw. der Verkäufer sich selbst um die Abmeldung kümmern müssen.
Auf EU-Ebene ist geplant, dass sich die Zulassungsbehörden der EU-Länder selbst gegenseitig über die Ummeldung von Fahrzeugen informieren.
Wer sein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug ins Ausland verkaufen will, sollte in jedem Fall einen schriftlichen Kaufvertrag abschließen. Dazu steht der ADAC Musterkaufvertrag zum Download zur Verfügung. Bei Bedarf gibt es dafür auch eine englische Übersetzung, die die Verständigung erleichtern kann.
Alle Informationen zum Gebrauchtwagenkauf in Deutschland
Hinsichtlich Zoll und Mehrwertsteuer gelten innerhalb der EU die gleichen Regeln wie oben beschrieben – nur umgekehrt. Zusätzlich kann jedoch bei Zulassung des Fahrzeugs in einem anderen Land der EU eine Zulassungssteuer anfallen. Diese muss vom Käufer bzw. der Käuferin des Fahrzeugs vor Ort bezahlt werden.
Die Überführung des Fahrzeugs kann mit dem Ausfuhrkennzeichen, ggf. dem Kurzzeitkennzeichen oder aufgeladen auf dem Anhänger erfolgen.
Vor Übergabe des Fahrzeugs sowie der dazugehörigen Fahrzeugpapiere raten die ADAC Juristinnen und Juristen, das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abzumelden.