HU und AU: Alles Wissenswerte zum "TÜV"

So bekommen Sie die "TÜV"-Plakette: Alles, was Sie über Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU) wissen müssen. Mit Fahrzeuglisten und Mängelklassen
Die Hauptuntersuchung ist Pflicht
Unterschiedliche Prüfintervalle
Übersicht der Mängelklassen
Neuwagen müssen nach drei Jahren zur Haupt- und Abgasuntersuchung, danach wechselt das Prüfintervall in den Zweijahresrythmus. Die Hauptuntersuchung (HU) stellt die "Verkehrssicherheit, Vorschriftsmäßigkeit und Umweltverträglichkeit" der Fahrzeuge sicher.
Und so wie Papiertaschentücher nur Tempos genannt werden, ist die HU umgangssprachlich meist einfach der „TÜV“, weil der Technische Überwachungsverein TÜV früher das Monopol für die Untersuchung hatte. Inzwischen dürfen auch andere technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen wie zum Beispiel DEKRA, GTÜ oder KÜS die HU durchführen.
Was ist die Hauptuntersuchung (HU)?

Die HU ist seit dem 1. Dezember 1951 in Deutschland für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass kein verkehrsuntaugliches oder nicht vorschriftgemäßes Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt. Definiert ist sie als eine "zerlegungsfreie Sicht-, Funktions- und Wirkungsprüfung bestimmter Bauteile", bei der das Fahrzeug auf Vorschriftsmäßigkeit gemäß StVZO beurteilt wird.
Verantwortlich für die fristgerechte Vorführung zur HU ist der Fahrzeughalter, der auch die Kosten für die HU tragen muss (etwa 65 Euro). Die Prüfung wird an einer Prüfstelle, einem Prüfstützpunkt oder beim Fuhrpark einer Firma durchgeführt.
Eine HU wird durch einen Untersuchungsbericht nachgewiesen. Wurden keine wesentlichen Mängel festgestellt, erhält der Fahrzeugschein den Prüferstempel und ein Namenszeichen, und die Prüfplakette wird am hinteren Kfz-Kennzeichen angebracht. Sie zeigt gleichzeitig Jahr und Monat (durch die oberste Zahl auf der Plakette erkennbar) der nächsten fälligen HU. Hier erfahren Sie, wie Sie die Plakette richtig lesen.
Stellt ein Prüfer erhebliche oder gefährliche Mängel fest, muss das Fahrzeug innerhalb eines Monats wieder vorgeführt (Nachprüfung) werden. Achtung: Trotz des Zeitrahmens sind die Mängel umgehend zu beseitigen. Lässt der Fahrzeughalter die Einmonatsfrist verstreichen, muss eine neue HU gemacht werden.
Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, wird die Prüfplakette entfernt. Und für den Halter gibt es ein Verbot, mit diesem Fahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Im Übrigen muss der Untersuchungsbericht auch bei An- und Ummeldungen eines Kfz vorgelegt werden.
Die Abgasuntersuchung (AU) ist Teil der HU

Langgediente Autofahrer erinnern sich noch: Bis Ende 2009 erfolgte der Nachweis der durchgeführten AU durch eine sechseckige Prüfplakette auf dem vorderen Kennzeichen. 2010 wurde die Abgasuntersuchung als separate Prüfung abgeschafft und ist nun ein Teil der Hauptuntersuchung (HU). Die allgemeine "TÜV"-Plakette ersetzt deshalb die sechseckige Plakette auf dem vorderen Kennzeichen. Allerdings wird für die AU eine Extra-Bescheinigung ausgestellt, die auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen ist.
Die AU kann auch schon vor der HU von Werkstätten durchgeführt werden, die dafür anerkannt sein müssen. Allerdings darf die Abgasuntersuchung dann zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung maximal ein Monat zurückliegen (monatsgenau).
Am 1. Januar 2018 wurde die verbindliche Endrohrmessung für alle AU-pflichtigen Fahrzeuge wieder eingeführt. Damit solle laut Bundesverkehrsministerium "die Realitätsnähe der Abgasuntersuchung (AU) weiter erhöht werden und die Fehlerquote gering gehalten werden". Nach Einschätzung des ADAC sind diese Änderungen allerdings nicht geeignet, die Luftqualität entscheidend zu verbessern, sondern führen vor allem zu einer Mehrbelastung der deutschen Fahrzeughalter.
Schon zum 1. Januar 2021 sollte für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor eine Partikelzahlmessung eingeführt werden. Da die hierfür notwendigen Arbeitsschritte in den Bereichen der Gerätespezifikation und der Gerätezulassung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden konnten, wurde der geplante Starttermin verschoben. Inzwischen hat das Verkehrsministerium festgestellt, dass im Bundesgebiet bei den Prüforganisationen eine ausreichende und flächendeckende Verfügbarkeit von Partikelanzahlmessgeräten vorhanden ist. Die Partikelzahlmessung für Euro 6 Diesel tritt damit am 1.7.2023 in Kraft und ersetzt die bisherige Messung des Absorptionskoeffizienten.
Zur AU müssen grundsätzlich alle zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuge mit Otto- bzw. Dieselmotor, also alle Pkw, Lkw, Motor- und Leichtkrafträder, Trikes, Quads usw.
Aber es gibt innerhalb dieser Gruppen Ausnahmen:
Kraftfahrzeuge mit Otto-Motor: Mit einer Höchstgeschwindigkeit von unter 50 km/h oder einer Erstzulassung vor dem 1. Juli 1969 oder drei Rädern oder mit einem zulässigen Gesamtgewicht von unter 400 kg
Kraftfahrzeuge mit Diesel-Motor: Mit weniger als vier Räder oder einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h oder einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1977
Motor- und Leichtkrafträder mit und ohne Beiwagen (L3e, L4e), Trikes (L5e) und Quads (L7e): Mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1989
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren/Schlepper)
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht Lastkraftwagen ähneln, und Stapler
Wann müssen welche Fahrzeuge zur HU?
Die Fristen für die jeweils folgenden Haupt -und Abgasuntersuchungen beginnen mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung bzw. mit der Erstzulassung. Anders sieht es beim Saisonkennzeichen aus: Fällt die Untersuchung in den "Ruhezeitraum", ist sie im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums nachzuholen. Beispiel: Ist die HU im Januar abgelaufen, das Auto darf aber erst ab April wieder genutzt werden, dann muss es auch erst im April zur Überprüfung.
Seit dem 1. Juli 2012 wird bei Überschreitung der HU-Fälligkeit nicht mehr "rückdatiert". Die nächste Hauptuntersuchung ist somit für Pkw grundsätzlich immer 24 Monate nach der letzten Hauptuntersuchung fällig. Versäumt der Fahrzeughalter die HU um mehr als zwei Monate, wird die Prüfung um eine Ergänzungsuntersuchung erweitert – und die Gebühr erhöht sich aufgrund des erhöhten Prüfumfangs um 20 Prozent.
Ist der Termin für die Hauptuntersuchung schon abgelaufen und es kommt zu einem Unfall, sind die Ansprüche eines Unfallgegners durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Führt jedoch ein Mangel,