Kurzzeitkennzeichen: Für Probe- und Überführungsfahrten

Im Video erklärt ADAC Jurist Bernd Gstatter das Wichtigste zum Kurzzeitkennzeichen ∙ Bild: © ADAC/David Klein/imago images, Video: © ADAC e.V.

Wer ein nicht angemeldetes Auto kaufen will, der stellt sich oft die Frage, wie man dennoch eine Probe- oder Überführungsfahrt machen kann. Die Lösung für Privatpersonen lautet: Kurzzeitkennzeichen.

  • Kurzzeitkennzeichen sind nationale Kennzeichen

  • Sie gelten für maximal fünf Tage

  • Keine Zuteilung für Fahrzeuge, die im Ausland stehen

Das Kennzeichen kann für Probe- und Überführungsfahrten verwendet werden. Alle anderen Fahrten sind verboten. Kurzzeitkennzeichen erhalten Sie bei den Kfz-Zulassungsstellen.

Kurzzeitkennzeichen beantragen

  • Sie als Halter können das Kennzeichen an Ihrem Wohnsitz oder am Standort des Fahrzeuges beantragen.

  • Das Kurzzeitkennzeichen gilt maximal fünf Tage ab Zuteilung. Der Ablauftag wird auf dem Kurzzeitkennzeichen durch Einprägung auf der rechten Seite (gelber Rand) sichtbar gemacht.

  • Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden.

Was kostet das Kurzzeitkennzeichen?

Bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens entstehen Kosten für das Schilderpaar (ca. 25 Euro), die Verwaltungsgebühr (ca. 13 Euro) und für die Versicherung. Die Kosten unterscheiden sich je nach Versicherungsunternehmen und Umfang der Versicherung (Haftpflicht, Teil- oder Vollkasko-Versicherung). Versicherungen verrechnen unter Umständen den Betrag, wenn nach Ablauf des Kurzzeitkennzeichens das Fahrzeug bei ihnen versichert wird.

Welche Unterlagen sind nötig?

Zur Ausstellung eines Kurzzeitkennzeichens für Ihr abgemeldetes Fahrzeug benötigen Sie in der Regel folgende Dokumente:

  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung

  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ohne Nachweis der HU sind nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle erlaubt)

  • Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder II (Fahrzeugschein und/oder Fahrzeugbrief (Kopien oft ausreichend)) und ggf. CoC-Papiere

  • bei Firmen Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug

  • evtl. Vollmacht, wenn Sie im Auftrag handeln

Bitte klären Sie vorab bei der jeweiligen Zulassungsstelle ab, welche Dokumente Sie tatsächlich vorlegen müssen. Meist bieten deren Internetseiten die entsprechenden Informationen. Außerdem ist eine Terminvereinbarung ratsam.

Fahrt ohne gültige Hauptuntersuchung?

Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen Sie ohne Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle fahren. Das Fehlen der gültigen Hauptuntersuchung und die Beschränkung der erlaubten Fahrt wird dabei im Fahrzeugschein des Kurzzeitkennzeichens vermerkt.

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Mangel bei HU festgestellt: Was tun?

Wird an Ihrem Fahrzeug im Rahmen der Hauptuntersuchung ein Mangel festgestellt, dann dürfen Sie mit dem Kurzzeitkennzeichen neben Fahrten zur Untersuchungsstelle auch Fahrten zum Zweck der unmittelbaren Reparatur geringer oder erheblicher Mängel im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk machen.

Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft wurde. Damit soll verhindert werden, dass Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, die die Verkehrssicherheit in erheblichem Maße beeinträchtigen.

Was gilt im Ausland?

Bei Kurzzeitkennzeichen handelt es sich grundsätzlich um eine nationale Kennzeichnung für Probe- und Überführungsfahrten.

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen nationalen Überführungs- und Probekennzeichen und der entsprechenden Fahrzeugpapiere bestehen mit Österreich, mit Italien, mit Dänemark und auch mit der Schweiz.

In einigen weiteren Nachbarländern wird das Kurzzeitkennzeichen erfahrungsgemäß toleriert, bzw. nicht beanstandet.

Hinweis der ADAC Juristen

Es besteht keinerlei Rechtsanspruch und keine Gewähr für die Beibehaltung dieser Praxis. In Belgien, Luxemburg und Frankreich gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen die Einreise mit dem Kurzzeitkennzeichen verweigert wurde. Auch aus Ungarn, Rumänien und Bulgarien wurden wiederholt Probleme mit dem deutschen Kurzzeitkennzeichen gemeldet.

Es drohen neben der Einreiseverweigerung hohe Geldbußen und unter Umständen die Beschlagnahme des Fahrzeugs.

Achtung: Unzulässige Fernzulassung

In jedem Fall unzulässig ist die Praxis, mit einem Kurzzeitkennzeichen aus Deutschland "im Gepäck" anzureisen, das Kennzeichen dann im Ausland an einem Kraftfahrzeug oder Anhänger anzubringen und nach Deutschland zu fahren. Dies stellt eine unzulässige Fernzulassung dar. Es drohen hohe Strafen bis hin zur Beschlagnahme des Fahrzeugs.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Auto überführen.