Karneval: Was Autofahrer wissen müssen

Eine Gruppe junger Erwachsener an Fasching
Auch im Karneval gibt es keine Narrenfreiheit im Straßenverkehr© Shutterstock/KarepaStock

Lebensfreude und Feiern gehören zum Fasching. Doch im Straßenverkehr gilt auch im Karneval keine Narrenfreiheit, die Polizei kontrolliert verstärkt. Hier lesen Sie, was erlaubt ist und was nicht.

  • Das Kostüm darf Sicht, Gehör und Bewegungsfreiheit am Steuer nicht einschränken

  • Promillegrenzen für Autofahrer gelten auch für E-Scooter

  • Im Ausland gibt es meist andere Promillegrenzen

Mit Kostüm ans Steuer?

Prinzipiell ist es nicht verboten, kostümiert Auto zu fahren. Allerdings dürfen Sicht, Gehör und Bewegungsfreiheit dadurch nicht eingeschränkt werden, und das Gesicht des Fahrers darf durch die Verkleidung weder verdeckt noch verhüllt sein. Auch große Clownsschuhe eignen sich nicht zum Autofahren. Wer derart verkleidet am Steuer sitzt, kann von der Polizei mit 60 Euro zur Kasse gebeten werden. Kommt es deswegen zu einem Unfall, kann die Vollkaskoversicherung die Übernahme des Schadens ablehnen oder im Haftpflichtfall die Ansprüche kürzen. Unser Tipp: Sperrige Kostüme und Masken im Kofferraum verstauen und erst am Ort der Feier anziehen. Ansonsten: Mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen oder ein Taxi nehmen!

Alkohol-Fahrten: Die Folgen

Bei Alkohol am Steuer hört der Faschingsspaß auf. Autofahrer mit 0,5 oder mehr Promille Blutalkohol müssen mit mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen. Die 0,5-Promille-Grenze ist jedoch nicht absolut zu sehen, denn Alkohol setzt bereits in geringer Menge die Fahrtüchtigkeit herab. Wer mit seinem Pkw einen Unfall verursacht oder auffällig fährt, begeht bereits ab 0,3 Promille im Blut eine Straftat und wird mit einer Geldstrafe und mindestens sechs Monaten Führerscheinentzug belangt.

Kritisch kann auch der Restalkohol nach durchzechter Nacht sein. Die Geschwindigkeit
des Alkoholabbaus ist individuell unterschiedlich und beträgt nur etwa 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde. Wer also bis spät in die Nacht feiert und auf Alkohol nicht verzichtet, ist häufig auch am nächsten Morgen noch nicht fahrtüchtig. Als absolut fahruntüchtig gelten Autofahrer, die mit 1,1 Promille oder mehr aus dem Verkehr gezogen werden. Selbst ohne alkoholtypisches Fehlverhalten im Straßenverkehr liegt hier nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor. Es droht eine hohe Geldstrafe, bei Wiederholungstätern sogar Freiheitsstrafe. Zudem wird die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate entzogen.

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Verkehrsmedizin: Auswirkungen von Alkohol am Steuer

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E-Scooter: Promillewert wie beim Auto

Füße eines Mannes auf einem E-Scooter
Für Fahrer und Fahrerinnen von E-Scootern gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrende.© Shutterstock/Akaberka

Für Elektroroller-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, selbst wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: In aller Regel sind das 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg.

Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt. Wichtig: Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille – sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht hinter den Roller-Lenker.

Alkohol: Fahrrad und Pedelec sind tabu

Auch Fahrradfahrende können ihren Führerschein verlieren, wenn sie alkoholisiert radeln.© picture alliance / dpa Themendienst

Ähnliches gilt für Radfahrer, die mit 1,6 Promille oder mehr erwischt werden, da diese Fahrt eine Straftat darstellt. Auch Radfahrer können den Führerschein verlieren, wenn die Fahrerlaubnisbehörde wegen einer ungewöhnlich hohen Alkoholisierung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangt und kein positives Gutachten vorgelegt wird.

Die Fahrt mit einem S-Pedelec/Speed-Pedelec oder E-Bike 45 unter Alkoholeinfluss ist ebenfalls keine gute Idee: Auch wenn ein solches Gefährt wie ein Fahrrad aussieht, so ist es rechtlich ein Kleinkraftrad, und bei einer Alkoholfahrt gilt die 0,5-Promille-Grenze.

Promillegrenzen für Fahranfänger

Ein absolutes Alkoholverbot besteht für Fahranfänger und junge Fahrer. Wer in der Probezeit oder unter 21 Jahre alt ist und alkoholisiert Auto fährt, muss 250 Euro Geldbuße zahlen und erhält einen Punkt in Flensburg. Zudem wird ein Aufbauseminar Pflicht und die Probezeit von zwei auf vier Jahre verlängert.

Feiern im Ausland – andere Regeln

Wer die närrischen Tage im Ausland feiern möchte, sollte die Promillegrenzen des Landes kennen. Italien etwa erlaubt höchstens 0,5 Promille am Steuer eines Pkw. Dies gilt auch für Österreich, Frankreich und die Schweiz. Fahranfänger sollten allerdings auf die teilweise geringeren Grenzwerte achten: In Italien 0,0 Promille bei einer Fahrpraxis von weniger als drei Jahren, in Österreich 0,1 Promille in den ersten zwei Jahren ab Führerscheinerwerb sowie in der Schweiz ebenfalls 0,1 Promille für all diejenigen, die ihren Führerschein auf Probe haben.

Gefahr Restalkohol am nächsten Morgen

Wer nicht auf Alkohol verzichten will, sollte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Faschingsparty oder dem Straßenumzug fahren oder sich ein Taxi nehmen. Dasselbe gilt für "Jecken", die nach feucht-fröhlicher Nacht am nächsten Morgen zur Arbeit müssen.

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Karnevalsumzug: Auto umparken

Autobesitzer in Karnevalshochburgen wie Mainz, Düsseldorf und Köln sollten speziell am Rosenmontag ihr Fahrzeug rechtzeitig in Sicherheit bringen. Wer dies versäumt hat und nach einem Karnevalsumzug seinen Wagen mit Kratzern oder anderen Vandalismus-Schäden vorfindet, bleibt nicht selten auf den Reparaturkosten sitzen. Meist kann der Täter nicht ausfindig gemacht werden. Und auch die Teilkasko erstattet die Schäden nicht. Bei Vandalismus schützt lediglich die Vollkasko.

Bedenken sollte man zudem, dass im Vorfeld großer Karnevalsumzüge von der Polizei entlang der Zugstrecke mobile Halteverbote ausgerufen werden. Betroffene Parker haben dann drei Tage Zeit, das Auto umzustellen. Wer diese Frist versäumt, dessen Wagen wird kostenpflichtig abgeschleppt.