Bei Baustellen, Umzügen oder Veranstaltungen wird häufig ein mobiles Halteverbot eingerichtet. Dieses muss vorher beantragt und genehmigt werden. Erst dann können Autos im entsprechenden Bereich abgeschleppt werden. Das müssen Sie beachten. Temporäre Halteverbote müssen von der Gemeinde genehmigt werden Mobile Halteverbotszeichen müssen mindestens drei Tage vorher aufgestellt werden Verkehrsteilnehmer müssen mit Änderungen rechnen Mobile Halteverbote können Autofahrerinnen und -fahrer sehr unerwartet treffen: Man hat sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt, zwischenzeitlich werden an dieser Stelle jedoch Halteverbotszeichen aufgestellt, und der Wagen wird wenige Tage später abgeschleppt. Vermeiden lässt sich diese böse Überraschung aber durchaus. Die Halteverbotsschilder müssen zuvor genehmigt und auch rechtzeitig aufgestellt werden, sodass sich Autofahrerinnen und -fahrer darauf einstellen können. Hinweis: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) spricht offiziell vom "Haltverbot", umgangssprachlich hat sich aber die Bezeichnung "Halteverbot" durchgesetzt. Temporäres Halteverbot: Wo beantragen? Bei größeren Umzügen oder anberaumten Baustellen ist es oft notwendig, den Parkraum für Umzugswagen, Baustellen- und Lieferfahrzeuge oder Kräne freizuhalten. Wer ein mobiles Halteverbot benötigt, muss dafür rechtzeitig einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Welche Behörde zuständig ist, kann in den einzelnen Gemeinden unterschiedlich sein. Es empfiehlt sich hier, beim örtlichen Straßenverkehrsamt nachzufragen. Welchen Zeitraum muss man beachten? Wer mobile Halteverbotszeichen aufstellt oder aufstellen lässt, muss die sogenannte Vorlaufzeit beachten. Das ist die Zeit zwischen dem Aufstellen der Verkehrszeichen und dem Zeitpunkt, ab dem Fahrzeuge abgeschleppt werden dürfen. So können sich andere Verkehrsteilnehmende auf die – häufig unerwartete – Halteverbotszone einstellen und das Fahrzeug umparken. Wann darf man das Auto abschleppen? Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (BVerwG, Az.: 3 C 25.16), dass Fahrzeuge bei kurzfristig aufgestellten Halteverbotsschildern erst nach einer Vorlaufzeit von drei vollen Tagen abgeschleppt werden dürfen. Dann spielt es allerdings keine Rolle, ob die Halterin bzw. der Halter des im Halteverbot abgestellten Fahrzeugs tatsächlich wusste, dass zwischenzeitlich ein Halteverbotsschild aufgestellt wurde oder nicht. Sie oder er muss nicht telefonisch oder schriftlich über das Aufstellen informiert werden. Verkehrsteilnehmende müssen mit Situationen rechnen, die kurzfristig eine Änderung der bestehenden Verkehrsregelung verlangen. Man kann deshalb nicht darauf vertrauen, dass ein zunächst ordnungsgemäßes Parken auch noch vier Tage später erlaubt ist. Daher können die Kosten für die Abschleppmaßnahme grundsätzlich der Halterin bzw. dem Halter auferlegt werden, auch wenn sie selbst oder die Fahrerin bzw. der Fahrer die mobilen Verkehrszeichen persönlich nicht zur Kenntnis genommen haben. Wird diese Vorlaufzeit nicht eingehalten, dürfen auch keine Abschleppgebühren geltend gemacht werden. Wer anzweifelt, ob diese Fristen eingehalten wurden, sollte sich an einen Rechtsanwalt wenden. Mit einer Akteneinsicht kann die Vorlaufzeit überprüft werden.