Einspeisevergütung: Förderung für Strom aus der PV-Anlage 2026 & 2027
Von André Gieße

Die Einspeisevergütung ist eine staatlich garantierte EEG-Förderung für Strom, der aus PV-Anlagen ins öffentliche Netz fließt. Wie hoch sie 2026 ist und was sich 2027 ändern könnte.
EEG-Fördersätze hängen von PV-Leistung, Startdatum und Einspeiseart ab
Bei negativem Börsenstrompreis erhalten Neuanlagenbesitzer kein Geld mehr
Bund will Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen bis 25 kWp künftig abschaffen
Wie lange gibt es noch die Einspeisevergütung?
Innerhalb der Bundesregierung wird zwar aktuell über ihr Ende diskutiert, noch gilt aber: Wer seinen selbst erzeugten Solarstrom in das öffentliche Stromnetz einspeist, erhält dafür vom Staat eine Vergütung. Für jede Kilowattstunde gibt es 20 Jahre lang einen festen Geldbetrag. Wegen des Photovoltaik-Booms und weil bei immer mehr älteren PV-Anlagen die Einspeisevergütung ausläuft, haben sich einige Regeln geändert. Weitere Reformen und Kürzungen sollen Anfang 2027 folgen.
Denn das Bundeswirtschaftsministerium will die feste Einspeisevergütung für neue, kleinere PV-Anlagen in Zukunft abschaffen. Sie sollen stattdessen an der Direktvermarktung von Solarstrom teilnehmen. Der Verkauf der PV-Überschüsse ist jedoch komplizierter. Eigenverbrauch wird deshalb wichtiger. Was geplant ist und wer davon betroffen sein wird, erfahren Sie in diesem Abschnitt.
Wird die fixe Einspeisevergütung 2027 abgeschafft?
Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche will die fixe Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen mit weniger als 25 kWp installierter Leistung künftig streichen. Private Solaranlagen würden sich auch ohne Förderung rechnen, so ihre Begründung. Die Vergütung von eingespeistem Ökostrom kostet den Staat jedes Jahr viele Milliarden. Ein weiteres Problem: Die Einspeisung erfolgt oft zu Zeiten, in denen ohnehin schon viel Strom aus Wind und Sonne im Netz vorhanden ist.
Die künftige Solarförderung soll system- und marktorientiert erfolgen. Neue PV-Anlagen unter 25 kWp sollen an der Direktvermarktung teilnehmen, die komplizierter ist. Das bedeutet, es gibt nicht mehr pauschal Geld für PV-Überschüsse. Stattdessen muss man sie mithilfe eines Dienstleisters an der Strombörse verkaufen. Die kleineren PV-Anlagen sollen zudem höchstens die Hälfte der installierten Leistung ins Netz einspeisen. Eigenverbrauch und Speicher werden wichtiger.
Übergangsfrist mit reduzierter PV-Einspeisevergütung geplant
Für all das ist eine Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Arbeit. Auch aus europarechtlichen Gründen ist eine Neuregelung nötig. Reiche hatte ursprünglich ab 2027 geplant, dass die feste Einspeisevergütung für neue, kleine PV-Anlagen komplett abgeschafft wird. Nach breiter Kritik ist inzwischen eine Übergangsfrist mit reduzierter Einspeisevergütung (5,2 Cent pro Kilowattstunde) für bis zu 36 Monate geplant. Die EEG-Novelle ist noch im Gesetzgebungsverfahren.
Wichtig für alle, die schon PV-Besitzer sind: An der bereits fixen Einspeisevergütung für Bestandsanlagen ändert sich nichts. Das gilt auch für PV-Anlagen, die noch 2026 ans Netz gehen.
Wie bekomme ich Einspeisevergütung für Solarstrom?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Vergütung und den Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Die gesetzlich festgeschriebene EEG-Förderung kann jeder bekommen, der Strom aus einer PV-Anlage ins öffentliche Netz einspeist und einen separaten Stromzähler bzw. einen Zweirichtungszähler nutzt, um die Stromeinspeisung zu erfassen. Die regional zuständigen Netzbetreiber müssen den überschüssigen Solarstrom nach den Vorgaben des EEG abnehmen und finanziell vergüten.
Dafür ist ein Antrag beim Netzbetreiber notwendig. Ortsfeste PV-Anlagen mit Netzanschluss müssen zuvor im Marktstammdatenregister angemeldet sein. Jede stromerzeugende Anlage muss in dieser Datenbank aufgeführt werden. Neben Kontakt- und Standortinformationen braucht es auch die technischen Anlagedaten. Die Registrierung erfolgt online bei der Bundesnetzagentur.
2023 ist das EEG reformiert worden. Seither gelten Neuregelungen, die einige Vereinfachungen und attraktivere Konditionen für Betreiber privater PV-Anlagen bedeuten. Die Fördersätze sinken seit 1. Februar 2024 alle sechs Monate um ein Prozent. Bei der Einspeisevergütung wird zudem unterschieden, ob PV-Betreiber ihren Strom vollständig oder nur teilweise ins Netz einspeisen.
Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026?
Seit 1. August 2026 beträgt die gesetzliche Einspeisevergütung 7,70 Cent/kWh für eine Teileinspeisung und 12,22 ct/kWh für die Volleinspeisung von Solarstrom – bei neuen PV-Anlagen bis 10 Kilowattpeak (kWp) installierter Leistung. Bei neuen PV-Anlagen mit 10 bis 40 kWp Leistung sind es 6,66 ct/kWh bei einer Teileinspeisung und 10,25 ct/kWh bei einer Volleinspeisung.
Die EEG-Fördersätze werden immer von der Bundesnetzagentur bekanntgegeben und sind je nach Datum der Inbetriebnahme, Photovoltaik-Leistung und Art der Einspeisung unterschiedlich hoch. Nach der Inbetriebnahme gelten sie 20 Jahre lang. Die Leistungsanteile bis 10 kWp und ab 10 kWp werden bei der Vergütung des eingespeisten Solarstroms anteilig berücksichtigt.
Hier eine Beispielrechnung für die Einspeisevergütung bei einer PV-Anlage mit 15 kWp, wo der Solarstrom teils im Haushalt verbraucht wird und teils ins Netz fließt: Für die ersten 10 kWp gibt es 7,70 Cent pro Kilowattstunde, für die verbleibenden 5 kWp sind es 6,66 Cent je Kilowattstunde. Die durchschnittliche Einspeisevergütung liegt in diesem Fall bei 7,36 Cent pro Kilowattstunde.
Tabelle: Einspeisevergütung vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027
| Leistung PV-Anlage | Fördersatz Teileinspeisung | Fördersatz Volleinspeisung |
|---|---|---|
Bis 10 kWp | 7,70 Cent/kWh | 12,22 Cent/kWh |
10 bis 40 kWp | 6,66 Cent/kWh | 10,24 Cent/kWh |
40 bis 100 kWp | 5,44 Cent/kWh | 10,24 Cent/kWh |
Berechnen Sie Ihr Solarpotential
Wählen Sie Ihren Haustyp aus:
Was hat sich durch das Solarspitzengesetz geändert?
Seit 25. Februar 2025 gelten für Betreiber neuer PV‑Anlagen zusätzliche Regeln: Während die Strombörsenpreise negativ sind, gibt es gemäß Solarspitzengesetz keine Einspeisevergütung mehr. Die nicht vergüteten Zeiträume werden jedoch an das Ende der 20-jährigen Förderperiode angehängt. Im Jahr 2025 gab es fast 575 Stunden mit negativen Strompreisen an der Börse EEX.
Das soll Netzüberlastungen vermeiden und den angespannten Bundeshaushalt entlasten, aus dem die EEG-Förderung finanziert wird. Abgesehen von der gesetzlichen Änderung bei Überproduktion von erneuerbaren Energien gibt es weiterhin garantierte Vergütung für eingespeisten Strom. Als Anreiz für den freiwilligen Wechsel zu dem neuen Vergütungssystem können Betreiber von schon bestehenden Photovoltaik-Anlagen seither sogar 0,6 Cent mehr pro Kilowattstunde bekommen.
Seit 25. Februar 2025 ist außerdem gesetzlich geregelt, dass neue PV-Anlagen (2–100 kWp) ohne intelligentes Messsystem (Smart Meter) nur maximal 60 Prozent ihrer installierten Leistung ins öffentliche Netz einspeisen dürfen. Diese Maßnahme soll das Stromnetz stabilisieren. Sie gilt, bis ein Smart Meter und eine Steuerbox im Haus installiert sind, die Netzbetreibern bei Überlastung eine Fernsteuerung ermöglichen. Balkonkraftwerke sind von den Neuregelungen nicht betroffen.
Gibt es EEG-Vergütung für gespeicherten PV-Strom?
Das EEG sieht auch bei einer flexiblen Speichernutzung eine Förderung vor: Wer eigenen PV-Strom zusammen mit normalem Haushaltsstrom speichert und später wieder ins Netz einspeist, soll für einen bestimmten Anteil eine Vergütung erhalten. Beim Mischspeichern von "Grünstrom" und "Graustrom" kann man zwischen einer Abgrenzungs- und einer Pauschaloption wählen.
Für die praktische Umsetzung der flexibleren Speichernutzung muss die Bundesnetzagentur noch Regeln formulieren. Voraussetzung ist für beide Optionen, dass PV-Anlage und -Speicher in der Direktvermarktung betrieben werden und nicht in der staatlichen Einspeisevergütung. Pauschal werden maximal 500 kWh pro kWp PV-Leistung pro Jahr mit der EEG-Marktprämie vergütet.
Gesetzliche Grundlagen für eine flexiblere Speichernutzung gibt es bereits. Es fehlt nur noch die Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) der Bundesnetzagentur. Diese sollte nach dem EEG bis Ende Juni 2026 vorliegen, ist jedoch noch nicht veröffentlicht. Die Bundesnetzagentur begründet die Verzögerung mit der Prüfung möglicher Fehlanreize.
Diese Modelle sieht das EEG für gespeicherten Strom vor:
Ausschließlichkeitsoption (klassisch): Der Speicher wird ausschließlich mit PV-Strom geladen. Wird dieser zwischengespeicherte Solarstrom später ins Netz eingespeist, bleibt der EEG-Anspruch grundsätzlich wie bei direkter Einspeisung erhalten.
Abgrenzungsoption (messtechnisch): Der Speicher darf auch Netzstrom laden. Die später eingespeisten Strommengen müssen rechnerisch über Zähler so abgegrenzt werden, dass der förderfähige Anteil nachgewiesen werden kann. Nur dieser Anteil erhält die EEG-Marktprämie.
Pauschaloption (vereinfacht): Statt komplizierter Messkonzepte ist die Förderung bei kleineren PV-Anlagen bis 30 kWp gedeckelt. Pauschal werden beim Mischspeichern von Strom bis zu 500 kWh pro kWp installierter PV-Leistung und Jahr mit der EEG-Marktprämie vergütet.
Gibt es Einspeisevergütung für PV nach 20 Jahren?
Nach 20 Jahren haben Betreiber älterer Photovoltaik-Anlagen keinen Anspruch mehr auf eine ursprünglichen EEG-Vergütungssatz. Wer eine Ü20-PV-Anlage betreibt, die noch sicher funktioniert und leistungsfähig ist, darf seinen Strom zwar weiter ins Netz einspeisen. Es gibt aber weniger Geld als bei der vorherigen Einspeisevergütung und keinen Fixbetrag mehr für mehrere Jahre. Wer deshalb von Voll- auf Teileinspeisung umstellen will, muss seinen Netzbetreiber informieren.
Die Vergütung für ausgeförderte Altanlagen, die der jeweilige Netzbetreiber zahlt, richtet sich nach dem Börsenstrompreis, dem sogenannten Jahresmarktwert Solar. Für 2025 betrug dieser 4,51 ct/kWh. Es gibt maximal 10 Cent je Kilowattstunde. Davon gehen noch Vermarktungskosten des Netzbetreibers ab, zuletzt 0,23 ct/kWh, – nutzt der Haushalt einen Smart Meter, nur die Hälfte.
Die Umstellung von Volleinspeisung auf teilweisen Eigenverbrauch ist oft mit Kosten verbunden, weil eine Elektrofachkraft etwas am heimischen Stromkreis beziehungsweise Zählerschrank ändern muss. Die Anschlussregelung zur Einspeisevergütung beim Weiterbetrieb von Ü20-PV-Anlagen ist mit dem Solarpaket I verlängert worden und gilt bis zum Jahresende 2032.
Werbehinweis
Bei Klick auf die mit Einkaufswagensymbol gekennzeichneten Links verlassen Sie den Bereich des ADAC e.V. und gelangen auf kommerzielle Websiten der ADAC SE oder mit dieser verbundener Tochter- und Beteiligungsunternehmen (im Folgenden ADAC SE-Unternehmen genannt).