Einspeisevergütung für PV-Anlagen: So läuft die EEG-Förderung 2025

Solaranlage auf dem Dach eines Hauses
Je nach Einspeisevergütung erhalten Besitzer von PV-Anlagen jährlich über hundert Euro staatliche Förderung© stock.adobe.com

Die gesetzliche Einspeisevergütung garantiert 20 Jahre lang feste Einnahmen für Strom, der aus PV-Anlagen in das öffentliche Netz fließt. Welche Regeln gelten und wie Sie profitieren.

  • Vergütungssätze hängen von PV-Leistung, Startdatum und Einspeiseart ab

  • Einspeisevergütung sinkt jedes halbe Jahr, ist nach der Anmeldung jedoch fix

  • Bei negativem Börsenstrompreis erhalten Neuanlagenbesitzer kein Geld mehr

Wer seinen selbst erzeugten Solarstrom in das öffentliche Stromnetz einspeist, erhält dafür vom Staat eine Vergütung. Für jede Kilowattstunde gibt es 20 Jahre lang einen festen Geldbetrag. Wegen des Photovoltaik-Booms und weil bei immer mehr älteren Anlagen die Einspeisevergütung ausläuft, haben sich einige Regeln geändert. Im Jahr 2025 sind Reformen hinzugekommen.

So funktioniert die EEG-Förderung

Ein Einfamilienhausdach voll mit Solarpanelen
Für Solaranlagen mit Netzanschluss gibt es die Einspeisevergütung© Shutterstock/MAXSHOT.PL

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Vergütung und den Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Die gesetzlich festgeschriebene EEG-Förderung kann jeder bekommen, der Strom aus einer PV-Anlage ins Netz einspeist und einen separaten Stromzähler bzw. einen Zweirichtungszähler nutzt, um die Stromeinspeisung zu erfassen. Die Netzbetreiber müssen den überschüssigen Solarstrom nach den Vorgaben des EEG abnehmen und vergüten.

Dafür ist ein Antrag beim Netzbetreiber notwendig. Ortsfeste PV-Anlagen mit Netzanschluss müssen zuvor im Marktstammdatenregister angemeldet sein. Jede stromerzeugende Anlage muss in dieser Datenbank aufgeführt werden. Neben Kontakt- und Standortinformationen braucht es auch die technischen Anlagedaten. Die Registrierung erfolgt online bei der Bundesnetzagentur.

2023 ist das EEG reformiert worden. Seither gelten Neuregelungen, die einige Vereinfachungen und attraktivere Konditionen für Betreiber privater PV-Anlagen bedeuten. Die Fördersätze sinken seit 31. Januar 2024 alle sechs Monate um ein Prozent. Bei der Einspeisevergütung wird außerdem unterschieden, ob PV-Betreiber ihren Strom vollständig oder nur teilweise ins Netz einspeisen.

Tabelle zeigt Fördersätze für 2025

Die Vergütungssätze sind je nach Datum der Inbetriebnahme, Photovoltaik-Leistung und Art der Einspeisung unterschiedlich hoch. Nach der Beantragung gelten sie 20 Jahre lang. Bei PV-Anlagen mit mehr als 10 Kilowattpeak (kWp) werden sie für die verschiedenen Leistungsanteile anteilig berücksichtigt. Die Tabelle zeigt, wie die Stromeinspeisung bei neuen PV-Anlagen gefördert wird:

Vergütungssätze für PV-Anlagen mit Inbetriebnahme seit 1. Februar 2025

Maximale AnlagenleistungVergütungssatz TeileinspeisungVergütungssatz Volleinspeisung

0 – 10 kWp

7,94 ct/kWh

12,60 ct/kWh

10 – 40 kWp

6,88 ct/kWh

10,56 ct/kWh

40 – 100 kWp

5,62 ct/kWh

10,56 ct/kWh

Die Förder- bzw. Vergütungsätze gelten für Inbetriebnahmen vom 1. Februar bis 31. Juli 2025

Hier eine Beispielrechnung für die Einspeisevergütung bei einer PV-Anlage mit 15 kWp, wo der Solarstrom teils im Haushalt verbraucht wird und teils ins Netz fließt: Für die ersten 10 kWp gibt es 7,94 Cent pro Kilowattstunde, für die verbleibenden 5 kWp sind es 6,88 Cent je Kilowattstunde. Die durchschnittliche Einspeisevergütung liegt in diesem Fall somit bei 7,59 Cent pro Kilowattstunde.

Reform der Einspeisevergütung 2025

Wenn an sonnigen Tagen zu viel Strom aus erneuerbaren Energien im Netz zeitweise zu negativen Spotmarktpreisen im Großhandel führt, erhalten Betreiber neu installierter PV-Anlagen seit Ende Februar 2025 keine Einspeisevergütung mehr. Stattdessen sollen sie ihren erzeugten Solarstrom für später speichern und selbst verbrauchen. Die nicht vergüteten Zeiträume kann man an das Ende der 20-jährigen Vergütungsperiode, die das Erneuerbare-Energien-Gesetz vorsieht, anhängen.

Diese Gesetzesreform, landläufig auch als Solarspitzengesetz bezeichnet, soll Netzüberlastungen vermeiden und den angespannten Bundeshaushalt entlasten, aus dem die EEG-Förderung finanziert wird. Abgesehen von der Neuerung bei Überproduktion gibt es weiterhin garantierte Fördersätze für eingespeisten Strom. Als Anreiz für den freiwilligen Wechsel zu dem neuen Vergütungssystem erhalten Betreiber von Bestandsanlagen sogar 0,6 Cent mehr pro Kilowattstunde.

Die Einspeiseleistung von neuen PV-Anlagen wird außerdem auf 60 Prozent beschränkt, solange die Haushalte der Besitzer noch nicht mit einem intelligenten Stromzähler und einer Steuerbox ausgestattet sind. Weil inzwischen nahezu alle neu installierten Solaranlagen um einen intelligent betriebenen Speicher ergänzt werden, würden deren Betreibern dadurch in der Regel keine nennenswerten finanziellen Nachteile entstehen, betont der Bundesverband Solarwirtschaft.

Aufgrund des schrittweisen Smart-Meter-Rollouts gibt es darüber hinaus eine Übergangsregelung: Für neue PV-Anlagen mit einer installierten Leistung mit bis zu 100 Kilowatt greift die geänderte EEG-Förderung bei negativen Börsenstrompreisen erst ab dem Folgejahr nach dem Einbau des intelligenten Messsystems. Bei kleinen Solaranlagen unter 2 Kilowatt maximaler Leistung – etwa Balkonkraftwerke – gilt die Neuregelung nicht, solange die Bundesnetzagentur nichts festlegt.

EEG-Förderung gibt es künftig auch bei jeder Art von Speichernutzung: Wer eigenen PV-Strom zusammen mit normalem Haushaltsstrom speichert und später wieder ins Netz einspeist, soll für einen bestimmten Anteil eine Vergütung erhalten. Beim Mischspeichern von "Grünstrom" und "Graustrom" kann man zwischen einer Abgrenzungs- und einer Pauschaloption wählen.

Für die praktische Umsetzung der flexibleren Speichernutzung muss die Bundesnetzagentur noch Regeln formulieren. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass PV-Anlage und -Speicher in der Direktvermarktung betrieben werden und nicht in der staatlichen Einspeisevergütung. Pauschal werden maximal 500 kWh pro kWp PV-Leistung pro Jahr mit der EEG-Marktprämie vergütet.

Einspeisevergütung für alte PV-Anlagen

Nach 20 Jahren haben Betreiber älterer Photovoltaik-Anlagen keinen Anspruch mehr auf eine EEG-Förderung. Wer eine Ü20-PV-Anlage betreibt, die noch sicher funktioniert und ausreichend leistungsfähig ist, darf seinen Strom zwar weiter ins Netz einspeisen. Es gibt aber weniger Geld als bei der vorherigen Einspeisevergütung und keinen Fixbetrag mehr für mehrere Jahre. Wer deshalb von Voll- auf Teileinspeisung umstellen will, muss seinen Netzbetreiber informieren.

Die Vergütung für ausgeförderte Altanlagen, die der jeweilige Netzbetreiber zahlt, richtet sich nach dem Börsenstrompreis, dem sogenannten Jahresmarktwert Solar. Für 2024 beträgt dieser 4,6 ct/kWh. Es gibt maximal 10 Cent pro Kilowatt­stunde. Davon gehen noch Vermarktungskosten des Netzbetreibers ab, derzeit 1,8 ct/kWh, – nutzt der Haushalt einen Smart Meter, nur die Hälfte.

Die Umstellung von Volleinspeisung auf teilweisen Eigenverbrauch ist oft mit Kosten verbunden, weil eine Elektrofachkraft etwas am heimischen Stromkreis beziehungsweise Zählerschrank ändern muss. Die Anschlussregelung zur Einspeisevergütung ist zunächst bis Ende 2027 befristet gewesen und mit dem Solarpaket I der Bundesregierung bis zum Jahresende 2032 verlängert worden.