Pferde im Straßenverkehr

Pferde im Straßenverkehr: Autofahrer und Reiter müssen auf einander Rücksicht nehmen ∙ Bild: © ADAC/David Klein/iStock.com, Video: © ADAC e.V.

Pferde im Straßenverkehr: Oft wissen Autofahrende nicht, wie sie sich bei Reiterinnen und Reitern auf der Straße verhalten sollen. Diese sollten aber auch selbst einige Regeln beachten.

  • Pferde überholen: Seitenabstand mindestens 1,5 bis 2 Meter

  • Vorfahrtsregeln und rote Ampeln gelten auch für Reiter

  • Reitweg-Schilder zeigen, wo geritten werden darf und wo nicht

Gegenseitige Rücksichtnahme ist das A und O im Straßenverkehr. Noch wichtiger wird dieser Grundsatz, wenn das Verkehrsmittel ein Lebewesen ist. Viele Autofahrer und Autofahrerinnen kennen die Eigenschaften von Pferden nicht. Als Fluchttiere reagieren sie auf unbekannte laute Geräusche und schnelle Bewegungen oft schreckhaft. Deshalb ist es nicht nur wichtig, dass Reiter und Reiterinnen ihre Tiere an die Straßensituation gewöhnen. Auch Autofahrende sollten ihr Verhalten anpassen, wenn sie Pferden begegnen. 

Pferde auf der Straße überholen: So geht es

Pferde im Straßenverkehr
Pferde im Straßenverkehr: Diese Regeln gelten© ADAC e.V.

Wer ein Pferd überholt, muss einen seitlichen Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 bis 2 Metern halten. Wann wieder eingeschert werden darf, ist rechtlich nicht genau definiert. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass der Abstand zwischen Auto und Pferd ausreichend ist. Das können je nach Situation schon mal fünf Meter vor dem Pferd sein. Außerdem sollten rasante Beschleunigungs- oder Bremsmanöver mit quietschenden Reifen oder aufheulendem Motor vermieden werden.

Der Einsatz der Hupe ist zwar nach Straßenverkehrsordnung (StVO) in bestimmten Gefahrensituationen prinzipiell zulässig, sollte aber bei Pferden nur in absoluten Notfällen angewandt werden. Darüber hinaus ist es wichtig, die Geschwindigkeit anzupassen und besonders vorausschauend zu fahren. Dies gilt auch für den Gegenverkehr. Dieselben Vorsichtsmaßnahmen sind wichtig, wenn das Pferd zwar nicht geritten, sondern lediglich vom Boden aus geführt wird.

StVO: Auch bei Pferden im Straßenverkehr

Reiter und Reiterinnen unterliegen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Deshalb müssen sie den rechten Fahrbahnrand benutzen bzw. den durch eine weiße Linie (Zeichen 295) abgegrenzten Straßenraum, wenn dieser ausreichend groß ist. Tiere, die den Verkehr gefährden können, dürfen nicht auf die Straße. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von im Umgang mit Tieren geübten Personen begleitet werden.

Die Vereinigung der Freizeitreiter e.V. (VFD) sagt dazu, dass der Reiter oder die Reiterin körperlich und geistig in der Lage sein muss, das Pferd zu beherrschen. Er bzw. sie muss also ausreichend Erfahrung, Geschicklichkeit und Kraft besitzen, um das Pferd im Griff zu haben. Eine allgemeine Prüfung, vergleichbar mit der Führerscheinprüfung, gibt es im Reitsport nicht. Als Nachweis, ob jemand geeignet ist, könnten aber die Reit- und Fahrabzeichen der VFD und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) dienen. 

Reitende müssen die gleichen Vorschriften einhalten wie andere Fahrzeugführende. Dies betrifft nicht nur das Rechtsfahrgebot oder die Verkehrszeichen, sondern z.B. auch

Beleuchtung: Pferde müssen sichtbar sein

Reiter und Reiterinnen können dazu beitragen, die Sicherheit für sich selbst, ihr Tier und andere Verkehrsteilnehmende zu erhöhen. Laut StVO müssen sie bei Dunkelheit und Dämmerung ausreichend beleuchtet sein. Dazu müssen sie sich vorne mit einem gut sichtbaren weißen Licht und hinten mit einem roten Licht ausrüsten. Beim Reiten in einer Gruppe ist eine Beleuchtung nicht für alle Pferde vorgeschrieben, sondern nur für das vordere und das hintere Ende.

Darüber hinaus empfiehlt die Reitervereinigung, immer dafür zu sorgen, dass Mensch und Tier schon von Weitem gut sichtbar sind. Zum Beispiel mit reflektierenden Westen und Leuchtbändern für Reiter beziehungsweise Decken und Leuchtgamaschen für Pferde. Generell sollten Reitende sich und ihr Pferd mit der nötigen Ausrüstung ausstatten, damit sie es bestmöglich unter Kontrolle halten können.

Verkehrszeichen mit Pferd: Das bedeuten sie

Straßenschild Nr. 238
© Shutterstock/Creation

Verkehrszeichen Nr. 238 (Reitweg)

Nur Reitende sind auf diesem Weg erlaubt. Sehen Sie dieses Schild, gilt eine Reitwegbenutzungspflicht. In diesem Fall darf nicht auf der Fahrbahn geritten oder das Pferd dort geführt werden, sondern muss der gekennzeichnete Reitweg genutzt werden. Das Schild kann unter Umständen mit Zusatzzeichen versehen sein, die die Benutzung des Reitweges auch für andere Verkehrsteilnehmende zulässt. In diesem Fall haben sämtliche Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit dem Reitverkehr anzupassen und auf diesen Rücksicht zu nehmen.

Verkehrszeichen Nr. 257-51 (Verbot für Reiter)

Verkehrsschild 258
© Shutterstock/Creation

Hier ist das Reiten eines Pferdes verboten. Das Führen eines Pferdes hingegen ist erlaubt.

Verkehrszeichen Nr. 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art)

Verkehrsschild Nr. 250
© Shutterstock/sansak

Die StVO macht hier jedoch eine explizite Ausnahme für Reitende. Sie müssen sich nicht an das Durchfahrtsverbot halten. Kutschen dürfen hier allerdings nicht durch.

Verkehrszeichen Nr. 101-13 bzw. -23 (Reiter)

Verkehrsschild 101
© iStock.com/jojoo64

Dieses Schild warnt die übrigen Verkehrsteilnehmenden vor Reitern und Reiterinnen. Man findet es häufig auf Zufahrtsstraßen vor Pferdehöfen.

Was sonst noch wichtig ist

  • Reiterinnen und Reiter kann man auch innerhalb geschlossener Ortschaften antreffen, nicht nur auf Landstraßen. Es gelten dieselben Regeln (Ampel, Vorfahrt, Handzeichen beim Abbiegen wie beim Fahrrad etc.). 

  • Auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Geh- und Radwegen ist Reiten verboten. Ausnahme: Ein Radweg ist durch Zusatzzeichen für Reitende freigegeben. Ob Wanderwege/Waldwege von Reitenden benutzt werden dürfen, kann nicht allgemein gültig beantwortet werden, weil hier regionale Landeswald- und Naturschutzgesetze zur Anwendung kommen.

  • Sind mehrere Reitende unterwegs, dürfen diese nicht nebeneinander reiten (Ausnahme: Reiten in der Gruppe), sondern müssen mit ausreichendem Abstand hintereinander reiten. 

  • Reiter und Reiterinnen begegnen allen Verkehrsteilnehmenden (z.B. Wanderer, Radfahrer, Fußgänger) immer nur im Schritt.

  • Das Führen von Pferden von Kraftfahrzeugen oder vom Fahrrad aus ist verboten

  • An stark bevölkerten bzw. unbekannten Wegen, über unübersichtliche Kuppen und in Kurven gilt es, Schritt zu reiten, es könnten sich Fußgänger und Fußgängerinnen oder Radfahrende dahinter befinden. 

  • Pferdeäpfel auf der Straße sollten unbedingt entfernt werden, weil diese die Unfallgefahr durch Verschmutzung der Fahrbahn erhöhen. Bei Missachtung droht ein Verwarnungsgeld von 10 Euro.

  • Reiter und Reiterinnen sind gesetzlich nicht verpflichtet, einen Helm zu tragen. Zum eigenen Schutz ist dieser aber dringend empfohlen.

Wussten Sie, dass auch Pferde Nummernschilder brauchen?

In manchen Landkreisen diverser Bundesländer wie Bayern oder Nordrhein-Westfalen* benötigen Reiter und Reiterinnen im Gelände eine Reitplakette (Kennzeichnungspflicht). Dieses Reitkennzeichen ist gut sichtbar am Pferd (Zaumzeug, Hals oder Sattel) anzubringen. Die Reitplakette beantragt man in der Regel beim Kreisverwaltungsreferat, dem Landratsamt oder anderen zuständigen Behörden. Die Kosten unterscheiden sich je nach Bundesland.

Tipps für Radfahrende

Neben motorisierten Verkehrsteilnehmern kommt es bei Ausritten auch zu Begegnungen zwischen Reitern und Radfahrern. Obwohl die durchschnittliche Geschwindigkeit eines Radfahrers deutlich unter dem der motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt, gilt auch hier: Wer ein Pferd überholt, sollte langsamer fahren und mit größtmöglichem Abstand überholen. Häufiges Klingeln sollte vermieden werden, da diese plötzlichen Geräusche die Pferde erschrecken können. Häufig reicht es aus, durch einmaliges Klingeln auf sich aufmerksam zu machen. Ist der Platz zum Überholen auf schmalen Feldwegen nur schwer einzuschätzen, sollten Fahrradfahrer absteigen und das Rad langsam an den Pferden vorbeischieben. Da Reiter das Rechtsfahrgebot befolgen, sollte nur von links überholt werden.

Neue Verkehrsregeln, Spritpreise und Verbraucher-Tipps

Kutschen im Straßenverkehr

Traktor und Auto fahren hinter Pferdekutsche
Nicht immer können Pferdekutschen überholt werden© dpa/Jochen Eckel

Auch Kutschen unterliegen den Regeln der Straßenverkehrsordnung. Für das Kutschenfahren empfiehlt die Deutsche Reiterliche Vereinigung einen Kutschenführerschein oder ein Fahrabzeichen. Wie aber sollten sich Auto- und Motorradfahrende verhalten? Auch dazu hat die Reiterliche Vereinigung wichtige Tipps.

Begegnungen mit Kutschen sind nicht alltäglich. Fahrpferde sind es prinzipiell gewöhnt, im Straßenverkehr gelassen zu sein. Dennoch gibt es immer wieder mal Ausnahmesituationen, in denen sie erschrecken und die Fahrspur verlassen. Wenn Autofahrende eine Kutsche von Weitem sehen, gelten im Grunde dieselben Verhaltenstipps wie bei der Begegnung mit Reitenden.

Kutschen sind in der Regel mit 5 bis 7 km/h unterwegs und dürfen überholt werden. Man sollte mit einem circa zwei Meter großen Seitenabstand ruhig und gleichmäßig vorbeifahren. Und erst wieder einscheren, wenn das gesamte Gespann im Rückspiegel zu sehen ist. 

Besondere Aufmerksamkeit ist gefragt, wenn der Kutscher oder die Kutscherin abbiegen wollen. Diese zeigen Richtungswechsel häufig durch Handzeichen an. Mitunter können aber auch Winkerkellen oder elektronische Blinker die Absicht signalisieren. Ordnet sich das Gespann links ein zum Abbiegen: Auf keinen Fall mehr überholen! Kommt eine Kutsche auf einer engen Straße entgegen, ist besondere Rücksichtnahme gefragt. Lässt es der nachfolgende Verkehr zu, vorsichtshalber rechts ranfahren, bis die Kutsche vorüber ist.

Informationen zum Kutschenführerschein*

Pferde im Anhänger transportieren

Wer ein Pferd besitzt, wird es mitunter auch im Pferdeanhänger transportieren, sei es zum Turnier oder in die Pferdeklinik. Hilfreiche Tipps zum Verladen von Pferden, erhält man bei der FN*. Was Pferdebesitzer und -besitzerinnen wissen sollten: Ab Juli 2024 gelten neue Mautregelungen, die auch Pferdetransporte betreffen könnten. Sofern bei einer Kombination aus einem Zugfahrzeug mit einem technisch zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und einem Pferdeanhänger die Ladefläche größer ist als die Fläche zur Personenbeförderung, besteht Mautpflicht.

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