10 Tipps: Was tun nach einem Unfall?

Nach einem Autounfall gibt es viele Fragen: Welche Formalitäten müssen erledigt werden? Wohin mit dem kaputten Auto? Wer zahlt den Schaden? Was jetzt wichtig ist
Checkliste: Unfallstelle sichern, Beweisfotos machen, Zeugen suchen
Kostenübernahme: Wann die Werkstatt mit der Reparatur loslegen kann
Unfallschaden reparieren oder nicht? Möglichkeit der fiktiven Abrechnung
Während Sie diesen Absatz lesen, hat es irgendwo in Deutschland schon wieder gekracht: Alle zwölf Sekunden passiert statistisch gesehen hierzulande ein Unfall. Meistens nur Blechschäden, aber ärgerlich für alle Beteiligten. Kaum jemand weiß wirklich, was jetzt zu tun ist. Wir beantworten die zehn wichtigsten Fragen – vom Ausfüllen des Unfallberichts bis zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
1. Was muss ich nach dem Autounfall als Erstes tun?
Sichern Sie die Unfallstelle: Warnblinker einschalten und dann das Warndreieck aufstellen – in einem Abstand von 50 bis 100 Metern.
Eine Warnweste müssen Sie im Auto haben. Und es ist sinnvoll, sie auch anzuziehen. Vor allem auf viel befahrenen Straßen und bei schlechter Sicht.
Leisten Sie Erste Hilfe, wenn nötig rufen Sie einen Krankenwagen
Dann sammeln Sie Beweise. Dazu gehören Fotos von der Unfallstelle und
den Schäden an den Autos.Schauen Sie sich nach Zeugen um, nehmen Sie deren Personalien auf.
Mit dem Unfallgegner klären, ob die Polizei gerufen werden sollte.
Auf Anfrage müssen Sie dem Unfallgegner Führerschein und Fahrzeugschein zeigen
Das Wichtigste: Tauschen Sie Daten aus! Füllen Sie mit dem Crashgegner gemeinsam den Unfallbericht aus – der gehört in jedes Handschuhfach. Auf dem Bogen werden alle Daten
erfasst, die Sie benötigen. Das Formular erhalten Sie kostenlos in jeder
ADAC Geschäftsstelle oder als Pdf.
2. Wann sollte ich nach dem Unfall die Polizei rufen?
Auf jeden Fall, wenn Miet- und Firmenwagen in den Unfall verwickelt sind. Außerdem bei größeren Sachschäden – bei kleinen Kratzern kommt die Polizei möglicherweise nicht. Gerufen werden sollte sie, wenn jemand verletzt wurde. Außerdem, wenn Sie sich mit dem Gegner streiten oder er sich aus dem Staub gemacht hat. Die Polizei hält fest, wer gegen Verkehrsregeln verstoßen hat. Ein verbreiteter Irrtum: Die Beamten klären nicht, wer für den Schaden aufkommen muss. Deshalb macht es auch keinen Sinn, mit den Polizisten über die Haftungsfrage zu diskutieren. Bitte beachten: Belasten Sie sich in keinem Fall selbst, Angaben zur Person und zum Fahrzeug genügen.
Welche Telefonnummer wählt man nach einem Verkehrsunfall? Bei großen Schäden, Verletzten oder Toten die Polizei unter der 110 oder/und den Rettungsdienst unter 112. Ansonsten einfach die Nummer der nächsten Polizeidienststelle.
Unfallflucht: Zettel an der Scheibe genügt nicht
Gut gemeint, aber trotzdem falsch: Wer nach einem Parkrempler nur einen Zettel mit einer Entschuldigung, Namen und Telefonnummer hinter den Scheibenwischer des beschädigten Autos klemmt, begeht Unfallflucht. Und damit eine Straftat. Hier lesen Sie, was bei Fahrerflucht droht und was Sie nach einem Parkrempler tun müssen.
3. Wer räumt die Scherben weg, wohin mit dem Auto?
An der Unfallstelle ist alles geklärt, jetzt muss das Auto weg. Falls es abgeschleppt werden muss, dürfen Sie grundsätzlich eine Werkstatt aussuchen. Was nicht bezahlt wird: den Wagen von Stuttgart nach München bringen zu lassen. Die gegnerische Versicherung muss in einem solchen Fall nur das Abschleppen in die nächstgelegene Fachwerkstatt bezahlen. Außer es gibt gute Gründe für eine weiter entfernte, wie etwa eine laufende Garantie. Übrigens: Das Wegräumen von Blechteilen und Scherben ist Ihre Sache. Nur bei schweren Unfällen ist dafür die Feuerwehr zuständig.
4. Welche Versicherung ist nach dem Unfall mein Ansprechpartner?
Die des Unfallgegners. Haftet der andere zu 100 Prozent, gibt es von seiner Versicherung vollen Schadenersatz. Wenn Sie glauben, dass Sie mindestens eine Teilschuld haben oder die andere Seite Ansprüche anmeldet, müssen Sie Ihre eigene Kfz-Haftpflicht informieren. Dann prüfen beide Versicherungen den Sachverhalt, berücksichtigen die Angaben der Beteiligten und von Zeugen. Am Ende geht es darum, wer welchen Anteil der Schäden übernimmt. Nach dieser Haftungsquote werden die Ansprüche reguliert. Ein Beispiel: Auf einem Parkplatz kommt es beim Rangieren zweier Autos zum Zusammenstoß. Kaum zu klären, wer von Ihnen mehr Schuld hat. Hier gehen die Versicherungen oft von 50:50 aus. Das heißt: Jeder bekommt den Schaden und weitere Leistungen wie Mietwagen zur Hälfte ersetzt. Die anderen 50 Prozent müssen Sie selbst tragen.
Außer Sie haben eine Vollkasko-Versicherung. Die springt für die Reparaturen an Ihrem Auto ein, falls die gegnerische Versicherung nur teilweise oder gar nicht zahlt. Dafür riskieren Sie allerdings eine Verschlechterung beim Schadenfreiheitsrabatt. Tipp: Über das „Quotenvorrecht“ können Sie sich oft einen Teil des Geldes für diese Rückstufung sowie die Selbstbeteiligung bei der gegnerischen Kfz-Haftpflicht zurückholen. Dafür sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen.
5. Wann darf die Werkstatt loslegen?
Bei Bagatellschäden bis circa 1000 € reicht der Versicherung der Kostenvoranschlag einer Werkstatt mit Fotos vom Auto. Geht es um eine teurere Reparatur oder um einen Totalschaden, übernimmt sie die Rechnung für den Gutachter. Diesen
Sachverständigen dürfen Sie frei wählen – bei der Suche hilft der ADAC.
Das Gutachten reichen Sie dann bei der Versicherung ein. Jetzt soll die
Werkstatt endlich loslegen, schließlich wollen Sie Ihr Auto schnell
zurück. Im Idealfall liegt schon eine Reparaturkostenübernahme der
Versicherung vor. Damit ist klar, dass sie zahlt. Ohne diese Zusage kann
die Werkstatt auch direkt mit der Versicherung abrechnen –
dafür braucht sie eine Abtretungserklärung von Ihnen. Trotzdem tragen
Sie das finanzielle Risiko, da Sie der Auftraggeber sind.
6. Muss ich meinen Unfall-Schaden reparieren lassen?
Sie haben die Wahl. Entweder Sie lassen Ihr Auto gegen Rechnung reparieren, oder die Beule am Kotflügel und die Lackkratzer stören Sie nicht. Sie verzichten auf eine Reparatur oder beulen den Flügel selbst aus. Dann können Sie „fiktiv“ abrechnen. Das heißt: Sie lassen sich die von der Werkstatt oder vom Gutachter ermittelten Kosten netto von der Versicherung auszahlen. Bei einem Totalschaden wird die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert erstattet.
Ist das Auto nur noch ein Haufen Schrott, liegt ein technischer
Totalschaden vor. Von einem wirtschaftlichen spricht man, wenn der
finanzielle Aufwand für die Instandsetzung den Wiederbeschaffungswert
übersteigt. Gut für Verbraucher: Die Versicherung muss auch zahlen, wenn
die geschätzten Kosten bis 30 Prozent darüberliegen und wirklich
komplett repariert wird – so hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH,
VI ZR 258/06).
7. Was ist, wenn die Versicherung nicht zahlen will?
Ein Klassiker in der Rechtsberatung ist der Streit um die Reparaturkosten. Häufig
geht es um die Rechnung der Werkstatt. Beispiel: Laut
Kfz-Sachverständigem reicht es nicht, den hinteren Kotflügel des Wagens
von ADAC Mitglied Gerd K. auszubeulen, er muss ausgetauscht werden. Im
Gutachten werden 3800 € veranschlagt, so geht es an die gegnerische
Versicherung. Die Werkstatt legt los. So weit, so gut. Aber am Ende gibt
es Ärger, Gerd K. bekommt lediglich zwei Drittel der Rechnung
überwiesen.
Der Gutachter hatte mit Blick auf den Wertverlust
die Lackierung der hinteren Tür vorgegeben – diese Arbeit und damit die
Kosten könne man sich nach Ansicht der Versicherung aber sparen. Gerd K. fordert mehrfach sein Geld ein. Vergeblich, schließlich muss er sich doch noch einen Anwalt nehmen. Gestritten
wird auch bei fiktiven Abrechnungen. Hier geht es meistens um die Höhe
der Stundensätze. Bei Fahrzeugen mit einem Alter bis zu drei Jahren gibt
es meist keine Probleme. Bei älteren Autos kann die Versicherung die
Tarife von günstigeren Werkstätten ansetzen. Tipp: Wenn Ihr Fahrzeug
nachweislich scheckheftgepflegt ist, haben Sie Anspruch auf die höheren
Sätze.
8. Kann ich mir einen Mietwagen nehmen?
Für die Zeit, in der Ihr Auto in der Werkstatt ist, dürfen Sie sich einen Mietwagen nehmen. Allerdings nur, wenn Sie ihn ausreichend nutzen, also täglich mindestens 20 Kilometer fahren. Bei der Auswahl des Mietwagens sollten Sie eine Fahrzeugklasse niedriger wählen, um Abzüge zu vermeiden: Wenn Sie einen Golf haben, z. B. einen Polo. Und achten Sie auf die Konditionen. Viele Mietwagenanbieter haben teurere Tarife für Unfallgeschädigte – und die werden nicht immer voll erstattet. Fragen Sie im Zweifel besser bei der ADAC Rechtsberatung nach, um Ärger zu vermeiden. Wenn Sie die autofreie Zeit mit Bus, Bahn etc. überbrücken können, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu.
9. Was steht mir noch an Leistungen zu?
Nicht nur bei der Wahl des Mietautos gilt: Sie dürfen das Geld der Versicherung nicht mit vollen Händen ausgeben. Denn Sie haben eine Schadenminderungspflicht! Aber Sie müssen auch nichts verschenken: Kosten für Ihren Anwalt, Abschleppwagen, Gutachter, Entsorgung bei einem Totalschaden sowie Pauschalen für Telefon oder Porto können Sie – immer im Verhältnis der Haftungsquote – geltend machen. Das bedeutet, bei einer Verteilung der Haftung von 75 Prozent zu Ihren Gunsten bekommen Sie auch drei Viertel Ihrer Aufwendungen. 25 Prozent müssen Sie selbst zahlen.
Eine knifflige Frage ist die Wertminderung, die vor allem bei einem Verkauf des reparierten Unfallautos eine Rolle spielt. Ob und in welcher Höhe sie vorliegt, kann nur ein Kfz-Sachverständiger klären. Hier kommt es unter anderem auf die Art der Schäden, das Alter und die Laufleistung an. Faustformel: Es liegt mehr als ein Bagatellschaden vor, aufwendige Schweiß-, Lackierungs-, Richt- oder Spachtelarbeiten waren nötig. Außerdem kommt Wertminderung auch nur in Betracht, wenn das Auto vorher nicht schon völlig heruntergekommen war. Nicht vergessen: Wenn Sie bei dem Unfall verletzt worden sind, geht es unter anderem um Schmerzensgeld und eine Haushaltshilfe.
10. Was tue ich nach einem Unfall im Ausland?
Sachschäden können Sie von daheim aus regulieren, wenn sich der Unfall in einem EU-Mitgliedsland ereignet hat oder der Gegner aus einem EU-Staat kommt. Das geht auch in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Wenden Sie sich an den Zentralruf der Versicherer unter Telefon 0 800 2 50 26 00 (kostenlos). Dort erfahren Sie, wer als Regulierungsbeauftragter zuständig ist. Es gilt das Schadenersatzrecht des Unfalllandes. Außerhalb der Europäischen Union müssen Sie sich direkt an den gegnerischen Versicherer wenden. Hier lesen Sie Infos und Tipps, was Sie im Ausland nach einem Unfall beachten sollten.
Massenkarambolage: Wer zahlt den Schaden?
Über 40 Autos krachten im März 2021 auf der A9 bei Ingolstadt ineinander. Wer zahlt
welchen Schaden? Bei Massenkarambolagen greift ein vereinfachtes Verfahren zur
Regulierung.
Bei Massenunfällen ist es oft unmöglich, den Unfallhergang eindeutig nachzuvollziehen. Deshalb greifen hier andere Regeln bei der Schadensregulierung als bei einem normalen Unfall. Die meisten Versicherungen regulieren seit 2015 freiwillig nach einem vereinfachten Verfahren. Die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt dabei den ganzen Schaden ihres Versicherungsnehmers – unabhängig von der Schuldfrage. Der Schadenfreiheitsrabatt bleibt gleich.
Ob ein Massenunfall vorliegt und das vereinfachte Verfahren angewendet wird, entscheidet ein Gremium des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Es gibt drei Voraussetzungen: Es konnte kein Verursacher festgestellt werden, es waren mehr als 40 Fahrzeuge beteiligt (ist der Hergang schwer nachzuvollziehen, genügen 20) und die Unfälle müssen in einem "engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang" stattgefunden haben.
Rechtsberatung: So hilft der ADAC
Kostenlos für Mitglieder: Rechtsberatung des ADAC. Erstberatung durch einen ADAC Vertragsanwalt* in Ihrer Nähe. Mehr zum Thema Schadenregulierung, Ansprüche und Erstattung von Kosten finden Sie hier.
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Fachliche Beratung: ADAC Ressort Recht