Verkehrsverstöße, bei denen Gefängnis droht

Im Video: Wann bei Verstößen im Straßenverkehr sogar Gefängnis drohen kann, erläutert ADAC Juristin Annika Danner ∙ Bild: © ADAC/David Klein/iStock.com, Video: © ADAC e.V.

Bei Verkehrsdelikten liegt oft ein schmaler Grat zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat. Wann im Straßenverkehr Gefängnis drohen kann, erfahren Sie hier.

  • Auch Raser können sich strafbar machen

  • Wer andere nötigt, kann ins Gefängnis kommen

  • Gefängnis bei Wiederholungstätern oder schweren Unfallfolgen

Verkehrsverstöße werden meistens nur mit Bußgeldern, Punkten und Fahrverboten geahndet. Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen können sich aber auch strafbar machen, das heißt, sie begehen ein Delikt aus dem Strafgesetzbuch. Hier droht meist eine Geldstrafe, im Ausnahmefall aber auch Gefängnis.

Gefährdung des Straßenverkehrs

Wer die Vorfahrt missachtet oder jemanden beim Überholen schneidet, begeht meistens nur eine Ordnungswidrigkeit. Wer aber im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet, zum Beispiel bei Überholvorgängen falsch fährt und dadurch andere gefährdet, macht sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar. Hier droht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Selbst wer hier fahrlässig handelt, kann mit einer Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.

Nötigung

Wer zu dicht auffährt, bekommt in den meisten Fällen ein Bußgeld, Punkte in Flensburg und teilweise auch ein Fahrverbot. Kommt aber beim dichten Auffahren noch hinzu, dass dem Vordermann oder der Vorderfrau mit mehrmaliger Lichthupe Druck gemacht wird, dass er oder sie zum Beispiel Platz macht und nach rechts fährt, damit man vorbeifahren kann, dann kann das eine Nötigung gemäß § 240 des Strafgesetzbuches sein. Diese kann mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Auch das absichtliche Zuparken eines anderen kann Nötigung sein.

Illegales Autorennen

Illegales Autorennen bei Nacht
Wer bei illegalen Rennen mitfährt, macht sich strafbar© Shutterstock/Art Konovalov

Wer an einem illegalen Autorennen mit mindestens zwei Fahrzeugen teilnimmt oder wer auf einer Strecke, beispielsweise auf der Autobahn, sein Fahrzeug ausfährt und dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, der kann sich auch als Einzelraser strafbar machen. Das jedoch nur dann, wenn das Ausfahren des Fahrzeugs grob verkehrswidrig und rücksichtslos ist. Eine solche Tat wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

Raser können Mörder sein

Einer der bekanntesten Fälle ist der Fall der Ku'damm-Raser. Am 1.2.2016 lieferten sich zwei junge Männer ein Rennen durch Berlin. Mit etwa 160 km/h rasten beide über eine Kreuzung, deren Ampel Rot zeigte. Es kam zu einem Unfall zwischen einem der beiden Raser und einem unbeteiligten Fahrzeug, das bei Grün in die Kreuzung eingefahren war. Dessen Fahrer verstarb am Unfallort.

So urteilte das Gericht
Seit Januar 2022 ist das Verfahren abgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hatte bereits am 18.6.2020 (4 StR 482/19) entschieden, dass sich der unfallbeteiligte Raser wegen Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht hatte. Er wurde zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Am 19.1.2022 (4 StR 319/21) bestätigte der Bundesgerichtshof nun, dass sich der zweite Raser wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht hat. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.

Fahrlässige Körperverletzung

Wird bei einem Unfall eine Person verletzt, dann kann es zu einem Verfahren gegen den Unfallverursacher oder die Unfallverursacherin wegen fahrlässiger Körperverletzung kommen. Der Ausgang des Verfahrens richtet sich nach dem Vorliegen eines Strafantrags, dem öffentlichen Interesse der Staatsanwaltschaft und nach der Schwere der Verletzungen. Kommt es zu einer Verurteilung, dann ist hier eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich.

Wichtige Urteile, neue Verkehrsregeln. Direkt vom ADAC

Beleidigung

Schimpft man im Straßenverkehr nicht nur leise vor sich hin, sondern ruft einem anderen laut und verständlich Schimpfwörter zu oder zeigt diesem den "Scheibenwischer", dann ist das eine Beleidigung gemäß § 185 des Strafgesetzbuches. Dafür kann es eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geben. Dass man hier allerdings wirklich mal ins Gefängnis muss, ist unwahrscheinlich.

Trunkenheit im Verkehr

Wer betrunken Auto, Motorrad oder E-Scooter fährt, und zwar mit mindestens 1,1 Promille, der macht sich strafbar wegen Trunkenheit im Verkehr. Das kann dann mit Geld- oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Das gilt übrigens auch für Radfahrer und -fahrerinnen, die mit mindestens 1,6 Promille auf dem Fahrrad erwischt werden.

Zum Promillerechner - Berechnen Sie Ihren Promille-Wert und die dafür typischen Strafen.

Gefängnis nur im Ausnahmefall

Flur in einem Gefängnis
Wiederholungstätern droht Gefängnis© Shutterstock/txking

Wer das erste Mal gegen Vorschriften verstößt und sich strafbar macht, der kommt meistens mit einer Geldstrafe davon. Nur wer mehrfach gegen die Gesetze verstößt, muss mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Diese kann je nach Tat auch zur Bewährung ausgesetzt werden. Wer sich aber weder von Geldstrafen noch von einer Bewährungsstrafe abhalten lässt, weitere Straftaten zu begehen, muss damit rechnen, die Strafe im Gefängnis abzusitzen. Gefängnis droht auch dann, wenn durch die Tat Menschen schwerstverletzt oder sogar getötet wurden.

Punkte und MPU

Wer eine Straftat im Straßenverkehr begeht, also zum Beispiel wegen Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt wird, der bekommt auch Punkte in Flensburg. Für Straftaten gibt es zwei Punkte, wird die Fahrerlaubnis entzogen, werden drei Punkte eingetragen.

Sobald 8 Punkte im Fahreignungsregister gesammelt wurden, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein ist dann mindestens für ein halbes Jahr weg. Um ihn wiederzubekommen, muss die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bestanden werden. Die Fahrerlaubnis kann auch bereits im Strafverfahren entzogen werden. Auch dann muss man meist eine MPU machen, um sie wiederzuerlangen.