Steuerregeln für Photovoltaik: PV-Anlage seit 2023 meistens steuerfrei

Solarpanelen mit gestapelten Geldmünzen darauf
Aktuell beträgt die Umsatzsteuer bei Solaranlagen mit maximal 30 Kilowatt-Peak Leistung, die sich Privatpersonen für ihr Wohnhaus kaufen, null Prozent© Alphaspirit

Private Photovoltaik-Anlagen und Solarstromspeicher sind seit 2023 in den meisten Fällen steuerfrei. Das bedeutet geringere Kosten und weniger Bürokratie. Diese Regeln gelten.

  • Einnahmen aus PV-Anlage und Eigenverbrauch von der Steuer befreit

  • Übliche 19 Prozent Mehrwertsteuer auf Kauf und Installation entfallen

  • Steuerbefreiungen gelten nur für Photovoltaik-Anlagen unter 30 kWp

Seit 1. Januar 2023 fällt beim Kauf kleinerer PV-Anlagen für ein Wohnhaus keine Umsatzsteuer mehr an. Diese Steuerbefreiung gilt auch für dazugehörige Komponenten wie Stromspeicher. Die Betreiberinnen und Betreiber der Solaranlagen müssen auf Gewinne aus der Stromeinspeisung ins öffentliche Netz und den Eigenverbrauch außerdem keine Einkommen- und Umsatzsteuer zahlen.

Wie werden PV-Anlagen besteuert?

Die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer PV-Anlage ist steuerfrei, wenn deren Leistung nicht mehr als 30 Kilowatt-Peak beträgt (kWp) und sie auf einem Wohngebäude oder in deren Nähe installiert werden – zum Beispiel auf der Garage oder im Garten. Festgelegt ist das im Umsatzsteuergesetz. Beim Kauf sind der Netto- und Brutto-Betrag auf der Rechnung somit gleich.

Die Befreiung von der Umsatzsteuer – umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt – gilt außerdem für alle wesentlichen Komponenten einer Photovoltaik-Anlage: also nicht nur für die Module, sondern auch für Wechselrichter und Batteriespeicher, die dazu dienen, den erzeugten Solarstrom zu speichern. Die Regelungen zum sogenannten Nullsteuersatz sind unbefristet.

Auch für die Montage einer privaten Solaranlage und der wesentlichen Komponenten fallen bis auf Weiteres 0 statt 19 Prozent Umsatzsteuer an. Ebenso für die Erweiterung von bestehenden Photovoltaik-Anlagen. Arbeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der PV-Installation stehen, unterliegen jedoch nicht dem Nullsteuersatz. Dasselbe gilt für die sonstigen Kosten, wenn die PV-Anlage zum Beispiel im Rahmen einer Dachsanierung in das Wohngebäude integriert wird.

Sind ältere Solaranlagen auch steuerfrei?

Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert und installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.

Es gibt allerdings für Besitzerinnen und Besitzer von Solaranlagen, die älter sind, eine andere Möglichkeit: Wer eine PV-Anlage bis Ende 2022 in Betrieb genommen hat, kann entscheiden, ob er sich als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuerpflicht beim Finanzamt anmeldet oder für eine freiwillige Regelbesteuerung. Alle, die 19 Prozent Steuern auf die Anschaffung und Installation gezahlt haben, können sich diese über den Vorsteuerabzug vom Finanzamt zurückholen. Nach fünf Jahren wechseln viele dann in den Status des Kleinunternehmers, weil das für sie günstiger ist.

Für Photovoltaik-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert und installiert worden sind, ist der Vorsteuerabzug weiterhin möglich. Wer seine zwischen 2019 und 2022 in Betrieb genommen hat und noch in der Regelbesteuerung steckt, kann nach fünf Kalenderjahren beim Finanzamt einen Wechsel in die Kleinunternehmerregelung beantragen, ohne eine Rückforderung fürchten zu müssen. Sowohl auf den selbst verbrauchten als auch den in Netz eingespeisten Solarstrom muss man dann nicht mehr 19 Prozent Umsatzsteuer zahlen. Auch die Umsatzsteuererklärung entfällt.

Wann genau gilt der Nullsteuersatz?

Der Nullsteuersatz gilt für alle Komponenten einer PV-Anlage, zum Beispiel Solarmodule, Wechselrichter und Batteriespeicher. Wer ein Balkonkraftwerk kauft, profitiert auch davon.

Ebenfalls begünstigt sind der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage. Reine Reparaturen ohne die Lieferung von Ersatzteilen unterliegen hingegen nach wie vor der 19-prozentigen Mehrwertsteuer. Ob die Händler und Handwerker die niedrigere Umsatzsteuer an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben, sodass Photovoltaikanlagen billiger werden, ist ihnen selbst überlassen. Sie tun also gut daran, Angebote daraufhin zu überprüfen.

Bei den gelockerten Umsatzsteuerregeln gibt es ein paar Ausnahmen: Das Anmieten einer PV-Anlage ist nicht steuerbefreit – außer, wenn im Leasing- oder Mietkaufvertrag ein automatischer Eigentumsübergang der PV-Anlage auf die Kundin oder den Kunden zum Ende der Vertragslaufzeit vereinbart ist. Wenn der Erwerb der PV-Anlage eine vertragliche Option und wirtschaftlich sinnvoll ist, gilt dasselbe. Für mobile PV-Module, etwa fürs Camping, gilt der Nullsteuersatz wiederum nicht.

Fallen Steuern auf PV-Einnahmen an?

Einfamilienhaus mit Solaranlage auf dem Dach und Blumenwiese im Vordergrund
Für Anlagen auf dem eigenen Dach mit einer Leistung bis 30 kWp entfällt auch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung© iStock.com/querbeet

Für den Eigenverbrauch müssen Betreiberinnen und Betreiber von Solaranlagen, die zum Nullsteuersatz gekauft worden sind, seit 2023 keine Umsatzsteuer mehr abführen.

Bei einer Inbetriebnahme bis Ende des Jahres 2022 mussten Betreiber von PV-Anlagen, die sich für die Regelbesteuerung entschieden und für den Kauf einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hatten, ihren selbst verbrauchten Solarstrom als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Dies gilt auch weiterhin für ältere Photovoltaik-Anlagen, die sich noch in der Regelbesteuerung befinden und deren Betreiber umsatzsteuerrechtlich Unternehmer sind.

Bemessungsgrundlage bei dieser unentgelt­lichen Wertabgabe ist der fiktive Einkaufspreis für Strom aus dem Netz zum jeweiligen Zeitpunkt. Ein Beispiel: Ein Haushalt hatte einen Eigenverbrauch von 1000 kWh im Jahr und der Nettostrompreis seines Energieversorgers betrug 27 Cent pro kWh. Somit ergab sich für den selbst verbrauchten Solarstrom ein Wert von 270 Euro. Der wurde regulär mit 19 Prozent versteuert und der PV-Betreiber zahlte letztlich 51,30 Euro an sein zuständiges Finanzamt.

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    Wichtig bei der Einkommensteuer

    Wer eine PV-Anlage betreibt, erzielen dadurch Einnahmen, sowohl aus der Einspeisung des Stroms ins öffentliche Netz als auch über den selbst genutzten Anteil des Stroms. Diese Gewinne mussten früher mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung in der Steuererklärung ausgewiesen werden. Nur bei PV-Anlagen auf dem Dach mit einer Leistung unter 10 kWp machten Finanzämter Ausnahmen.

    Seit dem 1. Januar 2022 fällt bei kleineren PV-Anlagen auf die Einnahmen aus dem Verkauf von Solarstrom und aus der privaten Nutzung keine Einkommensteuer mehr an. Diese Regelung gilt für alte und neue PV-Anlagen bis zu 30 kWp Leistung auf, an oder neben Einfamilienhäusern, bei Mehrfamilienhäusern ist sie auf 15 kWp Leistung je Wohneinheit begrenzt. Seither müssen keine Einnahmen-Überschuss-Rechnungen mehr für die Einkommensteuererklärung erstellt werden. Im Gegenzug können Sie die private PV-Anlage allerdings auch nicht mehr der steuerlich abschreiben.

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    Das Wichtigste zur Steuererklärung

    Muss eine Photovoltaikanlage beim Finanzamt gemeldet werden?

    Mit der Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz gilt der PV-Anlagenbetreiber als Unternehmer. Daher muss er grundsätzlich seine PV-Anlage beim Finanzamt steuerlich anmelden – und zwar innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme. Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie kann inzwischen oft auf die steuerliche Anzeige und die Übermittlung des Fragebogens zur Erfassung an das zuständige Finanzamt verzichtet werden. Voraussetzungen für die Ausnahme: Es handelt sich um eine steuerfreie PV-Anlage, deren installierte Leistung nicht mehr als 30 kWp beträgt und die Kleinunternehmerregelung findet Anwendung.

    Muss ich ein Gewerbe anmelden?

    Grundsätzlich gilt: Wer eine Solaranlage betreibt und Strom ins öffentliche Netz einspeist, ist gewerblich tätig. Betreiber von PV-Anlagen mit einer Leistung unter 30 kWp sind allerdings seit 2023 von der Gewerbesteuer befreit – bis dahin galt die Höchstgrenze von 10 kWp. Ob trotzdem eine Gewerbeanmeldung notwendig ist, kann das zuständige Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde beantworten, die Regelungen dazu sind regional unterschiedlich.

    Wie bekomme ich eine Steuernummer?

    Das zuständige Finanzamt teilt dem Solaranlagenbetreiber eine unternehmerische Steuernummer zu. Es handelt sich dabei nicht um die Steuer-Identifikationsnummer. Vorher muss er den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" ausfüllen. Umsatzsteuerpflichtige benötigen zudem eine Umsatzsteuernummer. Diese wird vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt.

    Wie funktioniert die Steuererklärung für eine Photovoltaikanlage?

    Mit der Steuerbefreiung für kleine Solaranlagen entfällt die Pflicht, für die PV-Anlage eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung in der Einkommensteuererklärung anzufertigen. Eine Umsatzsteuererklärung müssen nur diejenigen abgeben, die sich noch in der Regelbesteuerung befinden, also keine Kleinunternehmer sind. Die Abgabe der Einkommen- und der Umsatzsteuererklärung erfolgt online über das Elster-Portal der Finanzverwaltung.

    Wie muss ich mich bei der Bundesnetzagentur anmelden?

    Jeder, der Solarstrom erzeugt, ist verpflichtet, seine Photovoltaikanlage und seinen Stromspeicher spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur anzumelden. Dazu müssen die Stammdaten der PV-Anlage in das Marktstammdatenregister (MaStR), das Register für den deutschen Strom- und Gasmarkt, eingetragen werden. Wird die Solaranlage nicht rechtzeitig angemeldet, hat deren Betreiber keinen Anspruch auf die Einspeisevergütung. Häufig bieten die Installationsfirmen an, die Anmeldung der PV-Anlage für den Betreiber zu übernehmen.

    Autorin: Sabine Olschner