Photovoltaik und Steuer: Wann ist eine PV-Anlage steuerfrei?
Von André Gieße

Private Photovoltaik-Anlagen und Solarstrom-Speicher sind in den meisten Fällen steuerfrei. Das bedeutet geringere Kosten und weniger Bürokratie. Diese Regeln gelten im Jahr 2026.
Einnahmen aus PV-Anlage und Eigenverbrauch von der Steuer befreit
Übliche 19 Prozent Mehrwertsteuer auf Kauf und Installation entfallen
Steuerbefreiung für Solaranlagen und Komponenten auf Wohngebäuden
Beim Kauf kleinerer PV-Anlagen für Wohnhäuser fällt seit dem Jahr 2023 keine Umsatzsteuer an. Diese Steuerbefreiung gilt auch für dazugehörige Komponenten wie Stromspeicher. Betreiber der Solaranlagen müssen auf Gewinne aus der Stromeinspeisung ins öffentliche Netz und den Eigenverbrauch zudem keine Einkommen- und Umsatzsteuer zahlen. Alle Regeln auf einen Blick.
Wie werden Solaranlagen im Jahr 2026 besteuert?
Bei der Lieferung von Solarmodulen und wesentlichen Komponenten einer Photovoltaik-Anlage an deren Betreiber fällt auch im Jahr 2026 keine Mehrwertsteuer an, sofern sie auf einem Wohngebäude oder in dessen Nähe installiert werden – zum Beispiel auf der Garage oder im Garten. Geregelt ist der Nullsteuersatz im Umsatzsteuergesetz (§ 12 UStG).
Damit Finanzämter nicht bei jedem kleinen Hausdach prüfen müssen, ob es sich wirklich um ein Wohngebäude handelt, hat das Bundesfinanzministerium eine Vereinfachung geschaffen: Liegt die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister bei maximal 30 kWp (Kilowattpeak), gilt die Voraussetzung automatisch als erfüllt.
Das gilt steuerlich für die Anschaffung privater PV-Anlagen
Netto gleich Brutto: Durch den ermäßigten Steuersatz von 0 Prozent sind der Nettopreis und der Bruttopreis auf der Rechnung identisch.
Begünstigte Komponenten: Solarmodule, Wechselrichter, Batteriespeicher sowie das Montagesystem der PV-Anlage fallen unter die Steuerbefreiung.
Dienstleistungen und Erweiterungen: Für die fachgerechte Montage, die Installation sowie spätere Anlagenerweiterungen fallen ebenfalls 0 Prozent Umsatzsteuer an.
Unbefristete Mehrwertsteuer-Ermäßigung: Der Mehrwertsteuer-Nullsteuersatz für Lieferungen von Solarmodulen und wesentlichen Komponenten von PV-Anlagen ist gesetzlich auf Dauer angelegt.
Keine sachfremden Arbeiten: Für Dachsanierungen oder allgemeine Elektriker-Arbeiten, die nicht direkt zur PV-Anlage gehören, fallen regulär 19 Prozent Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer an.
Ab wann ist eine PV-Anlage aktuell steuerfrei?
Der gesetzliche Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert und installiert wurden. Ein rückwirkendes Steuergeschenk für ältere Anlagen gibt es nicht.
Es gibt allerdings für Besitzerinnen und Besitzer von älteren Solaranlagen eine andere Möglichkeit: Wer eine PV-Anlage bis Ende 2022 in Betrieb genommen hat, kann entscheiden, ob er sich als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuerpflicht beim Finanzamt anmeldet oder für eine freiwillige Regelbesteuerung. Alle, die 19 Prozent Steuern auf die Anschaffung und Installation gezahlt haben, können sich diese über den Vorsteuerabzug vom Finanzamt zurückholen. Nach fünf Jahren wechseln viele dann in den Status des Kleinunternehmers, weil das für sie günstiger ist.
Für Photovoltaik-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert und installiert worden sind, bleibt der damalige Vorsteuerabzug gültig. Wer seine Anlage zwischen 2019 und 2022 in Betrieb genommen hat und in der Regelbesteuerung steckt, kann nach einer fünfjährigen Bindungsfrist zur Kleinunternehmerregelung wechseln, ohne eine Rückforderung der Vorsteuer vom Finanzamt befürchten zu müssen.
Ab dem Wechsel entfällt die Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom. Zudem muss der Statuswechsel dem Netzbetreiber gemeldet werden, damit dieser die Einspeisevergütung auf reine Nettobeträge ohne Umsatzsteuer umstellt.
Wann genau gilt der Nullsteuersatz für PV-Anlagen?
Der Nullsteuersatz gilt für alle wesentlichen Komponenten einer PV-Anlage, zum Beispiel Solarmodule, Wechselrichter und Batteriespeicher. Wer ein Balkonkraftwerk kauft, profitiert auch.
Ebenfalls begünstigt sind der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaik-Anlage. Reine Reparaturen ohne die Lieferung von Ersatzteilen unterliegen hingegen nach wie vor der 19-prozentigen Mehrwertsteuer. Ob die Händler und Handwerker die niedrigere Umsatzsteuer an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben, sodass Photovoltaik-Anlagen billiger werden, ist ihnen selbst überlassen. Sie tun also gut daran, Angebote daraufhin zu überprüfen.
Bei den gelockerten Umsatzsteuerregeln gibt es ein paar Ausnahmen: Das Mieten einer PV-Anlage ist nicht steuerfrei – außer wenn im Leasing- oder Mietkaufvertrag ein automatischer Eigentumsübergang der PV-Anlage auf die Kundin oder den Kunden zum Ende der Vertragslaufzeit vereinbart ist. Wenn der Erwerb der PV-Anlage eine vertragliche Option und wirtschaftlich sinnvoll ist, gilt dasselbe. Für mobile PV-Module, etwa fürs Camping, gilt der Nullsteuersatz wiederum nicht.
Fällt Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch von PV-Strom an?

Für den Eigenverbrauch und die Netzeinspeisung müssen Betreiberinnen und Betreiber von Solaranlagen, die zum Nullsteuersatz gekauft worden sind, seit 2023 keine Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer mehr abführen.
Bei einer Inbetriebnahme bis Ende des Jahres 2022 mussten Betreiber von älteren PV-Anlagen, die sich für die Regelbesteuerung entschieden und für den Kauf einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hatten, ihren selbst verbrauchten Solarstrom als unentgeltliche Wertabgabe mit 19 Prozent versteuern. Als Basis diente dabei der fiktive Einkaufspreis des Netzstroms. Bei 1000 kWh Eigenverbrauch und einem Nettopreis von 27 Cent fielen so jährlich 51,30 Euro Umsatzsteuer an.
Betreiber von Alt-Anlagen müssen diese Steuer heute meist nicht mehr zahlen. Das Bundesfinanzministerium erlaubt, die PV-Anlage steuerfrei (zum Nullsteuersatz) aus dem Unternehmen zu entnehmen und ins Privatvermögen zu übertragen. Bedingung: Mindestens 90 Prozent des erzeugten Stroms müssen privat genutzt werden. Das Finanzamt nimmt dies automatisch an, wenn ein privater Stromspeicher, ein E-Auto oder eine Wärmepumpe betrieben wird. Ab dem Zeitpunkt der formlosen Entnahmeerklärung fällt die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch komplett weg.
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Sind PV-Anlagen von der Einkommensteuer befreit?
Wer eine PV-Anlage betreibt, erzielt dadurch Einnahmen – sowohl aus der Einspeisung des Stroms ins öffentliche Netz als auch über den selbst genutzten Anteil des Stroms. Diese Gewinne mussten früher mittels Einnahmenüberschussrechnung in der Steuererklärung ausgewiesen werden. Nur bei PV-Dachanlagen mit einer Leistung unter 10 kWp machten Finanzämter Ausnahmen.
Seit 1. Januar 2022 fällt gemäß Einkommensteuergesetz (§ 3 Nummer 72 EStG) bei kleineren PV-Anlagen auf die Einnahmen aus dem Verkauf von Solarstrom und aus der privaten Nutzung keine Einkommensteuer mehr an. Diese Regelung gilt für alte und neue PV-Anlagen bis zu 30 kWp Leistung auf, an oder neben Einfamilienhäusern. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden gilt die Steuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp Leistung je Wohn- und Gewerbeeinheit.
Seither muss keine Einnahmenüberschussrechnung mehr für die Einkommensteuererklärung erstellt werden. Allerdings können Sie Ihre PV-Anlage auch nicht mehr steuerlich absetzen.
Was gilt für PV-Betreiber bei der Steuererklärung?
Muss eine PV-Anlage beim Finanzamt gemeldet werden?
Mit der Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz gilt der PV-Anlagen-Betreiber steuerlich als Unternehmer. Aus Gründen des Bürokratieabbaus entfällt die Pflicht zur steuerlichen Anzeige und zur Übermittlung des Fragebogens zur Erfassung an das zuständige Finanzamt jedoch vollständig, sofern die Anlage die Kriterien für die Einkommensteuerbefreiung erfüllt (installierte Bruttoleistung bis maximal 30 kWp) und die Kleinunternehmerregelung angewendet wird. Eine Anmeldung beim Finanzamt ist dann nicht mehr erforderlich.
Muss ich für meine PV-Anlage ein Gewerbe anmelden?
Nein, für private Photovoltaik-Anlagen auf dem eigenen Wohnhaus ist im Regelfall keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Betreiber von PV-Anlagen mit einer Leistung bis zu 30 kWp sind seit 2023 vollständig von der Gewerbesteuer befreit. Die meisten Städte und Gemeinden verzichten bei reinen Dachanlagen auf Wohngebäuden komplett auf eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt. Im Zweifel gibt das zuständige Ordnungs- oder Gewerbeamt der Gemeinde Auskunft.
Wie bekomme ich als PV-Anlagen-Betreiber eine Steuernummer?
Nur Photovoltaik-Anlagen-Betreiber, die nicht unter die Befreiung fallen (z.B. bei PV-Anlagen über 30 kWp) oder die freiwillig die Regelbesteuerung wählen, müssen den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" online ausfüllen. Das zuständige Finanzamt teilt dem PV-Anlagen-Betreiber dann eine unternehmerische Steuernummer zu. Wer umsatzsteuerpflichtig ist, benötigt zudem eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben wird.
Wie funktioniert die Steuererklärung für eine Photovoltaik-Anlage?
Durch die umfassende Steuerbefreiung für kleine Solaranlagen entfällt für die meisten Betreiber die Pflicht, eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) in der Einkommensteuererklärung anzufertigen. Auch eine Umsatzsteuererklärung entfällt, wenn die PV-Anlage zum Nullsteuersatz gekauft wurde und der Anlagenbetreiber als Kleinunternehmer gilt. Eine Umsatzsteuererklärung müssen nur diejenigen abgeben, die sich (meist mit Alt-Anlagen vor 2023) in der Regelbesteuerung befinden. Die Abgabe erfolgt in diesen Fällen elektronisch über das Elster-Portal.
Kann man Kosten für die PV-Anlage von der Steuer absetzen?
Wer die PV-Anlage auf einem bestehenden Wohngebäude installieren lässt, kann die reinen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten der Handwerker steuerlich geltend machen. 20 Prozent dieser Lohnkosten lassen sich direkt von der tariflichen Einkommensteuer abziehen (maximal 1200 Euro pro Jahr). Damit das Finanzamt dies anerkennt, muss die Handwerkerrechnung die Arbeitskosten separat ausweisen und per Überweisung gezahlt worden sein. Zudem dürfen Sie für die PV-Anlage keine andere öffentliche Förderung (wie z.B. durch die KfW) in Anspruch nehmen.
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