Photovoltaik steuerfrei: Hier können Sie überall Steuern sparen

Die neuen Steuerregeln gelten für private Solaranlagen unter 30 kWp
Die neuen Steuerregeln gelten für private Solaranlagen unter 30 kWp © Alphaspirit

Kleine Solaranlagen sowie Stromspeicher sind seit Januar 2023 in den meisten Fällen steuerfrei. Das bedeutet geringere Kosten und weniger Bürokratie. Was es zu beachten gibt.

  • Einnahmen aus PV-Anlagen sind von Einkommen- und Umsatzsteuer befreit

  • Bisherige 19 Prozent Mehrwertsteuer auf Kauf und Installation entfallen

  • Neue Regelungen gelten nur für Photovoltaikanlagen unter 30 kWp

Das Jahressteuergesetz 2022 hat zahlreiche Änderungen mit sich gebracht. So fällt für den Kauf kleinerer PV-Anlagen inklusive aller Komponenten keine Umsatzsteuer mehr an. Außerdem müssen Betreiberinnen und Betreiber der PV-Anlagen auf Einnahmen aus der Stromeinspeisung in das öffentliche Netz und auf den Eigenverbrauch keine Einkommen- und Umsatzsteuer zahlen.

Besteuerung von PV-Anlagen

Zum 1. Januar 2023 ist für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen die Umsatzsteuer weggefallen. Dieser sogenannte Nullsteuersatz gilt für alle PV-Anlagen mit einer Peak-Leistung von 30 kWp auf Wohngebäuden oder in ihrer Nähe, etwa auf der Garage, auf dem Schuppen oder im Garten. Für größere Mehrfamilienhäuser sind 15 kWp pro Wohneinheit möglich.

Das gilt für die Umsatzsteuer

Bislang konnten Betreiber von Photovoltaikanlagen entscheiden, ob sie sich als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuerpflicht oder als freiwillig Umsatzsteuerpflichtige beim Finanzamt anmelden. Der Vorteil für freiwillig Umsatzsteuerpflichtige: Sie konnten sich die Umsatzsteuer auf die Anschaffungs- und Installationskosten für die PV-Anlage als sogenannte Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Nach fünf Jahren wechselten viele dann in den Status des Kleinunternehmers, weil das für sie oft günstiger ist.

Dieser bürokratische Aufwand entfällt nun dank des Nullsteuersatzes für PV-Anlagen. Da seit Januar 2023 für die Lieferung und die Installation der Anlagen keine Vorsteuer mehr anfällt, die man vom Finanzamt zurückfordern kann, kann sich jeder von Anfang an als Kleinunternehmer einstufen lassen.

Wer zwischen 2018 und 2022 eine Solaranlage installiert hat und aus steuerlichen Gründen auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, sollte nun schnellstmöglich zum Kleinunternehmerstatus wechseln, um nicht mehr umsatzsteuerpflichtig zu sein. Der Wechsel ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach fünf Jahren möglich.

Die neue Umsatzsteuerregelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, zum Beispiel Photovoltaikmodule, Wechselrichter und Batteriespeicher. Auch Käuferinnen und Käufer von Balkonkraftwerken profitieren von der Neuregelung.

Ebenfalls begünstigt sind der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage. Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen unterliegen hingegen weiterhin der 19-prozentigen Mehrwertsteuer. Ob die Händler und Handwerker die niedrigere Umsatzsteuer an ihre Kunden weitergeben, sodass Photovoltaikanlagen billiger werden, ist ihnen selbst überlassen. Kunden tun also gut daran, Angebote daraufhin zu überprüfen, ob die Ersparnis an sie weitergegeben wird.

Bei der neuen Umsatzsteuerregelung gibt es ein paar Sonderfälle: Für mobile Solarmodule, etwa fürs Camping, gilt der Nullsteuersatz nicht. Das Anmieten einer PV-Anlage ist ebenfalls nicht umsatzsteuerbefreit – außer, wenn der Mieter über einen Leasing- oder Mietkaufvertrag nach Ende der Mietdauer die Anlage übernimmt.

Was gilt bei Einnahmen?

Für Anlagen auf dem eigenen Dach mit einer Leistung bis 30 kWp entfällt auch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung© iStock.com/querbeet

Für den Eigenverbrauch müssen Betreiber von Solaranlagen, die zum Nullsteuersatz gekauft worden sind, seit 2023 auch keine Umsatzsteuer mehr abführen. Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung ist, dass mehr als 90 Prozent des privat produzierten Stroms selbst verbraucht werden.

Bis Ende 2022 mussten umsatzsteuerpflichtige PV-Anlagen-Betreiber für den selbst verbrauchten Solarstrom noch Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Zur Berechnung wurde der Nettostrompreis des Energieversorgers herangezogen. Angenommen, ein Haushalt hatte einen Eigenverbrauch von 1000 kWh, und der Nettostrompreis des Energieversorgers betrug 27 Cent pro kWh. Damit ergab sich für den Eigenverbrauch ein Wert von 270 Euro. 19 Prozent Umsatzsteuer auf 270 Euro sind 51,30 Euro, die der Betreiber bislang an das Finanzamt abführen musste.

Wichtig bei der Einkommensteuer

Solaranlagen-Betreiber erzielen über ihre Solaranlage Einnahmen, sowohl aus der Einspeisung des Stroms ins öffentliche Netz als auch über den selbst genutzten Anteil des Stroms. Diese Gewinne mussten bislang im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung in der Einkommensteuererklärung ausgewiesen werden. Ausnahmen machte das Finanzamt nur bei PV-Anlagen auf dem eigenen Dach mit einer Leistung unter 10 kWp.

Inzwischen fällt bei kleineren PV-Anlagen auf Einnahmen aus dem Verkauf von Solarstrom und aus der privaten Nutzung keine Einkommensteuer mehr an. Diese Regelung gilt auch rückwirkend für das Steuerjahr 2022. Für Anlagen bis 30 kWp Leistung auf Einfamilienhäuser beziehungsweise bis zu 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern müssen keine Einnahmen-Überschuss-Rechnungen mehr für die Einkommensteuererklärung erstellt werden.

Steuervorteile im Überblick

Die neue Regelung hat viele steuerliche Vorteile für die Betreiber von Solaranlagen. Auf einen Blick:

  • Die Umsatzsteuer bei der Anschaffung einer neuen PV-Anlage fällt weg.

  • Private Anlagen bis 30 kWp Leistung auf Einfamilienhäusern beziehungsweise bis zu 15 kWp bei Mehrfamilienhäusern sind von der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer befreit – sowohl für die Einspeisevergütung als auch für den Eigenverbrauch.

  • Alle Photovoltaikanlagen von Kleinunternehmern sind von der Gewerbeanmeldung und der Gewerbesteuer befreit.

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Das Wichtigste zur Steuererklärung

Muss eine Photovoltaikanlage beim Finanzamt gemeldet werden?

Mit der Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz gilt der PV-Anlagenbetreiber als Unternehmer. Daher muss er seine PV-Anlage beim Finanzamt steuerlich anmelden – und zwar innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

Muss ich ein Gewerbe anmelden?

Grundsätzlich gilt: Wer eine Solaranlage betreibt und Strom ins öffentliche Netz einspeist, ist gewerblich tätig. Betreiber von PV-Anlagen mit einer Leistung unter 30 kWp sind allerdings seit 2023 von der Gewerbesteuer befreit – bis dahin galt die Höchstgrenze von 10 kWp. Ob trotzdem eine Gewerbeanmeldung notwendig ist, kann das zuständige Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde beantworten, die Regelungen dazu sind regional unterschiedlich.

Wie bekomme ich eine Steuernummer?

Das zuständige Finanzamt teilt dem Solaranlagenbetreiber eine unternehmerische Steuernummer zu. Es handelt sich dabei nicht um die Steuer-Identifikationsnummer. Vorher muss er den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" ausfüllen. Umsatzsteuerpflichtige benötigen zudem eine Umsatzsteuernummer. Diese wird vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt.

Wie funktioniert die Steuererklärung für eine Photovoltaikanlage?

Mit der Steuerbefreiung für kleine Solaranlagen entfällt die Pflicht, für die PV-Anlage eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung in der Einkommensteuererklärung anzufertigen. Eine Umsatzsteuererklärung müssen nur diejenigen abgeben, die sich noch in der Regelbesteuerung befinden, also keine Kleinunternehmer sind. Die Abgabe der Einkommen- und der Umsatzsteuererklärung erfolgt online über das Elster-Portal der Finanzverwaltung.

Was gilt bei Stromspeichern?

Für Stromspeicher gilt das Gleiche wie für die PV-Anlage: Auch Speicher sind seit Beginn 2023 von der Umsatzsteuer befreit, unabhängig davon, ob sie direkt zusammen mit der PV-Anlage gekauft oder später nachgerüstet werden.

Wie muss ich mich bei der Bundesnetzagentur anmelden?

Jeder, der Solarstrom erzeugt, ist verpflichtet, seine Photovoltaikanlage und seinen Stromspeicher spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur anzumelden. Dazu müssen die Stammdaten der PV-Anlage in das Marktstammdatenregister (MaStR), das Register für den deutschen Strom- und Gasmarkt, eingetragen werden. Wird die Solarstromanlage nicht rechtzeitig angemeldet, hat der Betreiber der Photovoltaikanlage keinen Anspruch auf die Einspeisevergütung. Häufig bieten die Installationsfirmen an, die Anmeldung der PV-Anlage für den Betreiber zu übernehmen.

Autorin: Sabine Olschner

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