Neu ab 2025: Die wichtigsten Änderungen für Hausbesitzer
Ob Smart Meter, dynamische Stromtarife, Solarpflicht, Einspeisevergütung oder CO₂-Preis: Das Jahr 2025 bringt viele Änderungen rund ums Haus. Darauf müssen Sie sich einstellen.
Scheidende Regierung plant wichtige Reformen zu Strom und Solar
Zwei Förderungen sollen geringer ausfallen beziehungsweise auslaufen
CO₂-Preis und neue Grundsteuer für viele Immobilien-Eigentümer teuer
Smart Meter ersetzen alte Stromzähler
Ab dem Jahr 2025 kann jeder Haushalt einen digitalen Stromzähler erhalten. Diejenigen mit einem Jahresstromverbrauch von über 6000 Kilowattstunden sind zum Einbau eines Smart Meters verpflichtet. Dasselbe gilt für alle, die eine Solaranlage mit mehr als sieben Kilowatt Leistung sowie steuerbare Wärmepumpen und Wallboxen für E-Autos haben. Das intelligente Messsystem macht den eigenen Stromverbrauch transparenter und ermöglicht eine genauere und bequemere Abrechnung als bisher. Damit kann man auch dynamische Stromtarife optimal nutzen und überschüssigen Solarstrom an der Börse verkaufen. Das kann Geld sparen beziehungsweise sich eher auszahlen als die Einspeisevergütung.
Nach Plänen der Bundesregierung müssen einige Haushalte mit höheren Kosten für Einbau und Betrieb rechnen, als bisher vorgesehen war: Bei denjenigen, die 6000 bis 10.000 Kilowattstunden verbrauchen, soll der zuständige Messstellenbetreiber jährlich 40 statt 20 Euro für den smarten Stromzähler in Rechnung stellen dürfen. Diese Änderung ist nach dem Ampel-Aus auf den Weg gebracht und noch nicht beschlossen worden. Ob sie in Kraft tritt, hängt davon ab, ob die rot-grüne Minderheitsregierung mit ihrer Novelle des Energiewirtschaftsrechts eine Mehrheit findet.
Die freiwillige Installation eines Smart Meters soll demnach auch mehr kosten, als ursprünglich geplant war. Die gesetzliche Preisobergrenze für die vorzeitige Ausstattung auf Kundenwunsch würde dadurch von 30 auf 100 Euro steigen. Neben den einmaligen Kosten könnte sich zudem die jährliche Grundgebühr für den freiwillig installierten Smart Meter von 20 auf 30 Euro erhöhen.
Smart Meter könnten nach der Reform zudem schon ab zwei Kilowatt installierter Photovoltaik-Leistung Pflicht werden. Davon wären also auch Betreiber kleiner Solaranlagen betroffen.
Dynamische Stromtarife überall erhältlich
Ab 2025 müssen alle Stromanbieter in Deutschland einen dynamischen Tarif anbieten. Über diese zeitvariablen Stromtarife, die je nach Angebot und Nachfrage an der Strombörse während des Tagesverlaufs schwanken, müssen sie informieren – zum Beispiel dazu, dass Preisausschläge nach unten und oben möglich sind, und darüber, ob eine Deckelung die Kundinnen und Kunden schützt.
Wer einen Smart Meter im Haus installiert hat, profitiert künftig von einer größeren Auswahl an Stromtarifen und spart bei cleverer Nutzung Geld. Vor allem mit Großverbrauchern im Haushalt kann sich ein dynamischer Stromtarif rechnen. Zum Beispiel, wenn man das E-Auto nachts auflädt, wenn die Kilowattstunde weniger kostet als zum Feierabend. Dynamische Stromtarife lassen sich auch ohne intelligentes Messsystem nutzen. Dann ist die Ersparnis gegenüber einem Stromtarif zum Festpreis meistens nicht so hoch, weil die Abrechnung des eigenen Verbrauchs ungenauer ist.
Weniger Einspeisevergütung für PV-Strom
Trotz fehlender Mehrheit im Bundestag will die rot-grüne Minderheitsregierung eine Reform der Einspeisevergütung für Solarstrom durchbringen. Eine Novelle des Energiewirtschaftsrechts sieht unter anderem vor, dass Betreiber von neu installierten Photovoltaikanlagen ab dem Jahr 2025 gar kein Geld mehr für ins öffentliche Netz eingespeisten PV-Strom erhalten, wenn die Preise an der Strombörse negativ sind. Sind die sogenannten Spotmarktpreise zeitweise negativ, überschreitet die Stromerzeugung den Stromverbrauch in Deutschland – der Strom muss deshalb quasi verramscht werden. Wer aktuell schon eine PV-Anlage betreibt, soll in Zeiten negativer Strompreise während der ersten drei Stunden auch weiterhin seinen fixen Centbetrag je eingespeiste Kilowattstunde erhalten.
Für PV-Neulinge würde sich die Rendite verringern und die Amortisation der Anlage verlängern. Zugleich wächst der Anreiz, erzeugten Strom für später zu speichern und selbst zu verbrauchen.
Die geplante Anpassung der gesetzlichen Regelungen für erneuerbare Energien aus Neuanlagen soll den Bundeshaushalt entlasten, aus dem die EEG-Förderung finanziert wird. Zudem soll sie mögliche Netzüberlastungen infolge des Rekordausbaus der Photovoltaik in Zukunft vermeiden. Ob die Reform vor der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 in Kraft tritt, ist derzeit ungewiss.
CO₂-Preis für fossiles Heizen steigt weiter
Der CO₂-Preis für fossile Brennstoffe steigt zum Jahr 2025 von 45 auf 55 Euro pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxid. Dadurch wird nicht nur das Tanken von Autos mit Diesel- und Benzinmotoren teurer. Auch Hausbesitzer und -besitzerinnen sowie Mieter und Mieterinnen, die mit Öl, Gas oder Fernwärme heizen, zahlen künftig mehr. Die Verbraucherzentrale NRW rechnet zum Beispiel bei einem älteren Einfamilienhaus mit einem typischen Jahresverbrauch von 20.000 Kilowattstunden mit jährlichen Mehrkosten von 263 Euro für eine Gasheizung beziehungsweise 349 Euro für eine Ölheizung. Wer zur Miete wohnt, muss die CO₂-Bepreisung in der Betriebskostenabrechnung nicht allein tragen. Vermieter müssen sich an den zusätzlichen Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen seit vergangenem Jahr anteilig beteiligen.
Vier Bundesländer erweitern Solarpflicht
Nordrhein-Westfalen, Bayern, Niedersachsen und Bremen weiten jeweils ihre gesetzliche Solarpflicht im Jahr 2025 aus. In den vier Bundesländern müssen Eigentümer und Eigentümerinnen von neuen Wohngebäuden künftig Photovoltaik-Anlagen auf dem Dach installieren und betreiben. Maßgeblich ist in der Regel der Zeitpunkt des Bauantrags. In Bayern gilt seit 1. Januar 2025 zwar keine richtige Solarpflicht, aber eine gesetzlich verankerte Soll-Vorschrift – sowohl für neue Wohngebäude als auch für bestehende, deren Dachhaut erneuert wird. In Niedersachsen greift die Solarpflicht auch bei grundlegenden Dachsanierungen an einem Haus. Und in Bremen gilt die Solardachpflicht erst ab Juli 2025 bei privaten Neubauten. Ausgenommen sind überall meist Gebäude mit einer Dachfläche bis zu 50 Quadratmetern und untergeordnete Gebäudeteile wie Garagen, Carports oder Schuppen.
Strengere Regeln für Kamin- und Holzöfen
Für Kamin- und Holzöfen gelten ab dem Jahr 2025 strengere Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Werte: Geräte, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert und zugelassen wurden, dürfen maximal 0,15 Gramm Feinstaub und 4 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter ausstoßen. Etliche ältere Kaminöfen müssten daher bis zum Jahreswechsel mit Feinstaubfiltern modernisiert oder komplett ausgetauscht werden, erinnert der Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Bei einem höheren Schadstoffausstoß sei der Ofen buchstäblich aus und sein Betrieb illegal. Die weitere Nutzung nicht nachgerüsteter Kaminöfen kann Bußgelder bis zu 50.000 Euro zur Folge haben. Ausnahmen gelten für offene Kamine.
Wer einen Kamin- oder Holzofen im Haus hat, sollte zeitig prüfen, ob er von der Regelung betroffen ist, und danach sorgfältig durchrechnen, ob sich das Nachrüsten lohnt, rät Haus & Grund Hessen. Wer das Alter seines Geräts nicht kennt, kann mithilfe des Typenschildes auf der Rückseite und einer Datenbank des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik Informationen über die Abgaswerte und Emissionsdaten finden. Auch der Schornsteinfeger kann die Angaben ermitteln.
Förderung barrierefreien Umbauens endet
Die Bundesregierung lässt die Förderung für das altersgerechte Umbauen wohl 2025 auslaufen. Bis zum Jahr 2023 erhielten Antragsteller, die ihre Wohnung oder ihr Haus barrierefrei umbauen lassen wollen, noch 5000 Euro Zuschuss von der staatlichen KfW-Bank. Zum Jahr 2024 wurde die KfW-Förderung auf die Hälfte, also 2500 Euro, gekürzt. Nun steht sie komplett vor dem Aus, weil das Geld fehlt. Im Regierungsentwurf zum neuen Bundeshaushalt sind zwar Mittel für die Finanzierung von bereits erfolgten Förderzusagen enthalten, aber keine für Neuzusagen. Wegen der vorgezogenen Neuwahl wird der Staatsetat für 2025 in diesem Jahr voraussichtlich nicht mehr beschlossen werden können.
Eigentümer zahlen neue Grundsteuer
Ab 1. Januar 2025 ist die neue Grundsteuer zu zahlen. Jeder Eigentümer und jede Eigentümerin eines Grundstücks oder einer Wohnung ist davon betroffen. Sie mussten bis Anfang 2023 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben, damit die Finanzämter die Belastungen neu berechnen konnten. Viele Städte und Gemeinden haben daraufhin auf Basis neuer Regeln die Hebesätze für die Grundsteuer erhöht. Es kommt auch zu Verschiebungen. Die alte Grundsteuer darf künftig nicht mehr erhoben werden, weil die bisherigen Berechnungen auf Einheitswerten von 1964 in Westdeutschland und 1935 in Ostdeutschland beruhen. Diese hatten zu einer ungerechten Besteuerung geführt, weil sich die Grundstückspreise seitdem unterschiedlich entwickelt haben.