Heizungsgesetz 2024: Vorgaben, Fristen und Förderung
Gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) müssen fossile Energieträger beim Heizen in den nächsten Jahren schrittweise ersetzt werden. Eine Austauschpflicht gilt zunächst nur bei neuen Häusern und Heizungen. Alles zu den Vorgaben, Fristen und Förderungen.
Für Immobilienbesitzerinnen und -besitzer gelten neue Vorschriften zur Heizungs- und Klimatechnik. Gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) dürfen seit 2024 in Neubauten in Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen. Für den Austausch und den Weiterbetrieb von älteren Öl- und Gasheizungen, die schon in Betrieb sind, gelten in den kommenden 20 Jahren unterschiedliche Fristen, Vorgaben und Ausnahmen. Auch staatliche Förderungen soll es geben.
Bei bestehenden Gebäuden und Neubauten in Baulücken (also außerhalb von Neubaugebieten) sieht das oft auch als Heizungsgesetz bezeichnete Regelwerk neben Übergangsfristen verschiedene technische Möglichkeiten vor: Zum Beispiel einen Wechsel zu elektrischen Wärmepumpen, Hybrid- oder Stromdirektheizungen, Solarthermieanlagen oder den Anschluss an ein Wärmenetz. Betroffene sollten sich rechtzeitig informieren und planen, welche Technik und Zuschüsse sie nutzen wollen.
Das regelt das Gebäudeenergiegesetz
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt schon länger die Anforderungen an die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard einer Immobilie. Nun ist es überarbeitet worden. Die Reform 2024 soll der Startschuss für den Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien sein. Nicht bloß im eigenen Zuhause. Sie soll auch die umfassende Modernisierung der Wärmeversorgung in ganz Deutschland einleiten und eine Richtschnur für die nötigen Investitionsentscheidungen geben.
Für Bestandsbauten und Neubauten in Baulücken gilt die 65-Prozent-Vorgabe zu erneuerbaren Energien beim Heizen erst, wenn die Städte und Gemeinden die kommunale Wärmeplanung für die nächsten Jahre vorgelegt haben: Große Kommunen mit über 100.000 Einwohnern haben dafür bis 30. Juni 2026 Zeit, kleinere Kommunen bis 30. Juni 2028. Hauseigentümer müssen erst handeln, wenn sie wissen, mit welchem Energieträger und welcher Versorgung sie vor Ort rechnen können.
Kein Verbot alter Öl- und Gasheizungen
Heizungen, die ausschließlich mit Öl oder Gas laufen, können in Bestandsbauten und Neubauten in Baulücken spätestens ab Mitte 2026 beziehungsweise Mitte 2028 nicht mehr eingebaut werden. Öl- oder Gasheizungen, die bereits in Betrieb sind, dürfen weiterlaufen, solange sie funktionieren. Sie können repariert werden, wenn sie kaputtgehen. Eine Austauschpflicht besteht nur, wenn die Heizung irreparabel ist. Erst ab 2045 sind fossile Energieträger nicht mehr erlaubt. Davon unberührt gilt weiterhin die bisherige GEG-Regelung zur Austauschpflicht von alten Heizkesseln nach spätestens 30 Jahren.
Bis die Wärmeplanung ihrer Stadt oder Gemeinde vorliegt, können Hausbesitzende also weiterhin eine reine Öl- oder Gasheizung bei sich installieren lassen. Allerdings sollten sie bedenken, dass sich das Heizen damit in den kommenden Jahren durch den staatlichen CO₂-Preis auf fossile Brennstoffe deutlich verteuern wird. Der Kostenanstieg ist beschlossene Sache. Darüber hinaus ist ab 2029 ein zunehmender Anteil erneuerbarer Energien (etwa Biogas oder grünes Heizöl) vorgeschrieben.
Mögliche Optionen beim Heizungstausch
Wer ein Haus besitzt, kann selbst entscheiden, mit welchen erneuerbaren Energieträgern er künftig heizen möchte. Dabei ist neben den Umbaumöglichkeiten und Anschaffungskosten maßgeblich, ob am Wohnort mittelfristig beispielsweise Fernwärmenetze oder Netze für Biogas oder Wasserstoff entstehen. Folgende technische Optionen kann man bei einem Heizungstausch künftig wählen, wobei der Bund bei den elektrischen Systemen von einem steigenden Ökostromanteil ausgeht:
Anschluss an ein Wärmenetz
elektrische Wärmepumpe mit der Wärmequelle Luft, Erdreich oder Wasser
Stromdirektheizung (in sehr gut gedämmten Gebäuden mit geringem Heizbedarf)
Hybridheizung (z.B. Kombination aus Wärmepumpe und Gas- oder Ölkessel)
Solarthermische Anlagen mit Flach-, Röhren- oder Luftkollektoren
H₂-Ready-Gasheizungen (Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind)
Biomasseheizungen (z.B. mit nachhaltig produziertem Holz oder Pellets)
Gasheizungen, die Biomethan, biogenes Flüssiggas oder grünen Wasserstoff nutzen
Heizungswegweiser hilft weiter
Der Heizungswegweiser des Bundeswirtschaftsministeriums zeigt Ihnen, welche Schritte jetzt beim Heizen notwendig sind, warum es sinnvoll ist, die alte Gas- oder Ölheizung auszutauschen – und welche Förder- und Beratungsmöglichkeiten es gibt.
Beratungspflicht bei fossilen Heizungen
Bei der Entscheidung, welche Heizung am besten geeignet ist, können Energieberater helfen. Der Bund fördert die Energieberatung für Wohngebäude und übernimmt bis zu 80 Prozent der Kosten (z.B. bei Ein- und Zweifamilienhäusern maximal 1300 Euro). Bevor man Rat einholt, lohnt sich ein Blick auf die Online-Plattform Energieeffizienz-Expertenliste. Das ist ein bundesweites Verzeichnis nachweislich qualifizierter Fachkräfte für Beratungen zum energieeffizienten Bauen und Sanieren.
Seit 2024 ist vor dem Einbau einer neuen Heizung, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, eine Beratung durch eine fachkundige Person vorgeschrieben. Diese soll auf mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und eine potenzielle Unwirtschaftlichkeit aufgrund des steigenden CO₂-Preises hinweisen. Der Gesetzgeber will Hausbesitzer dadurch vor Fehlinvestitionen in Heizungstechnik schützen, die für sie teuer wird und nicht nachhaltig ist.
Kommunale Wärmeplanung fehlt oft noch
Per Gesetz sollen alle Kommunen in Deutschland in den kommenden Jahren eine Wärmeplanung für klimafreundliches Heizen vorlegen. Die Einwohner sollen so erfahren, in welchen Straßen zum Beispiel eine Fernwärmeversorgung entstehen soll. Denn noch gibt es in den meisten Städten und Gemeinden zu wenig Planungssicherheit. Bisher sind kommunale Wärmestrategien erst in Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein verpflichtend.
Übergangsregeln nach Heizungshavarie
Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel defekt ist, gibt es Übergangslösungen: Erst einmal kann eine gebrauchte Gasheizung oder Miet-Gasheizung eingebaut werden. Zusätzlich gibt es Übergangsfristen von 5 Jahren beziehungsweise bei Gasetagenheizungen bis zu 13 Jahren, um den Umstieg auf eine Heizung mit 65 Prozent erneuerbarer Energie vorbereiten zu können. Falls ein Anschluss des Hauses an ein Wärmenetz möglich ist, beträgt die Übergangsfrist maximal 10 Jahre.
Die wichtigsten Regelungen auf einen Blick
Neue Heizungsförderung der KfW
Seit 27. Februar 2024 können Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Einfamilienhauses sind, eine Heizungsförderung bei der staatlichen KfW-Bank beantragen. Diese belohnt den Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung mit verschiedenen Zuschüssen und zinsvergünstigten Krediten. Die Zuschüsse für einen Heizungstausch sind bis zu einer Höchstförderung von 70 Prozent der Investitionskosten kombinierbar. Die KfW berücksichtigt dabei Ausgaben bis 30.000 Euro.
Alle Infos zur KfW-Heizungsförderung
In diesem Überblick sind die genauen Konditionen, Voraussetzungen und Fristen der KfW-Heizungsförderung zusammengefasst. Plus: Anleitung für die Beantragung.
Fördersätze für Heizungstausch
Alle privaten Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihr Haus selbst bewohnen, können eine Grundförderung beantragen, die 30 Prozent der Investitionskosten abdeckt. Diejenigen, die Wohneigentum und ein Haushaltseinkommen unter 40.000 Euro pro Jahr haben, können zusätzlich einen Einkommensbonus von 30 Prozent bekommen. Wer bis Ende 2028 seine alte Heizung auswechseln lässt, kann zudem einem Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent erhalten. Für Biomasseanlagen gibt es noch einen Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2500 Euro.
Regeln für Ergänzungskredit
Ergänzend kann man einen Kredit für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen beantragen. Haushalte bis zu einem Jahreseinkommen von 90.000 Euro, die ein Eigenheim haben und es selbst bewohnen, sollen ihn zum niedrigen Zins erhalten können, der bis zu zehn Jahre gilt. Eine Kreditsumme bis 120.000 Euro ist möglich. Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer KfW-Zusage über einen Zuschuss zum Heizungstausch und/oder einem Bewilligungsbescheid des BAFA für eine Förderung von Einzelmaßnahmen der energetischen Sanierung erhältlich.
Das kommt auf Vermieter und Mieter zu
Bei einem Heizungstausch können Vermieter 10 Prozent der notwenigen Modernisierungskosten auf die Mieter umlegen. Das gilt laut dem Gebäudeenergiegesetz allerdings nur, wenn sie staatliche Förderungen in Anspruch nehmen und diese Zuschüsse von den Kosten abziehen. Für eine Dauer von sechs Jahren sind demzufolge im Monat maximal 50 Cent pro Quadratmeter umlagefähig.
Strafen bei Verstößen gegen das GEG
Was passiert eigentlich, wenn Hausbesitzerinnen und -besitzer die Gesetzesvorgaben ignorieren? Zum Beispiel, wenn sie sich nicht an die Austauschpflicht für alte Ölheizkessel nach 30 Jahren halten oder gegen andere Fristen verstoßen? Das sind Ordnungswidrigkeiten, die die zuständigen Landesbehörden ahnden können. Kontrolliert wird der Heizungstausch von den Schornsteinfegern.
Bei Verstößen sieht das Gebäudeenergiegesetz verschiedene Bußgelder zwischen 5000 und 50.000 Euro vor. Die konkrete Höhe des zu verhängenden Bußgeldes orientiert sich an der Schwere des Verstoßes gegen die jeweilige Pflicht beziehungsweise das Verbot. Wer seine fossile Heizung aus dem Bestand nach der Übergangsfrist weiterlaufen lässt, dem droht zum Beispiel die höchste Geldstrafe.
Klimaschutz erfordert Heizungsgesetz
Das neue Gebäudeenergiegesetz soll die Wärmewende in Deutschland schneller vorantreiben. Ziel der Bundesregierung ist es, im Jahr 2045 klimaneutral zu sein. Um die Klimaziele zu erreichen und die Abhängigkeit von Energieimporten aus dem Ausland zu verringern, muss Deutschland den Verbrauch fossiler Brennstoffe reduzieren – vor allem beim Heizen. Noch sind fossile Energien in 41 Millionen Haushalten die Hauptwärmequelle: Knapp jeder Zweite heizt mit Gas, ein Viertel mit Öl.
Die Folge: Der Gebäudesektor, auf den ein Drittel des Energieverbrauchs in Deutschland entfällt, verursacht seit Jahren mehr Treibhausgase als die Klimaschutzziele erlauben. Auch 2022 lag er mit etwa 112 Millionen freigesetzten Tonnen CO₂ nach Angaben des Umweltbundesamtes wieder knapp über den Emissionsmengen, die zulässig sind. Weil die durchschnittliche Betriebszeit einer Heizung zwischen 20 und 30 Jahre beträgt, steuert die Politik jetzt auf erneuerbare Energien um.