Heizungsgesetz: Das ändert das Gebäudemodernisierungsgesetz 2026

• Lesezeit: 6 Min.

Von André Gieße

Feedback

Close uo einer Hand, die die Heizung aufdreht
Das Heizungsgesetz soll die Wärmewende in Deutschland vorantreiben© Shutterstock/Lazy_Bear

Die Bundesregierung hat zentrale Vorgaben des Heizungsgesetzes im Sommer 2026 abgeschafft. Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz ist jedoch nicht weniger umstritten. Das ändert sich.

  • Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt seit Sommer 2026 das Gebäudeenergiegesetz

  • Pflicht, beim Einbau neuer Heizungen 65 Prozent erneuerbare Energien zu nutzen, entfällt

  • Neue Öl- oder Gasheizungen bleiben erlaubt, allerdings gilt für sie ab 2029 eine Biotreppe

Wie ist der Stand beim Heizungsgesetz 2026?

Handwerker die eine Heizungsanlage installieren
Wer seine alte Heizung gegen eine neue austauscht, kann KfW-Förderung erhalten© dpa/Doreen Garud

CDU/CSU und SPD haben das Heizungsgesetz in diesem Sommer geändert. Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) aus dem Jahr 2024 abgelöst.

Die Bundesregierung will damit wieder mehr Technologieoffenheit in den Heizungskellern ermöglichen und hatte mit Blick auf die vorherigen Regelungen von einem "Zwang zur Wärmepumpe" gesprochen. Seit 29. Juli 2026 ist das neue Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft.

Unter anderem ist die 65-Prozent-erneuerbare-Energien-Pflicht beim Heizungstausch entfallen. Darüber hinaus gibt es mehrere neue Anforderungen an Wohngebäude. Seit 21. Juli 2026 gelten für Hauseigentümer bereits angepasste Konditionen bei der staatlichen Heizungsförderung.

Die Reform des Heizungsgesetzes ist umstritten. Denn damit werde die laut dem Grundgesetz bis zum Jahr 2045 gebotene Klimaneutralität viel schwieriger, warnen Kritiker. Mieterinnen und Mietern drohe zudem eine Kostenfalle. Umweltverbände planen daher Verfassungsbeschwerden.

Was ändert das Gebäudemodernisierungsgesetz?

65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen abgeschafft

Die bisherige Anforderung, neue Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben, entfällt mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz für Neu- und Bestandsbauten. Private Eigentümer können freier wählen: Neben Wärmepumpen, Fernwärme, Hybrid- und Biomasseheizungen bleiben neue Öl- und Gasheizungen zulässig. Wie schon vor der Reform des Heizungsgesetzes ist aber niemand verpflichtet, ein bestehendes und funktionierendes Heizungssystem auszuwechseln.

Biotreppe: Beimischquote für neue Öl- oder Gasheizungen

Wer sich zu Hause eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss künftig mit einem wachsenden Anteil von Biomasse heizen. Dazu zählen etwa Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas und bestimmte Wasserstoffarten. Diese als Biotreppe angekündigte Beimischquote soll 2029 bei 10 Prozent starten, ab 2030 dann 15 Prozent betragen, ab 2035 bei 30 Prozent liegen und 2040 auf 60 Prozent steigen. Ab 2045 müssen Brennstoffe zum Heizen komplett klimaneutral sein.

JahrMindestanteil klimaneutraler Brennstoffe

2029

10 %

2030

15 %

2035

30 %

2040

60 %

Quelle: GModG

Aufteilung der Heizkosten zwischen Mieter und Vermieter

Vermieter müssen ab 2028 die Hälfte der Netzentgelte, des CO₂-Preises und ab 2029 der Mehrkosten für biogene Brennstoffe tragen, wenn sie beim Einbau neuer Heizungen weiter auf fossile Brennstoffe setzen. Das soll Mieter, die keinen Einfluss auf entsprechende Investitionsentscheidungen haben, vor steigenden Nebenkosten schützen. Denn es ist absehbar, dass das Heizen mit Öl und Gas langfristig teurer wird. Auf den Anteil der klimafreundlichen Brennstoffe fällt kein CO₂-Preis an.

Verbot für Öl- und Gasheizungen ab 2045 gestrichen

Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz wird das absolute Betriebsverbot für Öl- und Gasheizungen ab 2045 gestrichen. Fossile Heizungen können also auf unbestimmte Zeit weiterlaufen, sofern sie funktionieren. Zuvor war im GEG festgelegt, dass Heizkessel längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen. Denn Deutschland hat sich gesetzlich verpflichtet, bis 2045 die Treibhausgasneutralität zu erreichen.

Energieberatung vor Heizungstausch keine Pflicht mehr

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz ist die Pflicht entfallen, vor dem Einbau einer Heizung mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen eine Beratung durch eine fachkundige Person einzuholen. Sinnvoll bleibt eine unabhängige Energieberatung dennoch, weil Gas- und Ölheizungen durch CO₂-Preis, Netzentgelte und die künftige Biotreppe erhebliche Kostenrisiken mit sich bringen. Die Fachleute können Ihnen bei der Entscheidung helfen, welche Heizung für Ihr Haus am besten geeignet ist.

Keine Kopplung an die kommunale Wärmeplanung mehr

Ein Heizungstausch darf nun vollständig entkoppelt von der Wärmeplanung der Städte und Gemeinden stattfinden. Die kommunale Wärmeplanung bleibt für Hauseigentümer dennoch wichtig. Sie zeigt, ob vor Ort künftig Fernwärme, ein Wasserstoffnetz oder dezentrale Heizungen wie Wärmepumpen die beste Lösung sind. Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet weiterhin Großstädte (bis Juni 2026) sowie kleinere Gemeinden (bis Juni 2028), entsprechende Pläne vorzulegen.

Neue Übergangsfristen für kaputte Öl- und Gasheizung

Es besteht kein akuter Handlungsdruck mehr, wenn eine bestehende Öl- oder Gasheizung irreparabel ist. Hauseigentümer müssen keine zeitlichen Übergangslösungen (wie das Aufstellen einer provisorischen Heizung für bis zu 5 Jahre) mehr planen.

Eine neue, rein fossile Öl- oder Gasheizung darf sofort wieder dauerhaft eingebaut werden. Danach greift eine Übergangsfrist von bis zu 12 Monaten, in der sie von den Beimischungspflichten der Biotreppe befreit ist.

KfW-Förderung klimafreundlicher Heizungen läuft weiter

Die KfW-Förderung für klimafreundliche Heizungen bleibt zwar bestehen, ist aber sozialer gestaffelt und sinkt schrittweise. Für die Bundesförderung für effiziente Gebäude gelten seit 21. Juli 2026 neue Konditionen: Der Zuschuss beträgt nun zwischen 30 und 80 Prozent der förderfähigen Kosten.

Für die erste Wohneinheit berücksichtigt die KfW-Bank aktuell Ausgaben bis 28.000 Euro (bisher 30.000 Euro). Die KfW-Förderung sinkt alle 6 Monate und enthält geänderte Boni.

Erstmals bundesweite Solarpflicht ab 2027

Das Gebäudemodernisierungsgesetz führt eine bundesweite, gestaffelte Solarpflicht ein: Sie greift ab 2027 zunächst für neue Nichtwohngebäude ab 250 Quadratmetern Nutzfläche. Ab 2028 müssen auch bestehende Nichtwohngebäude bei größeren Dachsanierungen ab 500 Quadratmeter sowie öffentliche Gebäude Solarstrom nutzen.

Ab 2030 gilt die Solarpflicht schließlich im privaten Sektor für alle neuen Wohngebäude und neu errichtete überdachte Parkplätze mit direktem Gebäudeanschluss.

Mehrere Neuerungen bei Energieausweisen fürs Haus

Ab Anfang 2027 wird der Energieausweis für Wohngebäude standardmäßig digital. Während die Skala von A+ bis H bleibt, gelten neue Berechnungsregeln nach der DIN/TS 18599:2025-10. Für Verbrauchsausweise müssen Daten der letzten 24 Monate detailliert nach Monaten und Energieträgern vorliegen. Das Dokument weist künftig den absoluten Energiebedarf des gesamten Gebäudes in Megawattstunden pro Jahr aus und ist nun auch bei einer Mietvertragsverlängerung Pflicht.

Welche Heizungen erlaubt das neue GModG?

Wer ein Haus besitzt, kann jetzt selbst entscheiden, mit welchen Energieträgern er künftig heizen möchte. Neben den baulichen und finanziellen Kriterien sollten Sie bedenken, ob bei Ihnen am Wohnort mittelfristig ein Fernwärmenetz entstehen soll. Folgende technische Optionen sind bei einem Heizungstausch gemäß dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz zulässig:

Eine Wärmepumpe vor einem Haus
Wärmepumpen lassen sich sowohl mit Solaranlagen als auch mit bestehenden Gas- und Ölheizungen kombinieren© dpa/Sven Simon
  • Anschluss an ein Wärmenetz bzw. Fernwärme

  • elektrische Wärmepumpe mit der Wärmequelle Luft, Erdreich oder Wasser

  • Stromdirektheizung (in sehr gut gedämmten Gebäuden mit geringem Heizbedarf)

  • Hybridheizung (z.B. Kombination aus Wärmepumpe und Gas- oder Ölkessel)

  • Solarthermische Anlagen mit Flach-, Röhren- oder Luftkollektoren

  • H₂-Ready-Gasheizungen (Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind)

  • Biomasseheizungen (z.B. Holzhackschnitzel- oder Pelletheizung)

  • Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Blockheizkraftwerk oder Brennstoffzellenheizung

  • Öl-, Gas- und Flüssiggasheizungen (ab 2029 mit klimafreundlichen Brennstoffen gemäß Biotreppe)

Heizungswegweiser hilft weiter

Der Heizungswegweiser des Bundeswirtschaftsministeriums zeigt Ihnen, welche Schritte jetzt beim Heizen notwendig sind, warum es sinnvoll ist, die alte Gas- oder Ölheizung auszutauschen – und welche Förder- und Beratungsmöglichkeiten es gibt.

Wie sinnvoll ist jetzt eine neue fossile Heizung?

Sowohl das Fraunhofer-Institut als auch das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) warnen nachdrücklich vor dem Neueinbau von Gasheizungen. Die Wissenschaftler bezeichnen die vermeintliche neue Freiheit im Heizungskeller als irreführende Kostenfalle.

Laut Berechnungen von IW-Experten könnten sich die Heizkosten mit Gas bis 2040 in Deutschland nahezu verdoppeln, was für eine typische Altbauwohnung jährliche Mehrkosten von rund 1000 Euro im Vergleich zu einer Wärmepumpe bedeutet.

Haupttreiber sind dabei die teuren biologischen Brennstoffe der gesetzlichen Biotreppe sowie rasant steigende Netzentgelte. Da immer mehr Haushalte auf Wärmepumpen umsteigen, verteilen sich die Fixkosten des Gasnetzes auf immer weniger verbleibende Abnehmer.

Das Fraunhofer-Institut prognostiziert daher, dass das Gasnetz durch den Nachfragerückgang wirtschaftlich kollabiert und wahrscheinlich spätestens bis 2045 komplett stillgelegt wird. Neu installierte Gasthermen drohen somit zu einer Fehlinvestition zu werden.