Coronavirus: Fragen und Antworten zum Reiserecht

Wer zahlt bei Reise-Storno wegen Coronavirus? Was gilt, wenn man schon vor der Absage storniert hat? Fragen von ADAC Mitgliedern und die Antworten der Clubjuristen.
Reise noch vor der Absage storniert – wer zahlt?
Matthias J.** aus München: Ich hatte eine Reise auf die Kanaren gebucht. Aufgrund von Corona habe ich diese storniert. Eine Reisewarnung gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Der Reiseveranstalter verlangte Stornokosten. Später hat der Veranstalter die Reise von sich aus storniert. Bekomme ich jetzt den gesamten Reisepreis zurück?
Antwort der ADAC Clubjuristen: Ein kostenfreier Rücktritt von einer Pauschalreise ist nur möglich, wenn die Anreise oder die Durchführung durch außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort erheblich beeinträchtigt ist. Ein starkes Indiz dafür ist eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes.
Wenn Sie Ihre Reise zu einem Zeitpunkt storniert haben, zu dem es für die Kanaren keine Reisewarnung gab, hätten Sie nur dann einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises, wenn auch am Tag der Stornierung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit außergewöhnlichen Umständen zum Zeitpunkt des Reiseantritts zu rechnen war. Können Sie das nicht nachweisen, kann der Reiseveranstalter Stornogebühren verlangen. Ob das auch gilt, wenn der Veranstalter die Reise später selbst absagt, muss von der Rechtsprechung noch geklärt werden.
Reise-Storno wegen Corona: Europäischer Gerichtshof entscheidet
Ist bei der Stornierung einer Reise aufgrund von Corona ist die Lage zum Zeitpunkt des Rücktritts entscheidend und nicht die spätere Entwicklung? Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Ein Reisender hatte geklagt, der im Januar 2020 eine Pauschalreise nach Japan für den Zeitraum vom 3. bis 12. April gebucht hatte. Kosten: 6150 Euro. Das Coronavirus verbreitete sich in Japan rasch, Ende Februar wurden z.B. Schulen geschlossen. Der Reisende stornierte am 1. März. Der Reiseveranstalter verlangte Stornokosten in Höhe von 25 Prozent. Diese Gebühren forderte der Reisende später zurück. Er argumentierte, dass für Japan am 26. März ohnehin ein Einreiseverbot erlassen wurde und die Reise nicht mehr hätte stattfinden können. Bei Stornierung am 27. März hätte er keine Gebühren zahlen müssen, sondern wegen außergewöhnlicher Umstände kostenfrei zurücktreten können.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte den Fall dem EuGH vorgelegt. Dieser hat jetzt entschieden: Maßgeblich für die Frage, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist die Lage im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Die spätere Entwicklung wird nicht berücksichtigt (Urteil vom 29.2.2024, Az.: C 584/22).
"Gut, dass diese Frage nun vom EuGH geklärt ist, denn die Entscheidung hat nicht nur in Corona-Zeiten Auswirkungen, sondern auch auf Pauschalreisen, die von anderen außergewöhnlichen Umständen betroffen sind", sagt Silvia Schattenkirchner, Leiterin Verbraucherrecht beim ADAC.
Weitere Informationen zur Reisestornierung wegen Corona
Ferienhaus in Italien gebucht, aber vor Anreise an Corona erkrankt – was nun?
Emma N.** aus München: Wir hatten ein Ferienhaus in Südtirol gebucht. Aber kurz vor der Anreise mussten wir den Urlaub wegen eines positiven Covid-Tests unter den Reisenden absagen. Der Vermieter verlangt nun nach italienischem Recht Stornokosten in Höhe der vollen Miete für die Unterkunft. Müssen wir bezahlen?
Antwort der ADAC Clubjuristen: Ein schwieriges Thema und ein Risiko, das in Zeiten von Corona bei der Buchung vorab geklärt werden sollte. Wenn ein Urlauber wegen eines positiven Corona-Tests oder einer behördlichen Quarantäne-Anordnung nicht verreisen darf, können Pauschalreiseveranstalter ebenso wie Airlines oder Hotels (Storno-)Kosten verlangen. Eine Absicherung gegen dieses Risiko bietet eine spezielle Reiserücktrittsversicherung, hier gelten die jeweiligen Versicherungsbedingungen. Können die Anbieter ihre Leistung erbringen, besteht kein Anspruch auf einen kostenfreien Rücktritt.
Es empfiehlt sich daher auch mit kleineren Anbietern von Hotels oder Ferienwohnungen eventuell individuelle Storno- oder Umbuchungsregelungen auszuhandeln. Diese sollte man sich aber unbedingt schriftlich bestätigen lassen. Grundsätzlich macht es Sinn, vor Reisebuchung genau den Fall der Eigenerkrankung an Covid 19 abzuklären. Viele Hotels bieten eine kostenlose Stornierung in diesen Fällen an. Eine Verpflichtung hierzu gibt es nicht.
Kann ich meinen Urlaub auch ohne Reisewarnung kostenfrei stornieren?
Markus H** aus Frankfurt: Ich habe eine Reise nach Mauritius gebucht. Wenn es für Mauritius keine Reisewarnung gibt und ich die Reise trotzdem stornieren möchte – geht das kostenfrei?
Antwort der ADAC Clubjuristen: Auch eine Reisewarnung führt nicht automatisch zu einem kostenfreien Rücktrittsrecht. Ob Sie Ihren Urlaub kostenfrei stornieren können, hängt in erster Linie davon ab, was Sie genau gebucht haben: Pauschalreisende können bei erheblichen Mängeln oder Leistungsänderungen von dem Vertrag zurücktreten.
Europäischer Gerichtshof: Corona kann zu Reisemangel führen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Pauschalreisende Geld zurück bekommen, wenn ihr Urlaub wegen Corona gestört und abgebrochen wurde. Denn die pandemiebedingte Schließung zum Beispiel von Hoteleinrichtungen kann einen Reisemangel darstellen, wenn der Veranstalter die vereinbarten Reiseleistungen nicht erbringen kann. Corona sei kein allgemeines Lebensrisiko des Reisenden, so die obersten europäischen Richter.
Ein kostenfreier Rücktritt ist auch möglich, wenn am Urlaubsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Anreise an das Urlaubsziel erheblich beeinträchtigen.
Eine Reisewarnung gilt in der Regel als Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Sie ist aber keine zwingende Voraussetzung. Das wurde auch für den Fall der Corona-Pandemie bereits von ersten Gerichten bestätigt. Ein kostenfreier Rücktritt wäre daher auch ohne Reisewarnung denkbar. Ob tatsächlich unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss für jeden Einzelfall gesondert beurteilt werden.
Auch auf Individualreisen, also einzelne gebuchte Leistungen wie Flüge oder Hotelaufenthalte, wirkt sich eine Reisewarnung nicht unmittelbar aus. Wird der Flug oder die Übernachtung angeboten, ist es für Urlauber oft schwer, bei der Stornierung einer solchen Buchung den vollen Preis zurückzubekommen. Wegen der Corona-bedingten Unsicherheiten beim Reisen, haben allerdings viele Anbieter großzügige Umbuchungs- und Stornierungsregelungen aufgenommen. Hier lohnt sich ein Blick in Ihren Vertrag.
Weitere Informationen zur Stornierung einer Reise wegen Corona
Kreuzfahrt-Route geändert: Reisepreisminderung?
Herbert S.** aus Wuppertal: Ich hatte mich so auf die erste Kreuzfahrt nach Corona gefreut. An Bord teilte uns der Kapitän mit, dass die geplanten Landgänge wegen Corona nicht stattfinden können. Muss ich das akzeptieren oder kann ich eine Reisepreisminderung verlangen?
Antwort der ADAC Clubjuristen: Eine Kreuzfahrt ist eine Pauschalreise. Was vor Antritt der Reise vertraglich vereinbart wurde, muss auch eingehalten werden. Hat der Reiseveranstalter schon bei der Buchung der Kreuzfahrt auf mögliche Einschränkungen bei den Landgängen hingewiesen, müssen Sie diese hinnehmen.
Fallen aber ohne einen Hinweis bei der Buchung wesentliche Programmpunkte der Kreuzfahrt aus oder wird die Route in erheblichem Umfang geändert, können Sie bis zu zwei Jahre nach der Rückkehr eine Minderung des Reisepreises verlangen. Entscheidend ist also der Inhalt Ihres Vertrages und der Umfang, in dem schon vor der Buchung auf mögliche Einschränkungen der Kreuzfahrt durch Corona hingewiesen wurde.
Rechte bei Mängeln auf der Kreuzfahrt
Mehr Infos zu Ihren Rechten als Reisende in der Corona-Krise
Reise buchen trotz Corona: Was Sie beachten sollten
** Name von der Redaktion geändert