Geld zurück: Reisemangel richtig reklamieren

Schmutziger Pool, Ungeziefer im Hotel, Baulärm oder Flugverspätung – bei Ärger im Pauschalurlaub können Sie den Reisepreis mindern. ADAC Clubjuristinnen und Juristen geben Tipps, wie Sie Reisemängel richtig reklamieren.
Reisemangel mit ADAC Musterbrief bei der Reiseleitung melden
Wieder zu Hause: beim Reiseveranstalter Minderung verlangen
ADAC Tabelle zur Höhe der Reisepreisminderung
In der ADAC Broschüre lesen Sie alles über Ihre Rechte bei einer Pauschalreise und alles Wichtige bei direkter Buchung von Flug, Hotel oder Ferienhaus:
Ist eine Pauschalreise mangelhaft, können Sie vom Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung verlangen. Als Pauschalreise gilt ein Paket von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen. Der typische Fall: Der Urlauber bucht im Reisebüro oder online ein Leistungspaket aus Hotel und Flug.
Was Sie am Urlaubsort tun müssen
Bei Ärger im Pauschalurlaub müssen Sie schon vor Ort tätig werden, um sich Ihre Ansprüche zu sichern.
Mangel melden: Wenden Sie sich an die Reiseleitung, das Reisebüro oder den Reiseveranstalter (nicht die Rezeption des Hotels), wenn Sie Mängel feststellen. Schildern Sie die Mängel, damit sie möglichst schnell behoben werden können. Dazu können Sie das ADAC Musterschreiben verwenden.
Beweise sichern: Machen Sie für den Streitfall Fotos, lassen Sie sich den Mangel vom Personal vor Ort bestätigen oder sprechen Sie Zeugen für den Reisemangel an.
Frist setzen: Fordern Sie den Veranstalter ausdrücklich zur Behebung des Mangels auf. Setzen Sie ihm dafür eine angemessene Frist, außer es ist sofortige Abhilfe nötig. Ein Beispiel: Man kann ein Taxi zum Flughafen nehmen, wenn man den Flug sonst wegen Verspätung des Transferbusses verpassen würde.
Kostenersatz und Ersatzunterkunft: Beseitigt der Reiseveranstalter den Mangel nicht innerhalb der Frist (z.B. anderes Zimmer), können Sie selbst tätig werden und verlangen, dass die Kosten ersetzt werden. Kann der Veranstalter den Mangel gar nicht beheben, muss er eine Ersatzleistung (z.B. Unterbringung in anderem Hotel) anbieten. Ist diese nicht mindestens gleichwertig, muss er den Reisepreis herabsetzen.
Reise wegen Mängeln stornieren?
Sie können die Reise kündigen, wenn ein erheblicher Reisemangel vorliegt, der nicht behoben werden kann. Das Gleiche gilt, wenn sogenannte unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (z.B. Naturereignisse oder terroristische Anschläge) die Reise beeinträchtigen.
Für Reiseleistungen, die wegen der Kündigung nicht mehr erbracht werden, müssen Sie nichts bezahlen. Was Sie schon gezahlt haben, bekommen Sie anteilig zurückerstattet.
Alle Infos, wenn Sie den Urlaub schon vor Reisebeginn stornieren müssen.
Reisepreisminderung verlangen
Nach der Reise können Sie eine Reisepreisminderung beim Veranstalter geltend machen:
Richten Sie den Anspruch auf Reisepreisminderung an den Reiseveranstalter, nicht an Ihr Reisebüro.
Fordern Sie eine Reisepreisminderung und beschreiben Sie die Reisemängel möglichst genau.
Schicken Sie das Schreiben per Einschreiben/Rückschein an den Veranstalter.
Verwenden Sie das ADAC Musterschreiben, um sich an den Reiseveranstalter zu wenden:
Pauschalreisende können bei Problemen mit dem Flug neben der Minderung des Reisepreises eine Ausgleichszahlung bei der Airline geltend machen. Dabei ist aber zu beachten, dass eine gegenseitige Anrechnung möglich ist.
Berechnen Sie die Ausgleichszahlung online mit dem ADAC Entschädigungsrechner
Wieviel Geld gibt es zurück?
Wie viel Sie bei einem Reisemangel zurückbekommen, hängt vom Einzelfall ab. Einige Beispiele:
Mangel bei Pauschalreise | Reisepreisminderung |
---|---|
Verzögerung beim Flug | 5 bis 150% des Tagesreisepreises |
Änderung des Abflug-/ Ankunftsflughafens | 5 bis 100% des Tagesreisepreises |
Wechsel der Fluggesellschaft | Bis zu 70% des Tagesreisepreises |
Gepäck verspätet oder verloren | 15 bis 50% des Reisepreises pro betroffenem Urlaubstag |
Schmutz im Hotel oder Hotelzimmer | 3 bis 60% des Reisepreises pro betroffenem Urlaubstag |
Fehlender Balkon/ Terrasse/ Ausblick | 5 bis 75% des Reisepreises |
Ungeziefer im Hotel | 5 bis 100% des Reisepreises |
Swimmingpool fehlt oder ist verschmutzt | Bis zu 25% des Reisepreises |
Fehlende und eingeschränkte Sportmöglichkeiten/ Animation/ Disko | Bis zu 15% des Reisepreises |
Baulärm | Bis zu 60% des Reisepreises |
Beeinträchtigung durch Unwetter | Bis zu 100% des Reisepreises |
Weitere Fälle finden Sie in der ADAC Reisepreisminderungstabelle. Sind nur einzelne Tage betroffen, wird die Minderung anteilig am Tagesreisepreis berechnet.
Wann verjähren die Ansprüche?
Ihre Ansprüche auf Minderung des Reisepreises verjähren zwei Jahre nach der Rückkehr. Der Reiseveranstalter darf diese Frist nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen verkürzen.
Gutschein oder Geld zurück?
Der Reiseveranstalter muss die Reisepreisminderung auszahlen. Einen Reisegutschein für künftige Reisen müssen Sie nicht akzeptieren.
Hinweis: Lösen Sie einen Verrechnungsscheck des Reiseveranstalters nicht ohne Widerspruch ein, wenn Sie mit der Höhe der Reisepreisminderung nicht einverstanden sind. Denn dann gilt das Angebot des Veranstalters auf einen außergerichtlichen Vergleich als angenommen, und man kann später nichts mehr nachfordern.
Zahlt der Reiseveranstalter trotz Zahlungsfrist und Mahnung die geforderte Reisepreisminderung nicht, können Sie (bevor Sie einen Rechtsanwalt einschalten) mit einem Mahnbescheid gegen den Reiseveranstalter vorgehen. Haben Sie damit keinen Erfolg, sollten Sie sich über das weitere Vorgehen von einem ADAC Vertragsanwalt beraten lassen.
Verpatzter Urlaub: Schadenersatz
Kommt es bei der Reise zu erheblichen Mängeln, können Sie vom Reiseveranstalter eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. Der Anspruch steht neben der Minderung des Reisepreises oder der Kündigung und hat folgende Voraussetzungen:
Es liegt ein Reisemangel vor, der die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt.
Sie haben den Mangel vor Ort sofort angezeigt.
Ein Verschulden des Reiseveranstalters müssen Sie nicht nachweisen. Dieses wird vom Gesetz schon vermutet.
Es gibt keinen Schadenersatz, wenn der oder die Reisende den Mangel selbst verschuldet hat. Das Gleiche gilt, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ein Dritter den Mangel verschuldet hat.
Die Höhe der Entschädigung wird im Einzelfall berechnet. Dabei werden der Reisepreis, die Reisedauer und der Grad der Beeinträchtigung berücksichtigt. Hat Ihre Reise gar nicht stattgefunden, können Sie eine Entschädigung für alle vertanen Urlaubstage verlangen. War der Urlaub erheblich beeinträchtigt, gibt es für jeden betroffenen Tag Schadenersatz.
Ferienwohnung, Ferienhaus oder Hotel
Hat die gemietete Ferienwohnung oder das individuell gebuchte Hotel Mängel, richten sich Ihre Rechte vor allem nach dem Mietrecht. Ist deutsches Recht anwendbar (z.B. weil Sie die Unterkunft direkt beim deutschen Vermieter gebucht haben), kommen folgende Ansprüche gegen den Vermietenden in Betracht:
Mietminderung: Bei einem Mangel kann man vom Vermieter eine Mietminderung verlangen. Dazu sollte dieser möglichst schnell kontaktiert und die Beseitigung des Mangels verlangt werden. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach Dauer und Umfang der Beeinträchtigung.
Schadenersatz ist zum Beispiel denkbar, wenn der Vermieter trotz Fristsetzung den Mangel nicht beseitigt hat, und Ihnen dadurch nachweislich Schäden entstanden sind. Anspruch auf Erstattung entgangener Urlaubsfreude hat man im Mietrecht nicht.
Kündigung: Bei einem erheblichen Mangel ist eine außerordentliche Kündigung des Vertrages denkbar. Dieser muss dabei so gewichtig sein, dass das Hotel bzw. die Ferienwohnung nicht oder nur in geringem Umfang nutzbar ist.
Wichtiger Hinweis: Liegt die Unterkunft im Ausland, kommt in der Regel ausländisches Recht zur Anwendung. Entscheidend sind dann die gesetzlichen Regelung vor Ort und Ihre Vertragsbedingungen.