Corona: Ihre Rechte bei Reiserücktritt und Storno

Leerer Flughafen in London Heathrow zur Coroan Zeit
Leere Hallen am Flughafen: Wegen Corona wurden zeitweise viele Reisen abgesagt© Shutterstock/Chi Hin Ng

Was Urlauber über Reiserücktritt und Stornierung wegen Corona wissen müssen. Welche Rechte haben sie, wenn die Reise abgesagt wurde? Wann zahlt eine Versicherung und was gilt bei positivem Corona-Test?

  • Storno-Möglichkeiten bei Pauschal- und Individualreise

  • Flugausfälle wegen Corona: Infos zur Erstattung

  • Wann die Reiserücktrittsversicherung bei Corona zahlt

Flugausfall wegen Corona: Infos zur Erstattung

Manche Reisende warten bis heute auf die Rückerstattung von abgesagten Reisen oder Flügen aus der Corona-Zeit. Viele Ansprüche aus 2020 sind Ende 2023 verjährt. Nach ausländischem Recht kann die Frist länger oder kürzer sein als drei Jahre.

Sind die Ansprüche noch nicht verjährt, kann man so an sein Geld kommen:

Bei einem Mahn- oder Schlichtungsverfahren wird die Verjährung gehemmt, läuft also vorübergehend nicht weiter. Endet dieses Verfahren ohne Erfolg, kann man innerhalb von sechs Monaten Klage erheben.

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Pauschalreise wegen Corona stornieren?

Die Bucht von Cala Millor auf Mallorca
Topziel Mallorca: Pauschalreisen kann man nur unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei stornieren© Shutterstock/Yuriy Davats

Reisende können jederzeit ihre Pauschalreise (z.B. Flug und Hotel) stornieren. Allerdings kann der Veranstalter dann eine Stornogebühr verlangen. Eine kostenfreie Stornierung ist nur möglich, wenn bei einer Reise die Anreise oder Durchführung durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird.

Für jede Reise muss aber konkret geprüft werden, ob zum Zeitpunkt der Stornierung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar ist, dass solche Umstände vorliegen. Den Beweis hierfür muss der Reisende erbringen. Bei Reisen, die nicht unmittelbar bevorstehen, empfiehlt es sich, die weitere Entwicklung der Lage abzuwarten.

Reise-Storno wegen Corona: Europäischer Gerichtshof entscheidet

Ist bei der Stornierung einer Reise aufgrund von Corona ist die Lage zum Zeitpunkt des Rücktritts entscheidend und nicht die spätere Entwicklung? Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.

Ein Reisender hatte geklagt, der im Januar 2020 eine Pauschalreise nach Japan für den Zeitraum vom 3. bis 12. April gebucht hatte. Kosten: 6150 Euro. Das Coronavirus verbreitete sich in Japan rasch, Ende Februar wurden z.B. Schulen geschlossen. Der Reisende stornierte am 1. März. Der Reiseveranstalter verlangte Stornokosten in Höhe von 25 Prozent. Diese Gebühren forderte der Reisende später zurück. Er argumentierte, dass für Japan am 26. März ohnehin ein Einreiseverbot erlassen wurde und die Reise nicht mehr hätte stattfinden können. Bei Stornierung am 27. März hätte er keine Gebühren zahlen müssen, sondern wegen außergewöhnlicher Umstände kostenfrei zurücktreten können.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte den Fall dem EuGH vorgelegt. Dieser hat jetzt entschieden: Maßgeblich für die Frage, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist die Lage im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Die spätere Entwicklung wird nicht berücksichtigt (Urteil vom 29.2.2024, Az.: C 584/22).

"Gut, dass diese Frage nun vom EuGH geklärt ist, denn die Entscheidung hat nicht nur in Corona-Zeiten Auswirkungen, sondern auch auf Pauschalreisen, die von anderen außergewöhnlichen Umständen betroffen sind", sagt Silvia Schattenkirchner, Leiterin Verbraucherrecht beim ADAC.

Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt in der Regel als Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Pauschalreisen können dann meist kostenlos storniert werden. Wollen Sie eine Pauschalreise stornieren, sollten Sie mit Ihrem Reiseveranstalter in Kontakt treten und zunächst nach einer einvernehmlichen Lösung (z.B. einer kostenlosen Umbuchung) fragen.

Ein kostenfreier Rücktritt ist auch immer dann möglich, wenn der Veranstalter erhebliche Leistungsänderungen vornimmt oder die Reise mit erheblichen Mängeln behaftet ist. Wenn also ein wesentlicher Teil der Pauschalreiseleistung nicht stattfindet, kann der Reisende kostenfrei zurücktreten.

Was erhebliche Änderungen/Mängel sind, ist im Einzelfall anhand des konkreten Vertragsinhalts zu beurteilen. Urlauber sollten sich daher vorab bei ihrem Veranstalter erkundigen, ob die Reise so wie geplant durchgeführt wird und ob mit Einschränkungen oder Auflagen zu rechnen ist.  

Europäischer Gerichtshof: Corona kann zu Reisemangel führen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Pauschal­reisende Geld zurück bekommen, wenn ihr Urlaub wegen Corona gestört und abgebrochen wurde. Denn die pandemiebedingte Schließung zum Beispiel von Hoteleinrichtungen kann einen Reisemangel darstellen, wenn der Veranstalter die vereinbarten Reiseleistungen nicht erbringen kann. Corona sei kein allgemeines Lebensrisiko des Reisenden, so die obersten europäischen Richter.

Bei erheblichen Mängeln einer Pauschalreise ist auch eine Reisepreisminderung möglich.

Werden Pauschalreisen vom Veranstalter abgesagt, erhält der Urlauber den Preis zurück. Schadenersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen entgangener Urlaubsfreuden kommen nicht in Betracht, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

Bei Kreuzfahrten gelten die Regeln für Pauschalreisen. Ansprechpartner ist auch hier der Veranstalter als Vertragspartner. Weitere Infos zum Thema Reiserecht bei Kreuzfahrten.

Individualreise wegen Corona stornieren?

Wenn der Anbieter die Leistung (z.B. den Flug oder die Übernachtung) absagt, kann der Urlauber bereits getätigte (An-)Zahlungen zurückfordern.

Urlauber bekommen bei Anwendung des deutschen Rechts Geld zurück, wenn der Anbieter die Leistung nicht erbringen kann. Dann kann er keine Zahlungen oder Stornokosten verlangen. Bereits geleistete Anzahlungen muss er zurückerstatten.

Ob Corona-Auflagen schwerwiegende Mängel bedeuten, muss im Einzelfall geklärt werden. Aufgrund rechtlicher Unsicherheiten empfiehlt es sich, eine Einigung mit dem Hotelier/Vermieter zu suchen.

Hotel im Ausland gebucht

Wenn das Hotel oder die Ferienwohnung im Ausland liegt und die Buchungsbedingungen keine Regelungen zum anwendbaren Recht enthalten, kommt ausländisches Recht zur Anwendung. Hotelbetreiber können in ihren Vertragsbedingungen selbst festlegen, ob Zimmer kostenlos storniert werden dürfen, ob Stornogebühren fällig werden oder ob der komplette Betrag bezahlt werden muss. Vorrangig sind daher die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermieter/Hoteliers. Urlauber sollten deshalb versuchen, die Lage direkt mit diesen zu klären – im Streitfall über einen Rechtsanwalt.

Achtung: Wenn Individualleistungen (z.B. Flug, Zugfahrt oder Hotelzimmer) ohne Einschränkungen erbracht werden können, Urlauber ihre Reise jedoch aus Angst vor einer Ansteckung nicht mehr antreten wollen, kann der jeweilige Leistungsträger (z.B. Airline, Bahn oder Hotelier) bei der Absage durch den Reisenden die Flugscheinkosten bzw. die Kosten der Unterkunft abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. Manche AGBs sehen hier pauschale Stornokosten vor.

Das gilt bei Flügen und Bahnfahrten

Grundsätzlich steht es dem Fluggast frei, einen gebuchten Flug jederzeit zu stornieren. Die Fluggesellschaft kann dann Stornokosten, die in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen festgelegt sind, verlangen. Es gibt auch Tarife, die überhaupt nicht kostenfrei storniert werden können.

Bei der Anwendbarkeit ausländischen Rechts können Abweichungen zur deutschen Rechtslage gelten: In Italien und Spanien beispielsweise können Flüge bei höherer Gewalt kostenfrei storniert werden. Um zu klären, welches Recht auf den konkreten Flug Anwendung findet, sollte man die Beförderungsbedingungen genau durchlesen.

Werden Flüge aufgrund von außergewöhnlichen Umständen durch die Airline abgesagt, können Fluggäste nur den Ticketpreis zurückverlangen. Ansprüche auf die pauschale Ausgleichszahlung bestehen nicht.

Mehr Informationen zum Thema Zugausfall

Zahlt die Reiserücktrittsversicherung?

Eine Reiserücktrittsversicherung greift nur dann, wenn Sie die gebuchte Reise aus einem versicherten Grund nicht antreten können, z.B. bei einer schweren, unerwarteten Erkrankung (ärztliches Attest). In diesem Fall werden die vertraglich geschuldeten Stornokosten übernommen. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie die Versicherung vor der Erkrankung und unter Einhaltung der Fristen abgeschlossen haben.

Müssen Sie Ihre Reise wegen einer schweren, unerwarteten Erkrankung abbrechen oder können Sie deshalb die Rückreise nicht pünktlich antreten, erstattet eine Reiseabbruchversicherung im Rahmen einer Reiserücktrittsversicherung die anfallenden Mehrkosten (z.B. Umbuchung) und die notwendigen zusätzlichen Rückreise- und Unterkunftskosten.

Auch im Fall eines positiven Corona-Tests kann eine Krankheit vorliegen, die eine Reiseunfähigkeit auslöst – unabhängig davon, ob es eine gesundheitliche Beeinträchtigung gibt. Dann zahlt unter Umständen eine Reiserücktrittsversicherung, sofern sie den Pandemie-Fall nicht explizit ausschließt.

Einige Reiserücktrittsversicherungen enthalten Klauseln, die Krankheiten, die von der WHO als Pandemie eingestuft werden, vom Versicherungsschutz ausschließen. Am 11. März 2020 wurde Covid-19 als Pandemie eingestuft. Bei einer Erkrankung am Coronavirus nach diesem Datum war bei Versicherungen, die eine solche Klausel enthalten, daher kein versicherter Rücktrittsgrund mehr gegeben.

Individuelle Ängste oder Sorge vor Ansteckung sind dagegen keine Gründe, bei denen eine Versicherung einspringt.

Eine (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt in der Reiserücktrittsversicherung nicht als versichertes Ereignis. Die Reiserücktrittsversicherung greift in der Regel nicht.

Auch im Fall eines Einreiseverbots für bestimmte Nationalitäten kommt die Reiserücktrittsversicherung oft nicht für die entstandenen Kosten auf.

In der Regel umfassen Reiserücktrittsversicherungen nur Fälle der persönlichen Verhinderung, zum Beispiel, wenn die versicherte Person selbst erkrankt. Im Zuge der Corona-Krise sind viele Versicherungsunternehmen jedoch dazu übergegangen, auch Stornierungen im Zusammenhang mit der Pandemie abzusichern. Hier lohnt sich ein genauer Blick in die Versicherungsbedingungen. Gleiches gilt für die versicherten Personen, da manchmal nur Mitreisende aus demselben Haushalt versichert sind, nicht aber mitreisende Freunde aus anderen Haushalten.

Corona-Test positiv: Was gilt?

Wenn ein Urlauber wegen eines positiven Corona-Tests oder einer behördlichen Quarantäne-Anordnung nicht verreisen durfte, konnten Pauschalreiseveranstalter ebenso wie Airline oder Hotel Stornokosten verlangen. Eine Absicherung gegen dieses Risiko bietet eine Reiserücktrittsversicherung, hier gelten die jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Wenn der Test am Urlaubsort positiv ausfiel und der Reisende deshalb nicht nach Hause reisen durfte, musste er eventuelle Zusatzkosten während der Quarantäne selbst bezahlen. Gegen das Kostenrisiko durch eine Corona-Erkrankung können sich Reisende über eine Reiseabbruch- oder Reiserücktrittsversicherung absichern.

Reisegutschein akzeptieren?

Wird die Reise durch den Veranstalter abgesagt oder steht Reisenden ein kostenfreies Rücktrittsrecht zu, können sie bereits geleistete (An-) Zahlungen zurückverlangen. Zwar können Reisende freiwillig einen Gutschein des Veranstalters annehmen, eine Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht.

Was gilt, wenn man bereits unterwegs ist?

Wer seine Reise nur aufgrund von Angst vor einer Ansteckung nicht weiterführen möchte, muss unter Umständen die Kosten für die Stornierung bzw. die Kosten der Unterkunft abzüglich ersparter Aufwendungen selbst tragen.

Wer bereits unterwegs ist, kann seine Pauschalreise kündigen, wenn diese wegen außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort nicht mehr durchgeführt werden kann. Der Reiseveranstalter bleibt auch nach der Kündigung durch den Reisenden verpflichtet, für die Rückbeförderung zu sorgen und muss dabei entstehende Mehrkosten übernehmen. Es empfiehlt sich daher, zunächst Rücksprache mit dem Veranstalter zu halten.

Wird eine Pauschalreise vorzeitig abgebrochen, können Reisende die Kosten für die nicht stattgefundenen Urlaubstage anteilig zurückerstattet verlangen. Auch zusätzliche Kosten z.B. für Ausflüge, die über den Veranstalter dazu gebucht wurden, aber nicht stattgefunden haben, kann der Reisende zurückverlangen. Schadenersatzansprüche für z.B. die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit kommen nur in Betracht, wenn den Reiseveranstalter ein Verschulden trifft. Dies ist nicht der Fall, wenn die Reise wegen außergewöhnlicher Umstände abgebrochen werden musste.

Vom Veranstalter kann man eine Preisminderung verlangen, wenn es bei der Durchführung der Reise zu Mängeln kommt, weil zum Beispiel einzelne Programmpunkte nicht durchgeführt werden können – auch wenn den Veranstalter kein Verschulden trifft.

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Rückreise verschoben: Wer kommt für die Kosten auf?

Findet die Rückreise wegen außergewöhnlicher Umstände nicht wie geplant statt, muss der Reiseveranstalter die Mehrkosten für den verlängerten Aufenthalt für bis zu drei Tage übernehmen. Versuchen Sie, sich mit Ihrem Reiseveranstalter über die Kosten für den verlängerten Aufenthalt zu einigen, wenn Sie in eine solche Situation kommen sollten.

Kosten, die über die drei Tage hinaus gehen, müssen Reisende aber selbst bezahlen, sofern die Kosten nicht von einer anderen Institution (z.B. Behörden) übernommen werden.

ADAC Mitglieder, die im Urlaub in Not geraten und Hilfe benötigen, können sich an den ADAC Auslandsnotruf (Tel.: +49 89 76 76 76) wenden.