Corona: Ihre Rechte bei Reiserücktritt und Storno

Leere Hallen am Flughafen: Wegen Corona wurden zeitweise viele Reisen abgesagt
Leere Hallen am Flughafen: Wegen Corona wurden zeitweise viele Reisen abgesagt© Shutterstock/Chi Hin Ng

Was Urlauber in Zeiten von Corona über Reiserücktritt und Stornierung wissen müssen. Welche Rechte haben sie, wenn die Reise abgesagt wurde? Wann zahlt eine Versicherung und was gilt bei Quarantäne oder positivem Corona-Test?

  • Storno-Möglichkeiten bei Pauschal- und Individualreise

  • Streit um Storno-Kosten: Europäischer Gerichtshof entscheidet

  • Wann die Reiserücktrittsversicherung bei Corona zahlt

Aufgrund der Corona-Pandemie kann es beim Reisen im In- und Ausland besondere Regeln geben. Eine Reisewarnung würde grundsätzlich für Länder gelten, die von der Bundesregierung als Virusvariantengebiet eingestuft werden, hier Infos über Einreisebestimmungen und Reisewarnungen weltweit. Nach dem Urlaub sind die Bestimmungen für die Einreise nach Deutschland wichtig.

Reisende sollten sich über die genauen Regelungen vor Ort erkundigen und berücksichtigen, dass sich diese schnell ändern können. Infos zur Lage bei Reisen in Deutschland

Infos zu den wichtigsten Corona-Folgen für Reisende

Pauschalreise: Wann kann man wegen Corona stornieren?

Individualreise: Wann kann man wegen Corona stornieren?

Hotel oder Ferienwohnung im Ausland gebucht

Das gilt bei Flügen und Reisen mit der Bahn

Wann zahlt eine Reiserücktrittsversicherung?

Vor Abreise oder am Urlaubsort positiv auf Corona getestet

Muss man einen Reisegutschein akzeptieren?

Quarantäne im Reiseland: Kostenfreier Rücktritt?

Was kann man tun, wenn eine Reise bevorsteht?

Was gilt, wenn Reisende bereits unterwegs sind?

Pauschalreise: Wann kann man wegen Corona stornieren?

Topziel Mallorca: Pauschalreisen kann man nur unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei stornieren © Shutterstock/Yuriy Davats

Reisende können jederzeit ihre Pauschalreise (z.B. Flug und Hotel) stornieren. Allerdings kann der Veranstalter dann eine Stornogebühr verlangen. Eine kostenfreie Stornierung ist nur möglich, wenn bei einer Reise die Anreise oder Durchführung durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Für jede Reise muss aber konkret geprüft werden, ob zum Zeitpunkt der Stornierung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar ist, dass solche Umstände vorliegen. Den Beweis hierfür muss der Reisende erbringen. Bei Reisen, die nicht unmittelbar bevorstehen, empfiehlt es sich, die weitere Entwicklung der Lage abzuwarten.

Reise-Storno wegen Corona: Europäischer Gerichtshof entscheidet

Ist bei der Stornierung einer Reise aufgrund von Corona nur die Lage zum Zeitpunkt des Rücktritts entscheidend oder auch die spätere Entwicklung? Diese Frage hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem ersten Corona-Fall zum Reiserecht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt.

Geklagt hatte ein Reisender, der im Januar 2020 eine Pauschalreise nach Japan für den Zeitraum vom 3. bis 12. April gebucht hatte. Kosten: 6150 Euro. Das Coronavirus verbreitete sich in Japan rasch, Ende Februar wurden z. B. Schulen geschlossen. Der Reisende stornierte am 1. März. Der Reiseveranstalter verlangte Stornokosten in Höhe von 25 Prozent. Diese Gebühren forderte der Reisende später zurück. Er argumentierte, dass für Japan am 26. März ohnehin ein Einreiseverbot erlassen wurde und die Reise nicht mehr stattfinden konnte. Bei Stornierung am 27. März hätte er keine Gebühren mehr zahlen müssen, sondern wegen außergewöhnlicher Umstände kostenfrei zurücktreten können.

Der Fall ging bis zum BGH. Das Landgericht München I war davon ausgegangen, dass die Situation zum Zeitpunkt der Stornierung entscheidend sei. Der BGH neigt zu der Auffassung, dass auch nach dem Rücktritt aufgetretene außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen sind. Entschieden wird der Fall aber erst in einigen Monaten vor dem EuGH.

"Gut, dass diese Frage nun vom EuGH geklärt wird“, sagt Silvia Schattenkirchner, Leiterin Verbraucherrecht beim ADAC, "denn die Entscheidung wird nicht nur in Corona-Zeiten Auswirkungen haben, sondern auch auf Pauschalreisen, die von anderen außergewöhnlichen Umständen betroffen sind."

Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts* gilt in der Regel als Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Pauschalreisen können dann meist kostenlos storniert werden. Wollen Sie eine Pauschalreise stornieren, sollten Sie mit Ihrem Reiseveranstalter in Kontakt treten und zunächst nach einer einvernehmlichen Lösung (z.B. einer kostenlosen Umbuchung) fragen.

Mehr Infos zum Thema Reisewarnung und Reise buchen trotz Corona

Ein kostenfreier Rücktritt ist auch immer dann möglich, wenn der Veranstalter erhebliche Leistungsänderungen vornimmt oder die Reise mit erheblichen Mängeln behaftet ist. Wenn also ein wesentlicher Teil der Pauschalreiseleistung nicht stattfindet, kann der Reisende kostenfrei zurücktreten.

Was erhebliche Änderungen/Mängel sind, ist im Einzelfall anhand des konkreten Vertragsinhalts zu beurteilen. Urlauber sollten sich daher vorab bei ihrem Veranstalter erkundigen, ob die Reise so wie geplant durchgeführt wird und mit welchen Einschränkungen und Auflagen zu rechnen ist.  

Europäischer Gerichtshof: Corona zu Reisemangel führen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Pauschal­reisende Geld zurück bekommen, wenn ihr Urlaub wegen Corona gestört und abgebrochen wurde. Denn die pandemiebedingte Schließung zum Beispiel von Hoteleinrichtungen kann einen Reisemangel darstellen, wenn der Veranstalter die vereinbarten Reiseleistungen nicht erbringen kann. Corona sei kein allgemeines Lebensrisiko des Reisenden, so die obersten europäischen Richter.

Bei erheblichen Mängeln einer Pauschalreise ist auch eine Reisepreisminderung möglich.

Werden Pauschalreisen vom Veranstalter abgesagt, erhält der Urlauber den Preis zurück. Schadenersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen entgangener Urlaubsfreuden kommen nicht in Betracht, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

Bei Kreuzfahrten gelten die Regeln für Pauschalreisen. Ansprechpartner ist auch hier der Veranstalter als Vertragspartner. Weitere Infos zum Thema Reiserecht bei Kreuzfahrten.

Individualreise: Wann kann man wegen Corona stornieren?

Wenn der Anbieter die Leistung (z.B. den Flug oder die Übernachtung) absagt, kann der Urlauber bereits getätigte (An-)Zahlungen zurückfordern. Infos, was Sie tun können, wenn die Airline den Ticketpreis nicht erstattet, finden Sie hier.

Urlauber bekommen bei Anwendung des deutschen Rechts Geld zurück, wenn der Anbieter die Leistung nicht erbringen kann. Das wäre zum Beispiel denkbar, wenn der Flughafen nicht angeflogen werden kann oder der Hotelier Ihnen keine Übernachtung anbieten darf. Dann kann der Anbieter keine Zahlungen oder Stornokosten verlangen. Bereits geleistete Anzahlungen muss er zurückerstatten.

Ob Corona-Auflagen schwerwiegende Mängel bedeuten, muss im Einzelfall geklärt werden. Aufgrund rechtlicher Unsicherheiten empfiehlt es sich, eine Einigung mit dem Hotelier/Vermieter zu suchen.

Hotel oder Ferienwohnung im Ausland gebucht

Wenn das Hotel oder die Ferienwohnung im Ausland liegt und die Buchungsbedingungen keine Regelungen zum anwendbaren Recht enthalten, kommt ausländisches Recht zur Anwendung. Hotelbetreiber können in ihren Vertragsbedingungen selbst festlegen, ob Zimmer kostenlos storniert werden dürfen, ob Stornogebühren fällig werden oder ob der komplette Betrag bezahlt werden muss. Vorrangig sind daher die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermieter/Hoteliers. Urlauber sollten deshalb versuchen, die Lage direkt mit diesen zu klären – im Streitfall über einen Rechtsanwalt.

Nach unseren derzeitigen Informationen kommt in den folgenden Ländern eine kostenlose Stornierung in Betracht, sofern der Anbieter seine Leistung nicht erbringen kann und eine Art höhere Gewalt vorliegt: Finnland, Griechenland, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Spanien. Allerdings gibt es in einigen Ländern eine Gutscheinlösung statt der Rückzahlung (z.B. Frankreich, Italien, Spanien, Griechenland). Hier kann es jederzeit zu Änderungen kommen. Mehr Infos beim Europäischen Verbraucherzentrum* (siehe: Gutschein-Lösung und Erstattungsregeln: Welche Regelungen gelten in den EU-Ländern?).

Achtung: Wenn Individualleistungen (z.B. Flug, Zugfahrt oder Hotelzimmer) ohne Einschränkungen erbracht werden können, Urlauber ihre Reise jedoch aus Angst vor einer Ansteckung nicht mehr antreten wollen, kann der jeweilige Leistungsträger (z.B. Airline, Bahn oder Hotelier) bei der Absage durch den Reisenden die Flugscheinkosten bzw. die Kosten der Unterkunft abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. Manche AGBs sehen hier pauschale Stornokosten vor.

Das gilt bei Flügen und Bahnfahrten

Grundsätzlich steht es dem Fluggast frei, einen gebuchten Flug jederzeit zu stornieren. Die Fluggesellschaft kann dann Stornokosten, die in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen festgelegt sind, verlangen. Es gibt auch Tarife, die überhaupt nicht kostenfrei storniert werden können.

Ob im Fall einer drohenden Quarantäne ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Fluggastes besteht, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Es empfiehlt sich daher, mit der Fluggesellschaft eine einvernehmliche Lösung zu suchen.

Bei der Anwendbarkeit ausländischen Rechts können Abweichungen zur deutschen Rechtslage gelten: In Italien und Spanien beispielsweise können Flüge bei höherer Gewalt kostenfrei storniert werden. Um zu klären, welches Recht auf den konkreten Flug Anwendung findet, sollte man die Beförderungsbedingungen genau durchlesen.

Werden Flüge aufgrund von außergewöhnlichen Umständen durch die Airline abgesagt, können Fluggäste nur den Ticketpreis zurückverlangen. Ansprüche auf die pauschale Ausgleichszahlung bestehen nicht. Infos, was Sie tun können, wenn die Airline den Ticketpreis nicht erstattet, finden Sie hier.

Dagegen können sich Bahnunternehmen nicht auf "höhere Gewalt" berufen. Die Fahrgastrechte, die für den Fall einer Verspätung ab 60 Minuten oder eines Zugausfalls eine Entschädigung vorsehen, gelten auch, wenn die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht. Allerdings nur noch bis zu einer Änderung des EU-Rechts, die am 7.6.2023 in Kraft tritt. Danach muss die Bahn beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nur den Ticketpreis erstatten. Eine Entschädigung gibt es dann nicht mehr. Mehr zum Thema Bahn und Corona lesen Sie hier.

Corona: Wann zahlt eine Reiserücktrittsversicherung?

Eine Reiserücktrittsversicherung greift nur dann, wenn Sie die gebuchte Reise aus einem versicherten Grund nicht antreten können, z.B. bei einer schweren, unerwarteten Erkrankung (ärztliches Attest). In diesem Fall werden die vertraglich geschuldeten Stornokosten übernommen. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie die Versicherung vor der Erkrankung und unter Einhaltung der Fristen abgeschlossen haben.

Müssen Sie Ihre Reise wegen einer schweren, unerwarteten Erkrankung abbrechen oder können Sie deshalb die Rückreise nicht pünktlich antreten, erstattet eine Reiseabbruchversicherung im Rahmen einer Reiserücktrittsversicherung die anfallenden Mehrkosten (z.B. Umbuchung) und die notwendigen zusätzlichen Rückreise- und Unterkunftskosten.

Auch im Fall eines positiven Corona-Tests kann eine Krankheit vorliegen, die eine Reiseunfähigkeit auslöst – unabhängig davon, ob es eine gesundheitliche Beeinträchtigung gibt. Dann zahlt unter Umständen eine Reiserücktrittsversicherung, sofern sie den Pandemie-Fall nicht explizit ausschließt.

Einige Reiserücktrittsversicherungen enthalten Klauseln, die Krankheiten, die von der WHO als Pandemie eingestuft werden, vom Versicherungsschutz ausschließen. Am 11. März 2020 wurde Covid-19 als Pandemie eingestuft. Bei einer Erkrankung am Coronavirus nach diesem Datum ist bei Versicherungen, die eine solche Klausel enthalten, daher kein versicherter Rücktrittsgrund mehr gegeben.

Individuelle Ängste oder Sorge vor Ansteckung sind dagegen keine Gründe, bei denen eine Versicherung einspringt.

Eine (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt in der Reiserücktrittsversicherung nicht als versichertes Ereignis. Die Reiserücktrittsversicherung greift in der Regel nicht.

Auch im Fall eines Einreiseverbots für bestimmte Nationalitäten kommt die Reiserücktrittsversicherung oft nicht für die entstandenen Kosten auf.

In der Regel umfassen Reiserücktrittsversicherungen nur Fälle der persönlichen Verhinderung, zum Beispiel, wenn die versicherte Person selbst erkrankt. Im Zuge der Corona-Krise sind viele Versicherungsunternehmen jedoch dazu übergegangen, auch Stornierungen im Zusammenhang mit der Pandemie abzusichern. Hier lohnt sich ein genauer Blick in die Versicherungsbedingungen. Gleiches gilt für die versicherten Personen, da manchmal nur Mitreisende aus demselben Haushalt versichert sind, nicht aber mitreisende Freunde aus anderen Haushalten.

Corona-Test positiv: Was gilt?

Wenn ein Urlauber wegen eines positiven Corona-Tests oder einer behördlichen Quarantäne-Anordnung nicht verreisen darf, können Pauschalreiseveranstalter ebenso wie Airline oder Hotel Stornokosten verlangen. Eine Absicherung gegen dieses Risiko bietet eine Reiserücktrittsversicherung, hier gelten die jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Wenn der Test am Urlaubsort positiv ausfällt und der Reisende deshalb nicht nach Hause reisen darf, muss er eventuelle Zusatzkosten während der Quarantäne selbst bezahlen. Bei einer behördlich angeordneten Quarantäne sehen Regelungen im Urlaubsland möglicherweise eine Kostenerstattung vor. Einzelheiten müssen aber im Reiseland geklärt werden. Gegen das Kostenrisiko durch eine Corona-Erkrankung können sich Reisende über eine Reiseabbruch- oder Reiserücktrittsversicherung absichern.

Im Individualverkehr (z.B. bei Reisen mit dem eigenen Auto) besteht kein generelles Einreiseverbot für positiv getestete Personen. Infos zur Einreise nach Deutschland

Muss man einen Reisegutschein akzeptieren?

Wird die Reise durch den Veranstalter abgesagt oder steht Reisenden ein kostenfreies Rücktrittsrecht zu, können sie bereits geleistete (An-) Zahlungen zurückverlangen. Zwar können Reisende freiwillig einen Gutschein des Veranstalters annehmen, eine Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht.

Infos zur Rechtslage bei Gutscheinen für Veranstaltungen, die wegen Corona abgesagt wurden.

Quarantäne im Reiseland: Kostenfreier Rücktritt?

Ein kostenfreier Rücktritt ist bei einer Pauschalreise möglich, wenn erhebliche Leistungsänderungen vorliegen. Das kann auch gelten, wenn Reisende bei Einreise eine Quarantäne antreten müssten.

Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass Sie nach der Reise zu Hause in Quarantäne müssen, weil Ihr Reiseland als Virusvariantengebiet eingestuft wurde oder wird: Der Veranstalter kann die Reise vertragsgemäß erbringen, sodass hier ein kostenfreier Rücktritt nicht möglich sein dürfte.

Mehr zum Thema Einreise nach Deutschland

Grenzschließung: Kündigung der Pauschalreise möglich

Leere am Flughafen in Israel: Die Corona-Krise sorgte in vielen Ländern für einen Einreisestopp © dpa/AP Photo

Sollte ein Reiseland seine Grenzen schließen, können Sie kostenfrei von einer Pauschalreise zurücktreten, weil die Reise bzw. Anreise durch sogenannte außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Bei einer Grenzschließung könnte der Veranstalter die Pauschalreise nicht mehr durchführen. Dann sollten Sie mit Ihrem Reiseveranstalter Kontakt aufnehmen, um nach einer einvernehmlichen (Kulanz-)Lösung zu suchen.

Bei einer Individualreise müssten Sie sich bei einer Grenzschließung ebenfalls an Ihren Anbieter wenden. Kann die gebuchte Leistung wegen der Grenzschließung nicht erbracht werden, könnte der Anbieter keine Stornokosten verlangen. Würde die Leistung aber erbracht und möchte der Urlauber stornieren, fallen evtl. Stornogebühren für ihn an.

Corona-Krise: Antworten auf Mitgliederfragen

Wer zahlt bei Reise-Storno wegen Coronavirus? Was gilt, wenn man schon vor der Absage storniert hat? Viele Fragen erreichen die ADAC Clubjuristen täglich. Hier einige Antworten

Was kann man tun, wenn eine Reise bevorsteht?

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, kann beim Veranstalter nachfragen, ob die Reise durchgeführt wird. Liegen die Voraussetzungen für kostenfreie Stornierung nicht vor, sucht man am besten nach einer einvernehmlichen kulanten Lösung (z.B. Umbuchung).

Steht die Reise erst in mehreren Wochen oder Monaten bevor, sollte man zunächst die Entwicklung der Situation im Reiseland abwarten. Der Rücktritt vom Reisevertrag sollte immer nur das letzte Mittel sein, wenn klar ist, dass die Reise mit signifikanter Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Coronavirus-Pandemie betroffen sein wird.

Auch wer individuell gebucht hat, zum Beispiel Flug oder Hotel, sollte zunächst Kontakt mit dem jeweiligen Vertragspartner aufnehmen, um zu erfahren, ob die Leistung erbracht werden kann. Falls man nicht reisen will, obwohl eine kostenfreie Stornierung nicht möglich ist, sollte man eine einvernehmliche Kulanzlösung suchen.

Was gilt, wenn Reisende bereits unterwegs sind?

Wer seine Reise nur aufgrund von Angst vor einer Ansteckung nicht weiterführen möchte, muss unter Umständen die Kosten für die Stornierung bzw. die Kosten der Unterkunft abzüglich ersparter Aufwendungen selbst tragen.

Wer bereits unterwegs ist, kann seine Pauschalreise kündigen, wenn diese wegen außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort nicht mehr durchgeführt werden kann, z.B. Hotels aufgrund von behördlichen Anordnungen geschlossen werden. Der Reiseveranstalter bleibt auch nach der Kündigung durch den Reisenden verpflichtet, für die Rückbeförderung zu sorgen und muss dabei entstehende Mehrkosten übernehmen. Es empfiehlt sich daher, zunächst Rücksprache mit dem Veranstalter zu halten.

Wird eine Pauschalreise vorzeitig abgebrochen, können Reisende die Kosten für die nicht stattgefundenen Urlaubstage anteilig zurückerstattet verlangen. Auch zusätzliche Kosten z.B. für Ausflüge, die über den Veranstalter dazu gebucht wurden, aber nicht stattgefunden haben, kann der Reisende zurückverlangen. Schadenersatzansprüche für z.B. die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit kommen nur in Betracht, wenn den Reiseveranstalter ein Verschulden trifft. Dies ist nicht der Fall, wenn die Reise wegen außergewöhnlicher Umstände abgebrochen werden musste.

Vom Veranstalter kann man eine Preisminderung verlangen, wenn es bei der Durchführung der Reise zu Mängeln kommt, weil zum Beispiel einzelne Programmpunkte nicht durchgeführt werden können – auch wenn den Veranstalter kein Verschulden trifft.

Rückreise verschoben: Wer kommt für die Kosten auf?

Auch Reisenden kann Quarantäne drohen, wenn sie erkrankt sind © imago images/Agencia EFE

Findet die Rückreise wegen außergewöhnlicher Umstände nicht wie geplant statt, muss der Reiseveranstalter die Mehrkosten für den verlängerten Aufenthalt für bis zu drei Tage übernehmen. Versuchen Sie, sich mit Ihrem Reiseveranstalter über die Kosten für den verlängerten Aufenthalt zu einigen, wenn Sie in eine solche Situation kommen sollten.

Kosten, die über die drei Tage hinaus gehen, müssen Reisende aber selbst bezahlen, sofern die Kosten nicht von einer anderen Institution (z.B. Behörden) übernommen werden.

Corona: ADAC erweitert Leistungen

Der ADAC erweitert seine Leistungen und übernimmt Übernachtungs- und Heimreisekosten, die Plus- und Premium-Mitgliedern durch eine Corona-Quarantäne entstehen. Ein Covid-19-Test wird bezahlt, wenn dadurch eine Schadensminderung zu erwarten ist. Die Leistungserweiterung gilt weltweit bis auf Weiteres. Alle Infos und Details zur Leistungserweiterung lesen Sie hier.

ADAC Mitglieder, die im Urlaub in Not geraten und Hilfe benötigen, können sich an den ADAC Auslandsnotruf (Tel.: +49 89 76 76 76) wenden.

Wer selbst mit dem Auto in Europa unterwegs ist, erfährt hier, wie er am besten zurück nach Deutschland kommt.

Hier finden Sie mehr Informationen zur aktuellen Corona-Situation in Europa und weltweit.

Tipps zur Buchung für Ihren Urlaub in Corona-Zeiten

Mehr Infos zum Reiserecht gibt es hier.

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