Stornierung bei Naturkatastrophe, Epidemie oder Terrorgefahr
Urlaub kostenlos stornieren wegen Unwetter, Erdbeben, Hurrikan, extremer Hitze oder Angst vor Terroranschlägen – geht das? Diese Rechte haben Pauschal- und Individualreisende, wenn eine Naturkatastrophe oder Krieg die Urlaubsplanung durchkreuzt.
Urlaub kostenlos stornieren: Nur, wenn das Urlaubsziel direkt betroffen ist
Konkrete Reisewarnung des Auswärtigen Amts: Kostenlose Storno möglich
Flug wegen Naturgewalt annulliert: Umbuchung oder Ticketpreis zurück
Unwetter, Krieg: Urlaub kostenlos stornieren?
Von wegen Urlaubsparadies! Wenn zum Beispiel Waldbrände am Ferienort wüten, extreme Hitze herrscht oder man in den Medien von Krieg liest, wollen Reisende die gebuchte Pauschalreise dorthin oft nicht mehr antreten. Eine Pauschalreise kann man ohne Gebühren stornieren, wenn diese durch sogenannte außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Unter diesen Voraussetzungen ist eine kostenlose Stornierung der Reise möglich:
Urlaubsort direkt betroffen
Die Umstände müssen unmittelbar am Urlaubsort oder in unmittelbarer Nähe auftreten. Die Anreise oder die Durchführung der Reise muss erheblich beeinträchtigt sein.
Ein Beispiel: Sie können nicht kostenfrei zurücktreten, wenn ein Vulkan im Süden des Landes ausbricht, der Flughafen im Norden aber ohne Schwierigkeiten angeflogen werden kann und der Hotelaufenthalt durch den Ausbruch nicht beeinträchtigt wird. Ist der Ausbruch so schwer, dass wegen der Aschewolke keine Flüge stattfinden können, könnten Sie kostenlos stornieren.
Unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang
Die Umstände müssen außerdem im zeitlichen Zusammenhang zur Reise stehen.
Ein Beispiel: Ist das Reiseziel im Januar von Überschwemmungen betroffen, lassen sich Auswirkungen auf die für August gebuchte Reise nicht beurteilen. Es gibt keine Vorschriften, bei welcher Zeitspanne ein kostenfreier Rücktritt möglich ist. Informieren Sie sich daher bei Ihrem Reiseveranstalter. Viele Veranstalter bieten aus Kulanz eine kostenfreie Stornierung oder Umbuchung an.
Hitze im Urlaubsland: Reise kostenlos stornieren?
Auch wenn der Urlaub bei 40 Grad im Schatten nicht mehr so erholsam ist, reicht allein die Hitze als Stornogrund nicht aus. Denn weder der Veranstalter einer Pauschalreise noch der Anbieter einer beispielsweise individuell gebuchten Ferienwohnung kann etwas fürs Wetter.
Das heißt: Reisende können wegen der Hitze nicht kostenlos stornieren, wenn der Veranstalter die gebuchten Reiseleistungen erbringen kann und keine großen Reisemängel auftreten, die nicht behoben werden können.
Hitzefolgen – ein paar Beispiele:
Leerer Pool: Genügt in der Regel nicht für eine kostenlose Stornierung.
Klimaanlage ausgefallen: Entscheidend ist, wie schnell sie repariert wird.
Duschwasser rationiert: Es kommt darauf an, wie lange man nicht duschen kann.
Stornierung der Reise durch Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann sich vor Reisebeginn vom Reisevertrag lösen, wenn er die gebuchte Reise wegen außergewöhnlicher Umstände nicht durchführen kann. Reisende bekommen dann ihr Geld zurück.
Kostenlose Stornierung bei Reisewarnung
Wenn unmittelbar vor Reiseantritt eine konkrete Reisewarnung des Auswärtigen Amts für Ihr Reiseziel vorliegt, können Sie die Reise kostenlos stornieren. Eine solche Reisewarnung gilt als Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.
Bei nicht unmittelbar bevorstehenden Reisen sollten Sie die weitere Entwicklung vor Ort genau verfolgen. Informieren Sie sich regelmäßig beim Auswärtigen Amt über Sicherheitsrisiko und Reisewarnungen. Bei gesundheitlichen Gefahren kann auch die WHO eine Reisewarnung aussprechen.
Pauschalreise abbrechen: Geht das?
Sind Sie schon im Urlaub, stellt sich die Frage, ob Sie bis zum Ende bleiben müssen oder vorzeitig zurückreisen können. Wer hat schon Lust, zu bleiben, wenn zum Beispiel die Hotelanlage von einem Waldbrand bedroht ist oder in der Nähe ein Vulkan ausbricht.
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag nach Beginn der Reise wegen außergewöhnlicher Umstände nicht kündigen. Diese Rechte haben Reisende, die schon am Urlaubsort sind:
Sie können die Reise kündigen, wenn sie erheblich beeinträchtigt ist. Sie müssen die verbrachten Reisetage zahlen, für die übrige Zeit bekommen Sie Ihr Geld zurück.
Der Veranstalter muss für Ihre Rückreise sorgen und die dafür entstehenden Mehrkosten tragen. Ist die Rückreise nicht möglich (zum Beispiel: keine Ausreisemöglichkeit wegen einer Flutwelle), muss er für maximal drei Tage die Unterbringungskosten übernehmen.
Der Reiseveranstalter muss Hilfeleistungen erbringen und zum Beispiel über Gesundheitsdienste und konsularische Unterstützung informieren. Außerdem muss er Sie zum Beispiel bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten unterstützen.
Wenn Sie bleiben: Reisepreisminderung
Pauschalreisende, die trotz widriger Umstände am Urlaubsort bleiben, können unter Umständen vom Veranstalter eine Reisepreisminderung verlangen. Zum Beispiel, wenn die Reiseleistungen nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder ganz ausfallen.
Das gilt für Individualurlauber
Wer einzelne Reiseleistungen wie Flug, Hotel oder Ferienwohnung gebucht hat, kann nicht so einfach kostenfrei stornieren:
Wenn Sie eine Unterkunft einzeln gebucht haben, können Sie diese nicht stornieren, solange die Unterkunft zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist. Sie müssen auf die Kulanz des Anbieters hoffen.
Sie müssen aber weder Zimmerpreis noch Stornogebühren zahlen, wenn der Vermieter seine Leistung nicht erbringen kann (Beispiel: weil das Hotel wegen eines Waldbrandes in unmittelbarer Nähe evakuiert werden muss).
Hinweis der ADAC Juristinnen und Juristen: In der Regel gilt das Recht des Landes, in dem die gebuchte Unterkunft liegt, wenn Sie direkt im Ausland gebucht haben. Versuchen Sie, mit dem Hotelier oder Vermieter eine gütliche Einigung zu finden.
EU-Flug annulliert: Rechte für Fluggäste
Wurde Ihr EU-Flug beispielsweise wegen einer Naturkatastrophe, Terrorgefahr oder Pandemie abgesagt, dann haben Sie folgende Rechte gegen die Airline:
Rückerstattung des Ticketpreises (inkl. Steuern und Gebühren) oder Umbuchung
Essen, Getränke und Hotelunterkunft
Es muss sich um einen EU-Flug handeln. Das heißt: Entweder startet Ihr Flug in der Europäischen Union (EU) oder Ihr Zielflughafen liegt innerhalb der EU, und Sie fliegen diesen mit einer europäischen Airline an.
Die Airline muss keine Entschädigung zahlen, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Die Beweislast trifft die Airline. Sie muss nachweisen, dass sie alles unternommen hat, um die Beeinträchtigung für den Fluggast so gering wie möglich zu halten. Fällt der Flug wegen außergewöhnlicher Umstände aus oder findet er verspätet statt, können Sie zusätzliche Kosten (zum Beispiel Stornogebühren für Hotel oder Mietwagen) nicht von der Airline ersetzt bekommen.
Was sind außergewöhnliche Umstände?
Unter sogenannten außergewöhnlichen Umstände versteht man Ereignisse, die von Airline oder Reiseveranstalter nicht beherrschbar sind. Hier einige Beispiele, die immer wieder eine Rolle spielen:
Vulkanausbruch, Waldbrand, Unwetter, Überschwemmung, Erdbeben oder Hurrikan
Nach der Rechtsprechung haben Reisende ein Kündigungsrecht, wenn für sie bei der Reise mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für Leib und Leben eintreten wird. Zum Beispiel, wenn ein Tornado oder Hurrikan mit einer Wahrscheinlichkeit von 25 Prozent eintreffen wird.
Terrorgefahr oder Terroranschläge
Man kann wegen Terroranschlägen kostenfrei von der Reise zurücktreten, wenn die Anschläge bürgerkriegsähnlichen Zuständen gleichkommen und sich die allgemeine Terrorgefahr für die konkrete Reise deutlich erhöht hat.
Vereinzelte Terroranschläge oder allgemeine Terrordrohungen stellen dagegen Einzelattacken dar. Sie gelten als allgemeines Lebensrisiko. Sprechen Sie im Zweifel mit dem Reiseveranstalter. Oft ist bei außergewöhnlichen Umständen eine gütliche Einigung möglich.
Epidemie – Angst vor Ansteckung
Nur die allgemeine Angst vor Ansteckung zum Beispiel mit dem Coronavirus reicht nicht für eine kostenfreie Stornierung. Das Zielgebiet der Reise muss direkt von einer schweren Krankheit betroffen sein, bei der eine konkrete erhebliche Ansteckungsgefahr besteht.
Weitere Beispiele finden Sie in der ADAC Tabelle zu außergewöhnlichen Umständen: