Stornierung bei Naturkatastrophe, Epidemie oder Terrorgefahr

Reise stornieren wegen Vulkanausbruch, Waldbrand, Erdbeben, Hurrikan, Pandemie oder Terrorgefahr?
Reise stornieren wegen Vulkanausbruch, Waldbrand, Erdbeben, Hurrikan, Pandemie oder Terrorgefahr? © iStock.com/Gilberto Martin

Eine Naturkatastrophe wie ein Erdbeben, ein Hurrikan aber auch die Angst vor Terroranschlägen können die Urlaubsplanung durchkreuzen. Diese Rechte haben Pauschal- und Individualreisende.

  • Urlaub kostenlos stornieren: Nur, wenn das Urlaubsziel konkret betroffen ist

  • Flug wegen Naturgewalt annulliert – Umbuchung oder Ticketpreis zurück

  • Kostenlose Stornierung bei konkreter Reisewarnung des Auswärtigen Amts

Erdbeben in der Türkei und Syrien – Auswirkungen auf Reisende

Urlauber vor Ort sollten die Berichterstattung in den Medien verfolgen und die Anweisungen der Behörde befolgen. Wer eine Pauschalreise oder eine Unterkunft im betroffenen Gebiet gebucht hat, sollte sich vor Antritt der Reise über die Lage vor Ort informieren.

Pauschalreise: Wird eine Reise durch außergewöhnliche Umständen erheblich beeinträchtigt, können Reisende kostenlos zurücktreten. Die Angst vor Erdbeben alleine reicht in der Regel nicht aus. Der Veranstalter kann in dann Stornogebühren verlangen.

Individualreise: Man kann zum Beispiel die Unterkunft nur kostenfrei stornieren, wenn der Anbieter diese wegen der Auswirkungen des Erdbebens nicht zur Verfügung stellen kann.

Pauschalurlaub kostenlos stornieren?

Reisende wollen oftmals den gebuchten Urlaub gar nicht erst antreten, wenn beispielsweise Waldbrände am Ferienort wüten. Aber welche Rechte hat man in dieser Situation? Grundsätzlich können Pauschalurlauberinnen und -urlauber ohne Stornogebühren stornieren, wenn ihre Reise durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Dazu müssen jedoch diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Umstände müssen unmittelbar am Urlaubsort oder in unmittelbarer Nähe auftreten. Die Anreise oder die Durchführung der Reise muss erheblich beeinträchtigt sein.

Ein Beispiel: Man kann nicht kostenfrei zurücktreten, wenn ein Vulkan im Süden des Landes ausbricht, der Flughafen im Norden aber ohne Schwierigkeiten angeflogen werden kann und der Hotelaufenthalt durch den Ausbruch nicht beeinträchtigt wird. Ist der Ausbruch so schwer, dass wegen der Aschewolke keine Flüge stattfinden können, könnten Sie kostenlos stornieren.

  • Die Umstände müssen außerdem im zeitlichen Zusammenhang zur Reise stehen.

Ein Hurrikan im Urlaubsparadies: Kann man die Reise kostenfrei stornieren? © Shutterstock/Drew McArthur

Ein Beispiel: Ist das Reiseziel im Januar nach einem Sturm von Überschwemmungen betroffen, lassen sich Auswirkungen auf die für August gebuchte Reise nicht beurteilen. Es gibt keine Vorschriften, bei welcher Zeitspanne ein kostenfreier Rücktritt möglich ist. Informieren Sie sich daher bei Ihrem Reiseveranstalter. Viele Veranstalter bieten aus Kulanz eine kostenfreie Stornierung oder Umbuchung an.

Hinweis der ADAC Clubjuristinnen und -juristen: Der Reiseveranstalter kann sich vor Reisebeginn vom Reisevertrag lösen, wenn er die gebuchte Reise wegen außergewöhnlicher Umstände nicht durchführen kann. Reisende können dann den Reisepreis zurückverlangen.

Pauschalreise abbrechen: Was gilt?

Sind Sie schon im Urlaub, stellt sich die Frage, ob Sie bis zum Ende bleiben müssen oder vorzeitig zurückreisen können, wenn zum Beispiel Ihre Hotelanlage von einem Waldbrand bedroht ist oder in der Nähe ein Vulkan ausbricht.

  • Sie können die Reise kündigen, wenn sie erheblich beeinträchtigt ist. Sie müssen die verbrachten Reisetage bezahlen, für die übrige Zeit bekommen Sie Ihr Geld zurück.

  • Der Veranstalter muss für Ihre Rückreise sorgen und die eventuell dafür entstehenden Mehrkosten tragen. Ist die Rückreise nicht möglich (z.B. keine Ausreisemöglichkeit wegen einer Flutwelle), muss er für höchstens drei Tage die Unterbringungskosten übernehmen.

  • Der Reiseveranstalter muss Hilfeleistungen erbringen und zum Beispiel über Gesundheitsdienste und mögliche konsularische Unterstützung informieren. Außerdem muss er Sie zum Beispiel bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten unterstützen.

Hinweis der ADAC Clubjuristinnen und -juristen: Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag nach Beginn der Reise wegen außergewöhnlicher Umstände nicht kündigen.

Wenn Sie bleiben: Reisepreisminderung

Pauschalreisende, die trotz widriger Umstände am Urlaubsort bleiben, können unter Umständen eine Reisepreisminderung vom Veranstalter verlangen. Das gilt dann, wenn die Reiseleistungen nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder ganz ausfallen.

ADAC Musterschreiben Reisepreisminderung
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Das gilt für Individualurlauber

Wenn Sie einzelne Reiseleistungen wie Flug, Hotel oder Ferienwohnung gebucht haben, dann können Sie nicht so einfach kostenfrei stornieren.

Wenn Sie eine Unterkunft einzeln gebucht haben, können sie diese nicht einfach stornieren, solange die Unterkunft zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist. Sie müssen auf die Kulanz des Anbieters hoffen.

Sie müssen aber weder Zimmerpreis noch Stornogebühren zahlen, wenn der Vermieter seine Leistung nicht erbringen kann (zum Beispiel weil das Hotel wegen eines Waldbrandes in unmittelbarer Nähe evakuiert werden muss).

Hinweis der ADAC Clubjuristinnen und -juristen: In der Regel gilt das Recht des Landes, in dem die gebuchte Unterkunft liegt, wenn Sie direkt im Ausland gebucht haben. Versuchen Sie, mit dem Hotelier oder Vermieter eine gütliche Einigung zu finden.

EU-Flug annulliert: Diese Rechte haben Fluggäste

Wurde Ihr EU-Flug beispielsweise wegen einer Naturkatastrophe, Terrorgefahr oder Pandemie abgesagt, dann haben Sie folgende Rechte gegen die Airline:

  • Rückerstattung des Ticketpreises (inkl. Steuern und Gebühren) oder Umbuchung

  • Essen, Getränke und Hotelunterkunft

Es muss sich jedoch um einen EU-Flug handeln, das heißt entweder startet Ihr Flug in der Europäischen Union (EU) oder Ihr Zielflughafen liegt innerhalb der EU, und Sie fliegen diesen mit einer europäischen Airline an.

Die Airline muss jedoch keine Entschädigung zahlen, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Die Beweislast trifft die Airline. Sie muss nachweisen, dass sie alles unternommen hat, um die Beeinträchtigung für den Fluggast so gering wie möglich zu halten. Fällt der Flug wegen außergewöhnlicher Umstände aus oder findet er verspätet statt, können Sie zusätzliche Kosten (zum Beispiel Stornogebühren für Hotel oder Mietwagen) nicht von der Airline ersetzt bekommen.

Beispiele für außergewöhnliche Umstände

Unter sogenannten außergewöhnlichen Umstände versteht man Ereignisse, die von Airline oder Reiseveranstalter nicht beherrschbar sind.

Epidemie - Angst vor Ansteckung

Allein die allgemeine Angst vor Ansteckung zum Beispiel mit dem Coronavirus reicht nicht für eine kostenfrei Stornierung. Das Zielgebiet der Reise muss direkt von einer schweren Krankheit betroffen sein, bei der eine konkrete erhebliche Ansteckungsgefahr besteht.

Wenn Ihre Reise durch die Corona-Pandemie beeinträchtigt ist, wenden Sie sich an den Reiseveranstalter. Manche Veranstalter bieten eine kostenfreie Umbuchung und Stornierung an. Alle Infos zu Reiserücktritt und Storno wegen Corona

Vulkanausbruch, Waldbrand, Überschwemmung, Erdbeben oder Hurrikan

Nach der Rechtsprechung haben Reisende ein Kündigungsrecht, wenn für sie bei der Reise mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für Leib und Leben eintreten wird. Zum Beispiel, wenn ein Tornado oder Hurrikan mit einer Wahrscheinlichkeit von 25 Prozent eintreffen wird.

Terrorgefahr oder Terroranschläge

Man kann wegen Terroranschlägen kostenfrei von der Reise zurücktreten, wenn die Anschläge bürgerkriegsähnlichen Zuständen gleichkommen und sich die allgemeine Terrorgefahr für die konkrete Reise deutlich erhöht hat.

Vereinzelte Terroranschläge oder allgemeine Terrordrohungen stellen dagegen Einzelattacken dar. Sie gelten als allgemeines Lebensrisiko. Sprechen Sie im Zweifel mit dem Reiseveranstalter. Oft ist bei außergewöhnlichen Umständen eine gütliche Einigung möglich.

Weitere Beispiele finden Sie in der ADAC Tabelle zu außergewöhnlichen Umständen:

ADAC Tabelle zu außergewöhnlichen Umständen
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Kostenlose Stornierung bei Reisewarnung

Wenn unmittelbar vor Reiseantritt eine konkrete Reisewarnung des Auswärtigen Amts für Ihr Reiseziel vorliegt, können Sie die Reise kostenlos stornieren. Eine solche Reisewarnung gilt als Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.

Bei nicht unmittelbar bevorstehenden Reisen sollten Sie die weitere Entwicklung vor Ort genau verfolgen. Informieren Sie sich regelmäßig beim Auswärtigen Amt* über Sicherheitsrisiko und Reisewarnungen. Bei gesundheitlichen Gefahren kann auch die WHO eine Reisewarnung aussprechen.

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Angela Baumgarten
Angela Baumgarten
Fach-Autorin
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Franziska Stein
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