Ärger und Mängel auf der Kreuzfahrt

Route geändert, Landausflug ausgefallen, Schmutz in der Kabine: Passagiere können den Reisepreis mindern, wenn die Kreuzfahrt Mängel hat. Diese Rechte stehen Ihnen zu.
Preisminderung, wenn gebuchte Leistungen nicht erbracht werden
Schadenersatz bei erheblicher Beeinträchtigung der Kreuzfahrt möglich
ADAC Tabelle gibt Überblick über die Höhe der Reisepreisminderung
Route geändert, geplanter Hafen nicht angefahren, falsche Kabine oder anderes Schiff: Bei einer Kreuzfahrt kann einiges schiefgehen. ADAC Juristen erklären, was Ihnen bei Mängeln zusteht und wie Sie die Ansprüche geltend machen.
Mängel auf der Kreuzfahrt: Bekomme ich Geld zurück?
Eine Kreuzfahrt ist eine Pauschalreise. Die Passagiere können vom Reiseveranstalter bei Mängeln der Kreuzfahrtreise ihr Geld anteilig zurückverlangen. So gehen Sie dabei richtig vor:
Zunächst müssen Sie Abhilfe verlangen, wenn Sie auf Ihrer Kreuzfahrt Mängel feststellen. Wenden Sie sich dazu an die Reiseleitung, das Reisebüro oder den Reiseveranstalter. Schildern Sie die einzelnen Mängel, damit sie möglichst schnell behoben werden können.
Zum weiteren Vorgehen: Informationen zu Ihren Ansprüchen und wie Sie diese richtig einfordern
Infos, wenn Ihre Flusskreuzfahrt wegen Niedrigwasser abgesagt wurde
Ärger auf der Kreuzfahrt: Wie hoch ist die Preisminderung?
Die Höhe der Reisepreisminderung hängt von der individuellen Beeinträchtigung der Kreuzfahrt ab. So gibt es zum Beispiel für ein kleineres Buffet weniger Geld zurück als für die Änderung der Kreuzfahrtroute.
Sind nur einzelne Tage betroffen, wird die Minderung meist anteilig am Tagesreisepreis berechnet. Das heißt: Es wird der Preis ermittelt, den die Kreuzfahrt pro Tag kostet. In der folgenden Tabelle finden Sie die Minderungssätze für die häufigsten Mängel, die bei einer Kreuzfahrt auftreten können:
| Kreuzfahrt mangelhaft | Reisepreisminderung |
|---|---|
Verspätete An- oder Abreise | Bis zu 100 % des Tagesreisepreises |
Gepäck verspätet oder verloren | Bis zu 50 % des Tagesreisepreises |
Route der Kreuzfahrt geändert | 15 bis 50 % des Tagesreisepreises |
Landgang ausgefallen, Hafen nicht angefahren | 15 bis 70 % des Tagesreisepreises |
Anderes Schiff oder andere Kabine | Bis zu 10 % des Tagesreisepreises |
Lärm und schiffstypische Geräusche | 0 % |
Kreuzfahrt abgebrochen (z.B. Seenot) | Bis 100 % des Tagesreisepreises |
Ist der Mangel nicht dabei, der Ihre Kreuzfahrt beeinträchtigt hat? Hier finden Sie eine umfassende Zusammenstellung von Urteilen, die deutsche Gerichte zu Mängeln auf Kreuzfahrtreisen gesprochen haben:
Verspätung oder Annullierung: Gibt es zusätzlich Entschädigung?
Wenn es zu einer Verspätung oder Annullierung Ihrer Kreuzfahrt kommt, können Sie neben der Reisepreisminderung auch Ansprüche aus EU-Passagierrechten geltend machen. Allerdings finden diese bei Kreuzfahrten nur eingeschränkt Anwendung – anders als bei der Annullierung einer Fährüberfahrt oder der Verspätung einer Fähre.
Beachten Sie, dass die Reisepreisminderung und zum Beispiel eine Entschädigung wegen Verspätung oder Annullierung gegenseitig angerechnet werden können.