Kurzzeitkennzeichen: Für Probe- und Überführungsfahrten
Mit einem Kurzzeitkennzeichen dürfen Sie ein nicht zugelassenes Fahrzeug für Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten bewegen. Das Kennzeichen gilt nur für einen begrenzten Zeitraum und ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Maximal fünf Tage gültig
Im Ausland nur teilweise anerkannt
Keine Zuteilung für Fahrzeuge im Ausland
Kurzzeitkennzeichen erhalten Sie bei der Kfz-Zulassungsstelle. Sie dürfen diese nur für die genannten Fahrten nutzen. Andere Fahrten sind nicht erlaubt.
Kurzzeitkennzeichen beantragen: Voraussetzungen und Gültigkeit
Sie können das Kennzeichen an Ihrem Wohnsitz oder am Standort des Fahrzeuges beantragen.
Das Kurzzeitkennzeichen gilt für maximal fünf Tage plus den Tag der Zuteilung.
Das Kurzzeitkennzeichen dürfen Sie nur an einem Fahrzeug verwenden.
Wichtig: Ein Kurzzeitkennzeichen erhält man nur für ein Fahrzeug, das abgemeldet ist!
So lesen Sie ein Kurzzeitkennzeichen
Das gelbe Feld ist das wichtigste Erkennungsmerkmal des Kurzzeitkennzeichens. Daran erkennt man sofort, bis wann das Kennzeichen gültig ist. Deshalb wird das Kurzzeitkennzeichen umgangssprachlich auch häufig als "gelbes Kennzeichen" oder 5-Tages-Kennzeichen genannt. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus

dem Unterscheidungszeichen der Zulassungsbehörde (z. B. "M" für München) am linken Rand,
dem amtlichen Siegel,
einer individuellen Erkennungsnummer sowie
einem gelben Feld am rechten Rand, auf dem das Ablaufdatum mit Tag, Monat und Jahr eingetragen ist.
Was kostet das Kurzzeitkennzeichen?
Bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens entstehen Kosten für das Schilderpaar (ca. 25 Euro), die Verwaltungsgebühr (ca. 13 Euro) und für die Versicherung. Die Kosten unterscheiden sich je nach Versicherungsunternehmen und Umfang der Versicherung (Haftpflicht, Teil- oder Vollkasko-Versicherung). Manche Versicherungen verrechnen den Betrag, wenn man nach Ablauf des Kurzzeitkennzeichens das Fahrzeug bei ihnen versichert.
Brauche ich für ein Kurzzeitkennzeichen eine eVB-Nummer?
Ja. Für die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens benötigen Sie eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer). Diese erhalten Sie von Ihrer Kfz-Versicherung. Die eVB-Nummer weist nach, dass für das Fahrzeug der gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Ohne gültige eVB-Nummer stellt die Zulassungsstelle kein Kurzzeitkennzeichen aus.
Welche Unterlagen sind nötig?
Zur Ausstellung eines Kurzzeitkennzeichens für ein abgemeldetes Fahrzeug benötigen Sie in der Regel folgende Dokumente:
elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ohne Nachweis der HU sind nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle erlaubt)
Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder II (Fahrzeugschein und/oder Fahrzeugbrief [ggf. sind Kopien ausreichend]) und gegebenenfalls CoC-Papiere
bei Firmen Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug
eventuell Vollmacht, wenn Sie im Auftrag handeln
Bitte klären Sie vorab bei der jeweiligen Zulassungsstelle ab, welche Dokumente Sie tatsächlich vorlegen müssen. Meist bieten deren Internetseiten die entsprechenden Informationen. Außerdem ist eine Terminvereinbarung ratsam.
Darf man ohne gültige Hauptuntersuchung fahren?
Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen Sie ohne Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks zu einer Untersuchungsstelle fahren. Das Fehlen der gültigen Hauptuntersuchung und die Beschränkung der erlaubten Fahrt wird dabei im Fahrzeugschein des Kurzzeitkennzeichens vermerkt.
Mangel bei HU festgestellt: Was tun?
Wird an Ihrem Fahrzeug im Rahmen der Hauptuntersuchung ein Mangel festgestellt, dann dürfen Sie mit dem Kurzzeitkennzeichen neben Fahrten zur Untersuchungsstelle auch Fahrten zum Zweck der unmittelbaren Reparatur geringer oder erheblicher Mängel im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchführen.
Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft wurde. Damit soll verhindert werden, dass Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, die die Verkehrssicherheit in erheblichem Maße beeinträchtigen.
Gilt das Kurzzeitkennzeichen im Ausland?
Kurzzeitkennzeichen werden in einigen Ländern anerkannt. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen nationalen Überführungs- und Probekennzeichen und der entsprechenden Fahrzeugpapiere bestehen mit Österreich, Italien, Dänemark und der Schweiz.
In den Benelux-Staaten und Frankreich gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen die Einreise mit dem deutschen Kurzzeitkennzeichen verweigert wurde. Auch aus Ungarn, Rumänien und Bulgarien wurden wiederholt Probleme gemeldet. Es drohen neben der Einreiseverweigerung hohe Geldbußen und unter Umständen die Beschlagnahme des Fahrzeugs.
Bei Kurzzeitkennzeichen handelt es sich um eine nationale Kennzeichnung für Probe- und Überführungsfahrten, deswegen besteht kein Anspruch oder Garantie hinsichtlich der Anerkennung im Ausland.
Prüfen Sie vor Fahrtantritt nicht nur die Gültigkeitsdauer des Kurzzeitkennzeichens, sondern auch, ob Ihre geplante Fahrt nach den gesetzlichen Vorgaben zulässig ist. Gerade bei Überführungsfahrten oder Fahrten ins Ausland können besondere Regeln gelten. So vermeiden Sie unnötige Kosten, Bußgelder und Probleme mit dem Versicherungsschutz.
Was ist eine unzulässige Fernzulassung?
In jedem Fall unzulässig ist die Praxis, mit einem Kurzzeitkennzeichen aus Deutschland "im Gepäck" anzureisen, das Kennzeichen dann im Ausland an einem Kraftfahrzeug oder Anhänger anzubringen und damit nach Deutschland zu fahren. Dies stellt eine unzulässige Fernzulassung dar. Es drohen hohe Strafen bis hin zur Beschlagnahme des Fahrzeugs.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Auto überführen.
Welche Folgen drohen bei Missbrauch eines Kurzzeitkennzeichens?
Nutzung nach Ablauf der Fünf-Tage-Frist
Nach dem Ablaufdatum verliert das Kennzeichen seine Gültigkeit. Wer danach weiterfährt, bewegt ein nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr. Das kann ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro nach sich ziehen.
Nutzung für nicht erlaubte Fahrten
Kurzzeitkennzeichen dürfen Sie nur für die gesetzlich vorgesehenen Fahrten nutzen, etwa für Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten. Wer sie für andere Fahrten verwendet, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro.
Kennzeichen an andere Personen verleihen
Das Kurzzeitkennzeichen wird für ein bestimmtes Fahrzeug ausgegeben. Eine Nutzung an einem anderen Fahrzeug oder die Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Auch hier droht ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro.
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