Drogen im Straßenverkehr: Die Folgen von Cannabis, Kokain und Co.

Lichter Autofahren
Fahren unter Drogeneinfluss ist gefährlich und strafbar © iStock.com/hxdyl

Wer Drogen nimmt und sich dann ans Steuer setzt, gefährdet sich und andere. Diese Strafen drohen Autofahrenden zum Beispiel beim Nachweis von Cannabis, Kokain, Heroin oder LSD im Blut.

  • Haftstrafe von bis zu fünf Jahren droht

  • Fahren nach Cannabis-Konsum bleibt verboten

  • Keine Toleranz: Schon kleinste Mengen im Blut sind strafbar

Die Einnahme von illegalen Drogen kann zahlreiche körperliche und psychische Auswirkungen haben, wie die Einschränkung des Reaktions- oder Konzentrationsvermögens. Im Straßenverkehr kann das fatale Folgen haben. Auch Fehleinschätzungen kritischer Situationen oder die Überschätzung des eigenen Fahrvermögens sind möglich.

Besonders problematisch ist es, wenn verschiedene illegale Drogen gleichzeitig eingenommen werden oder zusätzlich Alkohol konsumiert wird. Drogen können außerdem bereits in geringen Mengen die Fahrtüchtigkeit herabsetzen.

Mit Drogen erwischt: Diese Strafen drohen

Wenn Drogen im Blut oder Urin nachgewiesen werden, erhärtet das den Verdacht, dass die betreffende Person diese Drogen vorher erworben und besessen hat. Wer keine Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat, aber mit Drogen handelt oder sie erwirbt, macht sich grundsätzlich strafbar und muss nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) "mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe rechnen".

Cannabis: Autofahren bleibt verboten

Die Bundesregierung will Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen legalisieren. Mit dem aktuellen Entwurf zum Cannabisgesetz beabsichtigt die Bundesregierung unter anderem den privaten Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum.

Der derzeitige Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die für die Zulässigkeit des Führens von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen maßgeblichen Grenzwerte für Tetrahydrocannabinol (THC) auf wissenschaftlicher Grundlage untersuchen und ermitteln wird. Hierzu soll es eine Arbeitsgruppe geben.

Bis zur abschließenden Prüfung sowie einer eventuellen Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gelten die aktuellen Vorgaben.

Selbst wenn die Droge Cannabis zukünftig legal erhältlich ist, ändert das nichts daran, dass nicht bekifft gefahren werden darf. Es wird dann umso wichtiger, die Wirkung von Cannabis zu berücksichtigen und klar zwischen Konsum und Fahren zu trennen.

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Drogen: Keine klaren Grenzwerte  

Im Gegensatz zum Alkohol gibt es bei illegalen Drogen keinen Grenzwert für strafbares Fahren unter Drogeneinfluss. Beim Alkohol wurde durch die Rechtsprechung die relative Fahruntüchtigkeit mit 0,3 Promille und die absolute Fahruntüchtigkeit mit 1,1 Promille festgelegt. Diese Grenzwerte gibt es bei Drogenfahrten nicht. Ein Grund: Die Wirkung von Drogen ist unterschiedlich und kann je nach Konsument variieren. Der Gesetzgeber hat bei Konsum harter Drogen "Null-Toleranz". Das heißt: der Führerschein ist weg. Harte Drogen sind solche nach dem Betäubungsmittelgesetz. Nur Cannabis wird im Hinblick auf die Fahreignung anders beurteilt. Hier kommt es auf das konkrete Konsumverhalten an.

Im Straßenverkehrsgesetz (§ 24 a Abs. 2 StVG) heißt es: "Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird." Technisch ist es möglich, Substanzen auch in geringsten Konzentrationen nachzuweisen. 

Ob das Cannabis legal oder illegal erworben wurde, spielt für die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss vorliegt und inwieweit der Fahrer eine Fahreignung hat, keine Rolle.

Sonderfall Medizinisches Cannabis

Menschen mit schwerwiegenden Erkrankungen können unter bestimmten Voraussetzungen Cannabis verordnet bekommen. Das ist die Rechtslage:

Dr. Markus Schäpe, Leiter der Juristischen Zentrale im ADAC:

„Seit März 2017 dürfen Apotheken Blüten der Cannabis-Pflanze auf ärztliches Rezept abgeben. Für Patienten und Patientinnen, die diese Substanz wie vom Arzt oder von der Ärztin verschrieben zubereiten und eingenommen haben, gilt dann eine Ausnahme von § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), das sogenannte Medikamentenprivileg.

An sich begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der nach Cannabis-Konsum ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt; der Grenzwert liegt hier bei 1 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter im Blutserum. Beruht die einfache Grenzwertüberschreitung aber nachweislich und ausschließlich auf der ordnungsgemäßen Einnahme der ärztlich verordneten Dosis, droht keine Sanktion.

Zeigt ein Fahrer oder eine Fahrerin jedoch konkrete Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr, macht er oder sie sich nach § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar: Hier droht neben einer empfindlichen Geldstrafe auch die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate, weil er oder sie „nach dem Konsum berauschender Mittel“ nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Im Strafrecht gibt es für medizinisches Cannabis kein Privileg.“

Cannabis: Ab einem Nanogramm im Blut droht MPU

Für die Frage, was man unter der Wirkung von Cannabis zu verstehen hat, gibt es einen Grenzwert – 1,0 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blutserum (ng/ml) – den das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 – bestätigt hat.

Erfährt die Fahrerlaubnisbehörde von der Drogenfahrt mit einer THC-Konzentration im Blut oberhalb dieses Grenzwerts, wird sie – selbst wenn man keine Ausfälle zeigt – Zweifel an der Fahreignung haben und eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung anordnen. Probleme kann es im Einzelfall sogar unterhalb dieser THC-Konzentration im Blut geben. Im Klartext: Möchte ich meinen Führerschein behalten, muss ich bei der Fahrerlaubnisbehörde eine erfolgreich bestandene Medizinisch-Psychologische Untersuchung vorlegen, die Zeit und Geld kostet. 

Übrigens: Auch einem Fahrradfahrer kann die Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde entzogen werden, wenn aufgrund Drogenkonsums von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden kann.

Lesen Sie mehr zu Grenzwerten und Strafen bei Alkoholkonsum auf dem Fahrrad

Diese Strafen drohen nach einer Drogenfahrt

Sobald Wirkstoffe illegaler Drogen gemäß der Anlage zum § 24 a StVG im Blut bestätigt sind, wurde eine Ordnungswidrigkeit begangen, unabhängig davon, wie hoch die Wirkstoffkonzentration war, und ob Ausfallerscheinungen beobachtet werden konnten. Dann drohen: 

  • Bußgeld für Ersttäter 500 Euro, 2 Punkte im Fahreignungsregister, 1 Monat Fahrverbot

  • Wiederholungsfall (Alkohol- oder Drogenfahrt): 1000 Euro, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

  • nach dem Vorliegen von mehreren einschlägigen Alkohol- oder Drogenfahrten: 1500 Euro, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

  • Mit der Überprüfung der Fahreignung ist zu rechnen. Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) wird auch bereits bei einer Ordnungswidrigkeit angeordnet.

Werden Fahrauffälligkeiten und Ausfallerscheinungen festgestellt, wird von der Polizei eine Blutentnahme angeordnet. Außerdem behält die Polizei den Führerschein ein. Ist der Drogennachweis im Blut positiv, wird ein Strafverfahren eingeleitet. Ausschlaggebend für eine Verurteilung sind die Aktivstoffe der jeweiligen Droge und deren Konzentrationen im Blut.

Mit folgendem Strafmaß ist zu rechnen:

  • Drogenfahrt ohne Folgen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 316 StGB). Als Geldstrafe wird regelmäßig mindestens ein Monatsgehalt festgesetzt.

  • Drogenfahrt mit Gefährdung des Straßenverkehrs: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 315c StGB).

Bei einer Straftat erfolgt zudem:

  • der Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens zehn Monate

  • die Eintragung von zwei bzw. drei Punkten ins Fahreignungsregister bei Entziehung der Fahrerlaubnis

Um den Führerschein zu behalten oder nach einer Straftat wiederzuerlangen, ist eine erfolgreiche Medizinisch-Psychologische Untersuchung nötig. Damit die MPU erfolgreich abläuft, muss im Vorfeld geklärt werden, ob und wie lange im Einzelfall der Nachweis der Drogenfreiheit mit kurzfristig anberaumten Urin- und Haaranalysen geführt werden muss. Während dieser Zeit (der genaue Zeitraum hängt vom jeweiligen Untersuchungsanlass ab) ist es sehr wichtig, sich mit seiner (Drogen-)Situation auseinanderzusetzen. Hier unterstützen und beraten Psychologen mit dem Schwerpunkt Verkehrspsychologie. Diese können auch Auskunft zu Abstinenzzeiten geben.

Tipp: Wer eine Drogenfahrt begangen hat, der sollte sich rechtzeitig juristisch beraten lassen. Als ADAC Mitglied besteht die Möglichkeit der Erstberatung bei einem ADAC Vertragsanwalt.

Welche Kosten können entstehen?

Auch die Kosten für eine "berauschte" Fahrt sollten eine abschreckende Wirkung haben: Inklusive Anwalts- und Verfahrenskosten (z.B. Blutprobe, Gutachter), diverser Drogentests und MPU sind ca. 5000 bis 7000 Euro anzusetzen. Auch der Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund des Führerscheinverlustes ist möglich.

Welche zivil- und versicherungsrechtlichen Folgen drohen?

  • Mithaftung, wenn der Unfall auf Drogenkonsum zurückzuführen ist 

  • Regress durch die Haftpflichtversicherung bis zu 5000 Euro. Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert zwar den Schaden, da der Schutz des Geschädigten Vorrang hat. Anschließend nimmt sie aber den Fahrer und den Versicherungsnehmer – wenn man die Fahrt trotz des Wissens um den Drogengenuss des Fahrers ermöglicht hat – entsprechend der Schadenhöhe und der Schwere des Verschuldens mit jeweils bis zu 5000 Euro in Regress.

  • Zahlungsverweigerung durch die Kaskoversicherung, wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Die Versicherungsleistung kann verweigert werden, wenn man Kenntnis davon hatte, dass der Fahrer wegen des Drogenkonsums nicht in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu führen.

  • Schadensersatz (sofern dieser nicht durch eine Versicherung erfolgt).

Gesundheitliche Auswirkungen von Drogen-Konsum

Drogen können auf verschiedenste Arten eingenommen werden: geschluckt, geschnupft, geraucht oder gespritzt. Unabhängig vom Weg in den Körper wird die Substanz nach der Aufnahme über das Blut verteilt und gelangt so an ihren hauptsächlichen Wirkort: das Gehirn.

Psychoaktive Substanzen, zu denen die illegalen Drogen zählen, erzielen ihre Wirkung im Gehirn. Sie schlagen sich letztendlich im Wahrnehmen, Fühlen, Verhalten und Handeln nieder. Es gilt: Drogen wirken toxisch und können zu psychischer und bzw. oder physischer Abhängigkeit führen. Die Liste der Nebenwirkungen ist lang, Beispiele sind:

  • Angstzustände

  • Appetitlosigkeit

  • Erschöpfungszustände

  • Halluzinationen

  • Herzrasen

  • Innere Unruhe

Nachweis noch Monate später möglich 

Angaben genauer Nachweiszeiten sind nicht möglich. Sie hängen von zahlreichen Faktoren wie der Menge, der Häufigkeit des Konsums, des zeitlichen Abstandes zwischen Konsum und Drogentest, der Nachweisgrenze des Testverfahrens oder der allgemeinen körperlichen Verfassung ab. In Körperhaaren können Drogen, abhängig von der Haarlänge, über mehrere Monate nachgewiesen werden.

ADAC Position

Der Konsum von illegalen Drogen und das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges schließen sich definitiv aus. Nicht zu vernachlässigen sind die negativen Auswirkungen von Drogen auf die eigene Gesundheit.

Neben einer Intensivierung der Aufklärungsarbeit sollten zudem vermehrt Alkohol- und Drogenkontrollen mit Mehrfachsubstanznachweis erfolgen. Um auch den Nachweis neuer Drogen zu gewährleisten oder zu verbessern, ist es notwendig die bereits bestehenden Screening-Möglichkeiten stets zu erweitern.

Wem die Fahrerlaubnis nach dem Konsum illegaler Drogen entzogen wurde oder wer einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot erhalten hat, der muss umgehend darüber informiert werden, dass er eine MPU zum Nachweis der Fahreignung absolvieren muss. Bislang verstreicht viel Zeit ungenutzt, die für eine seriöse und dringend notwendige Vorbereitung auf die MPU und den Abstinenznachweis genutzt werden könnte.

Betroffene müssen je nach Einzelfall – ggf. nach einem Entzug – viele Monate Drogenfreiheit nachweisen. Eine frühzeitige und umfassende Information der Betroffenen sowohl im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren ist daher unerlässlich.