Drogen im Straßenverkehr: Die Folgen von Cannabis, Kokain und Co.

Lichter Autofahren
Fahren unter Drogeneinfluss ist gefährlich und strafbar © iStock.com/hxdyl

Wer Drogen nimmt und sich dann ans Steuer setzt, gefährdet sich und andere. Diese Strafen drohen Autofahrenden beim Nachweis von Cannabis, Kokain, Heroin oder LSD im Blut.

  • Haftstrafe von bis zu fünf Jahren droht

  • Keine Toleranz: Schon kleinste Mengen im Blut sind verboten

  • Trotz Cannabis-Legalisierung: Nicht berauscht am Straßenverkehr teilnehmen

Die Einnahme von illegalen Drogen kann zahlreiche körperliche und psychische Auswirkungen haben, wie die Einschränkung des Reaktions- oder Konzentrationsvermögens. Im Straßenverkehr kann das fatale Folgen haben. Auch Fehleinschätzungen kritischer Situationen oder die Überschätzung des eigenen Fahrvermögens sind möglich.

Besonders problematisch ist es, wenn verschiedene illegale Drogen gleichzeitig eingenommen werden oder zusätzlich Alkohol konsumiert wird. Drogen können außerdem bereits in geringen Mengen die Fahrtüchtigkeit herabsetzen.

Mit Drogen erwischt: Drohende Strafen

Wenn Drogen im Blut oder Urin nachgewiesen werden, erhärtet das den Verdacht, dass die betreffende Person diese Drogen vorher erworben und besessen hat. Wer keine Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat, aber mit Drogen handelt oder sie erwirbt, macht sich grundsätzlich strafbar und muss nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) "mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe rechnen". Unter welchen Voraussetzungen der Besitz von Cannabis erlaubt ist, wurde durch das neue Cannabisgesetz (CanG) und die Anpassung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gesetzlich geregelt.

Teillegalisierung Cannabis

Auf Initiierung der Bundesregierung wurde Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen legalisiert. So wird mit dem Cannabisgesetz der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legal möglich. Weitergehende Informationen auf www.bundesgesundheitsministerium.de

Auch wenn Cannabis für erwachsene Personen nun unter bestimmten Voraussetzungen legal ist, ändert das nichts daran, dass Personen, die unter der Wirkung von Cannabis stehen, kein Kraftfahrzeug führen dürfen. Der Konsum von Cannabis ist unter anderem mit Einschränkungen der Konzentration und Aufmerksamkeit sowie einer Verlängerung der Reaktions- und Entscheidungszeit verbunden. Dies kann im Straßenverkehr zu fatalen Folgen führen. Es ist umso wichtiger, die Wirkung von Cannabis zu berücksichtigen und klar zwischen Konsum und Fahren zu trennen.

Grenzwert wurde angehoben

Es ist verboten unter der Wirkung von Cannabis zu fahren. Bislang wurde auf die Wirkung ab Erreichen eines Grenzwertes von 1,0 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum geschlossen. Da dieser als zu gering angesehen wird, wurde er zum 22.8.2024 auf 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum angehoben.

Kein höherer Grenzwert für Führerscheinneulinge

Für Fahranfänger und Fahranfängerinnen sowie Personen unter 21 Jahren ändert sich trotz Teillegalisierung von Cannabis jedoch nichts. Für sie gilt weiterhin der Grenzwert von 1 ng Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum, also ein absolutes Cannabis- und Alkoholverbot. Wenn drogenbedingte Ausfallerscheinungen (Fahrfehler wegen der Cannabiswirkung), während der Fahrt festgestellt werden, liegt zudem immer eine Straftat vor. Ein THC-Grenzwert ist dann nicht relevant. Es droht eine Geldstrafe und der Verlust des Führerscheins.

Sonderfall Medizinisches Cannabis

Menschen mit schwerwiegenden Erkrankungen können unter bestimmten Voraussetzungen Cannabis verordnet bekommen. Das ist die Rechtslage:

Dr. Markus Schäpe, Leiter der Juristischen Zentrale im ADAC:

„Seit März 2017 dürfen Apotheken Blüten der Cannabis-Pflanze auf ärztliches Rezept abgeben. Für Patienten und Patientinnen, die diese Substanz wie vom Arzt oder von der Ärztin verschrieben zubereiten und eingenommen haben, gilt dann eine Ausnahme von § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), das sogenannte Medikamentenprivileg.

An sich begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der nach Cannabis-Konsum ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt; der Grenzwert liegt ab 22.8.2024 bei 3,5 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter im Blutserum. Beruht die einfache Grenzwertüberschreitung aber nachweislich und ausschließlich auf der ordnungsgemäßen Einnahme der ärztlich verordneten Dosis, droht keine Sanktion.

Zeigt ein Fahrer oder eine Fahrerin jedoch konkrete Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr, macht er oder sie sich nach § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar: Hier droht neben einer empfindlichen Geldstrafe auch die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate, weil er oder sie „nach dem Konsum berauschender Mittel“ nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Im Strafrecht gibt es für medizinisches Cannabis kein Privileg.“

Illegale Drogen: Kein klarer Grenzwert  

Im Gegensatz zum Alkohol gibt es bei illegalen Drogen keinen Grenzwert für strafbares Fahren unter Drogeneinfluss. Beim Alkohol wurde durch die Rechtsprechung die relative Fahruntüchtigkeit mit 0,3 Promille und die absolute Fahruntüchtigkeit mit 1,1 Promille festgelegt. Diese Grenzwerte gibt es bei Drogenfahrten nicht. Ein Grund: Die Wirkung von Drogen ist unterschiedlich und kann je nach Konsument variieren. Der Gesetzgeber hat bei Konsum harter Drogen "Null-Toleranz". Das heißt: der Führerschein ist weg. Harte Drogen sind solche nach dem Betäubungsmittelgesetz. Nur Cannabis wird im Hinblick auf die Fahreignung anders beurteilt. 

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Strafen nach einer Drogenfahrt

Wenn eine Ordnungswidrigkeit wegen einer Cannabisfahrt nach § 24 a StVG begangen wird, dann droht folgendes: 

  • Bußgeld für Ersttäter 500 Euro, 2 Punkte im Fahreignungsregister, 1 Monat Fahrverbot

  • im Wiederholungsfall (Alkohol- oder Drogenfahrt): 1000 Euro, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

  • nach dem Vorliegen von mehreren einschlägigen Alkohol- oder Drogenfahrten: 1500 Euro, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

Ob auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) droht, muss im Einzelfall geprüft werden.

Achtung: Strafen für alle unter 21 oder in der Probezeit

Für alle unter 21 Jahren oder diejenigen, die in der Probezeit sind, gilt ein absolutes Cannabisverbot. Wer unter der Wirkung von Cannabis fährt, und die kann ab 1,0 ng/ml THC im Blutserum bereits angenommen werden, dem drohen 250 Euro Bußgeld und 1 Punkt. Der, der in der Probezeit ist, muss außerdem noch ein Aufbauseminar absolvieren und die Probezeit verlängert sich um 2 auf insgesamt 4 Jahre. Ab 3,5 ng/ml liegt ein Verstoß gegen § 24 a StVG vor mit den oben genannten Folgen.

Drogenfahrt als Straftat

Werden bei einer Fahrt außerdem Fahrauffälligkeiten und Ausfallerscheinungen festgestellt, dann liegt keine Ordnungswidrigkeit mehr vor, sondern eine Straftat und es wird von der Polizei eine Blutentnahme angeordnet. Außerdem behält die Polizei den Führerschein ein. Ist der Drogennachweis im Blut positiv, wird ein Strafverfahren eingeleitet. Ausschlaggebend für eine Verurteilung sind die Aktivstoffe der jeweiligen Droge und deren Konzentrationen im Blut. Mit folgendem Strafmaß ist zu rechnen:

  • Drogenfahrt ohne Folgen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 316 StGB). Als Geldstrafe wird regelmäßig mindestens ein Monatsgehalt festgesetzt.

  • Drogenfahrt mit Gefährdung des Straßenverkehrs: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 315c StGB).

Bei einer Straftat erfolgt zudem der Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens zehn Monat und die Eintragung von zwei bzw. drei Punkten ins Fahreignungsregister bei Entziehung der Fahrerlaubnis. Um den Führerschein nach einer Straftat wiederzuerlangen, ist eine erfolgreiche medizinisch-psychologische Untersuchung nötig. Tipp: Wer eine Drogenfahrt begangen hat, der sollte sich rechtzeitig juristisch beraten lassen. Als ADAC Mitglied besteht die Möglichkeit der Erstberatung bei einem ADAC Vertragsanwalt.

Bis zu 7000 Euro Kosten drohen

Auch die Kosten für eine "berauschte" Fahrt sollten eine abschreckende Wirkung haben: Inklusive Anwalts- und Verfahrenskosten (z.B. Blutprobe, Gutachter), diverser Drogentests und MPU sind ca. 5000 bis 7000 Euro anzusetzen. Auch der Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund des Führerscheinverlustes ist möglich.

Zivil- und versicherungsrechtliche Folgen

Bei einem Unfall, der auf Drogenkonsum zurückzuführen ist, wird eine Mithaftung angenommen, die etwaige Schadenersatzansprüche reduziert. Außerdem droht ein Regress durch die Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Versicherung reguliert zwar den Schaden, da der Schutz des Geschädigten Vorrang hat. Anschließend nimmt sie aber den Fahrer und den Versicherungsnehmer – wenn man die Fahrt trotz des Wissens um den Drogengenuss des Fahrers ermöglicht hat – entsprechend der Schadenhöhe und der Schwere des Verschuldens mit jeweils bis zu 5000 Euro in Regress. Sollte eine Vollkaskoversicherung bestehen, kann diese die Zahlung verweigern, wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Zudem drohen Schadensersatzforderungen, sofern der Schaden nicht durch eine Versicherung reguliert wird.

Gesundheitliche Auswirkungen

Drogen können auf verschiedenste Arten eingenommen werden: geschluckt, geschnupft, geraucht oder gespritzt. Unabhängig vom Weg in den Körper wird die Substanz nach der Aufnahme über das Blut verteilt und gelangt so an ihren hauptsächlichen Wirkort: das Gehirn.

Psychoaktive Substanzen, zu denen die illegalen Drogen zählen, erzielen ihre Wirkung im Gehirn. Sie schlagen sich letztendlich im Wahrnehmen, Fühlen, Verhalten und Handeln nieder. Es gilt: Drogen wirken toxisch und können zu psychischer und bzw. oder physischer Abhängigkeit führen. Die Liste der Nebenwirkungen ist lang, Beispiele sind:

  • Angstzustände

  • Appetitlosigkeit

  • Erschöpfungszustände

  • Halluzinationen

  • Herzrasen

  • Innere Unruhe

Nachweis noch Monate später möglich 

Angaben genauer Nachweiszeiten sind nicht möglich. Sie hängen von zahlreichen Faktoren wie der Menge, der Häufigkeit des Konsums, des zeitlichen Abstandes zwischen Konsum und Drogentest, der Nachweisgrenze des Testverfahrens oder der allgemeinen körperlichen Verfassung ab. In Körperhaaren können Drogen, abhängig von der Haarlänge, über mehrere Monate nachgewiesen werden.

ADAC Position

Der Konsum von illegalen Drogen und das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges schließen sich definitiv aus. Auch das nun unter bestimmten Voraussetzungen legale Cannabis darf nicht mehr wirken, ein sicheres Kraftfahrzeugführen ist sonst nicht möglich. Es besteht keine Fahreignung, wenn zwischen Fahren und Konsum nicht getrennt werden kann. Nicht zu vernachlässigen sind die negativen Auswirkungen von Drogen auf die eigene Gesundheit.

Neben einer Intensivierung der Aufklärungsarbeit sollten zudem vermehrt Alkohol- und Drogenkontrollen mit Mehrfachsubstanznachweis erfolgen. Um auch den Nachweis neuer Drogen zu gewährleisten oder zu verbessern, ist es notwendig die bereits bestehenden Screening-Möglichkeiten stets zu erweitern.

Wem die Fahrerlaubnis nach dem Konsum illegaler Drogen entzogen wurde oder wer einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot erhalten hat, der muss umgehend darüber informiert werden, dass er eine MPU zum Nachweis der Fahreignung absolvieren muss. Bislang verstreicht viel Zeit ungenutzt, die für eine seriöse und dringend notwendige Vorbereitung auf die MPU und den Abstinenznachweis genutzt werden könnte.

Betroffene müssen je nach Einzelfall – ggf. nach einem Entzug – viele Monate Drogenfreiheit nachweisen. Eine frühzeitige und umfassende Information der Betroffenen sowohl im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren ist daher unerlässlich.