Heizungsgesetz: Welche Regeln gelten und was 2026 auf Sie zukommt
Von André Gieße

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), wonach jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen muss, ist umstritten. CDU/CSU und SPD wollen es ändern.
Neue Heizungen müssen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie laufen
GEG von 2024 sieht mehrere Technologien, Übergangsfristen und Ausnahmen vor
Bundesregierung plant für 2026 eine Reform des sogenannten Heizungsgesetzes
Wird das Heizungsgesetz 2026 abgeschafft?
Abschaffen oder reformieren? CDU/CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag im April 2025 darauf geeinigt, das sogenannte Heizungsgesetz zu ändern. Das neue Gebäudeenergiegesetz solle technologieoffener, flexibler und einfacher werden. Bestehende Regelungen werden also nicht komplett abgeschafft, sondern angepasst. Vor allem die 65-Prozent-Vorgabe ist umstritten.
Die schwarz-rote Bundesregierung will sich nach eigener Aussage stattdessen auf die "erreichbare CO₂-Vermeidung" konzentrieren und weiterhin den Heizungsaustausch fördern – unklar ist noch, wofür es künftig wie viel Geld geben soll. Im Haushalt 2026 ist für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) jedenfalls eine Kürzung um 3,36 auf 11,96 Milliarden Euro vorgesehen.
Die Gesetzesreform soll nach den Plänen der Bundesregierung bis Ende Februar beschlossen werden. Die zuständigen Ministerien müssen allerdings erst die Eckpunkte dazu vorlegen. Sie sind sich noch uneinig. Ein neuer Name scheint schon festzustehen: Gebäudemodernisierungsgesetz.
Laut Medienberichten braucht das parlamentarische Verfahren so viel Zeit, dass es eng mit einer Reform bis zum 1. Juli 2026 werden könnte. Ab diesem Tag tritt die noch von der Ampel-Koalition beschlossene 65-Prozent-Regel in allen Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern in Kraft.
In den folgenden Abschnitten des Artikels lesen Sie, was aktuell gilt.
Was regelt das Gebäudeenergiegesetz aktuell?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt schon länger die Anforderungen an die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard einer Immobilie. Seit 2024 dürfen in Neubauten in Neubaugebieten nur Heizungen installiert werden, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen. Für den Austausch und Weiterbetrieb von älteren Öl- und Gasheizungen, die schon in Betrieb sind, gelten in den kommenden 20 Jahren unterschiedliche Fristen, Vorgaben und Ausnahmen. Auch staatliche Förderungen gibt es.

Bei bestehenden Gebäuden und Neubauten in Baulücken (also außerhalb von Neubaugebieten) sieht das oft auch als Heizungsgesetz bezeichnete Regelwerk neben Übergangsfristen – zum Beispiel die Schonfrist bis zur Verabschiedung einer kommunalen Wärmeplanung – verschiedene technische Möglichkeiten vor: Zum Beispiel einen Wechsel zu elektrischen Wärmepumpen, Hybrid- oder Stromdirektheizungen, Solarthermieanlagen oder den Anschluss an ein Wärmenetz. Betroffene sollten sich rechtzeitig informieren und planen, welche Technik und Zuschüsse sie nutzen wollen.
GEG: Anforderungen an Bestandsgebäude
Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken gelten Übergangsfristen, die mit der gesetzlichen Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung der Städte und Gemeinden verknüpft sind: In größeren Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbarer Energie spätestens nach dem 30. Juni 2026 verbindlich, in kleineren Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern nach dem 30. Juni 2028. Bis zu den jeweiligen Stichtagen müssen die Kommunen ihre Wärmeplanung für die kommenden Jahre vorlegen.
Auf Grundlage dieser Wärmepläne können Kommunen festlegen, wo eine Fernwärmeversorgung geplant ist oder wo ein Wasserstoffnetz aufgebaut werden soll. Entscheidet eine Kommune auf Basis der örtlichen Wärmeplanung schon vor Mitte 2026 beziehungsweise Mitte 2028 über die Ausweisung der entsprechenden Gebiete, wird dort der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien schon dann Pflicht. Die 65-Prozent-Vorgabe des GEG für Bestandsbauten und Neubauten in Baulücken gilt in diesem Fall einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung.
Wichtig zu wissen für Hauseigentümer: Ein fertiger Wärmeplan allein ist rechtlich unverbindlich. Dadurch entstehen den Bürgerinnen und Bürgern keine Rechte oder Pflichten. Vielmehr braucht es auf dieser Grundlage eine zusätzliche Entscheidung der Kommune über die Gebietsausweisung, die zu veröffentlichen ist. Mit diesen Informationen können die betroffenen Haushalte beurteilen, ob sie sich zum Beispiel für Fernwärme entscheiden oder in eine Wärmepumpe investieren sollten.
Sofern die 65-Prozent-Anforderung aus dem Heizungsgesetz schon gilt und ein Anschluss an eine netzgebundene Versorgung (Fernwärme oder Wasserstoff) noch nicht möglich ist, gibt es weitere Übergangsfristen. Bis zu deren Ablauf kann weiterhin der Einsatz fossiler Energien möglich sein.
Mögliche Optionen beim Heizungstausch
Wer ein Haus besitzt, kann laut Heizungsgesetz selbst entscheiden, mit welchen erneuerbaren Energieträgern er künftig heizen möchte. Neben den baulichen und finanziellen Kriterien sollten Sie bedenken, ob bei Ihnen am Wohnort mittelfristig ein Fernwärme-, Biogas- oder Wasserstoffnetz entstehen soll. Folgende technische Optionen kann man bei einem Heizungstausch wählen:

Anschluss an ein Wärmenetz bzw. Fernwärme
elektrische W ärmepumpe mit der Wärmequelle Luft, Erdreich oder Wasser
Stromdirektheizung (in sehr gut gedämmten Gebäuden mit geringem Heizbedarf)
Hybridheizung (z.B. Kombination aus Wärmepumpe und Gas- oder Ölkessel)
Solarthermische Anlagen mit Flach-, Röhren- oder Luftkollektoren
H₂-Ready-Gasheizungen (Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind)
Biomasseheizungen (z.B. mit nachhaltig produziertem Holz oder Pellets)
Gasheizungen, die Biomethan, biogenes Flüssiggas oder grünen Wasserstoff nutzen
Der Heizungswegweiser des Bundeswirtschaftsministeriums zeigt Ihnen, welche Schritte jetzt beim Heizen notwendig sind, warum es sinnvoll ist, die alte Gas- oder Ölheizung auszutauschen – und welche Förder- und Beratungsmöglichkeiten es gibt.
Kein Verbot alter Öl- und Gasheizungen
Heizungen, die ausschließlich mit Öl oder Gas laufen, können nach den Regeln des derzeitigen Heizungsgesetzes in Bestandsbauten und Neubauten in Baulücken spätestens ab Mitte 2026 beziehungsweise Mitte 2028 nicht mehr eingebaut werden. Öl- oder Gasheizungen, die bereits in Betrieb sind, dürfen weiterlaufen, solange sie funktionieren. Sie können repariert werden, wenn sie kaputtgehen. Eine Austauschpflicht besteht nur, wenn die Heizung irreparabel ist.
Davon unberührt gilt weiterhin die bisherige GEG-Regelung, wonach Öl- und Gasheizungen mit alter Technik in Bestandsgebäuden nach spätestens 30 Jahren ausgetauscht werden müssen. Sie betrifft Konstanttemperaturkessel. Ausgenommen von der Austauschpflicht nach 30 Jahren sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Anlagen mit einer Heizleistung von weniger als vier Kilowatt. Erst ab 2045 dürfen Heizkessel nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
In der Übergangszeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Wärmeplan greift, dürfen auch noch neue Heizungen mit fossilen Brennstoffen eingebaut werden. Solche Gas- oder Ölheizungen müssen – sofern das Gebäude nach Abschluss der Wärmeplanung nicht an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann – ab 2029 steigende Anteile von Biomasse nutzen: etwa Biomethan, grünen oder blauen Wasserstoff (15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040).
Beratungspflicht bei fossilen Heizungen
Bei der Entscheidung, welche Heizung am besten geeignet ist, können Energieberater helfen. Der Bund fördert die Energieberatung für Wohngebäude und übernimmt derzeit bis zu 50 Prozent der Kosten (bei Ein- und Zweifamilienhäusern maximal 650 Euro). Bevor man Rat einholt, lohnt sich ein Blick auf die Online-Plattform Energieeffizienz-Expertenliste. Das ist ein bundesweites Verzeichnis qualifizierter Fachkräfte für Beratungen zum energieeffizienten Bauen und Sanieren.
Vor dem Einbau einer neuen Heizung, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, ist eine Beratung durch eine fachkundige Person vorgeschrieben. Diese soll auf mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und eine potenzielle Unwirtschaftlichkeit aufgrund des steigenden CO₂-Preises hinweisen. Der Gesetzgeber will Hausbesitzer dadurch vor Fehlinvestitionen in Heizungstechnik schützen, die für sie teuer wird und nicht nachhaltig ist.
Übergangsregeln für defekte Heizungen
Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel defekt ist, gibt es laut dem derzeit geltenden GEG von 2024 Übergangslösungen: Zunächst kann eine gebrauchte Gasheizung oder Miet-Gasheizung eingebaut werden. Zusätzlich gelten Übergangsfristen von 5 Jahren beziehungsweise bei Gasetagenheizungen bis zu 13 Jahren, um den Umstieg auf eine Heizung mit 65 Prozent erneuerbarer Energie vorbereiten zu können. Ist ein Anschluss des Hauses an ein Wärmenetz möglich, beträgt die Übergangsfrist maximal 10 Jahre.
Bei einem Heizungstausch können Vermieter 10 Prozent der notwenigen Modernisierungskosten auf die Mieter umlegen. Das gilt laut dem Heizungsgesetz allerdings nur, wenn sie staatliche Förderungen in Anspruch nehmen und diese Zuschüsse von den Kosten abziehen. Für eine Dauer von sechs Jahren sind demzufolge im Monat maximal 50 Cent pro Quadratmeter umlagefähig.
Strafen bei Verstößen gegen das GEG
Was passiert eigentlich, wenn Hausbesitzer die GEG-Vorgaben ignorieren? Zum Beispiel, wenn sie sich nicht an die Austauschpflicht für alte Konstanttemperaturkessel nach 30 Jahren halten oder gegen andere Fristen verstoßen? Das sind Ordnungswidrigkeiten, die die zuständigen Landesbehörden ahnden können. Kontrolliert wird der Heizungstausch von den Schornsteinfegern.
Bei Verstößen sieht das Heizungsgesetz Bußgelder zwischen 5000 und 50.000 Euro vor. Die konkrete Höhe des zu verhängenden Bußgeldes orientiert sich an der Schwere des Verstoßes gegen die jeweilige Pflicht beziehungsweise das Verbot. Wer seine fossile Heizung aus dem Bestand nach der Übergangsfrist weiterlaufen lässt, dem droht zum Beispiel die höchste Geldstrafe.
KfW bietet Heizungsförderung an

Trotz politischer Diskussionen über das derzeitige GEG können Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Einfamilienhauses sind, weiterhin eine Heizungsförderung bei der staatlichen KfW-Bank beantragen. Diese belohnt den Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung mit verschiedenen Zuschüssen und zinsvergünstigten Krediten. Die Zuschüsse für einen Heizungstausch sind bis zu einer Höchstförderung von 70 Prozent der Investitionskosten kombinierbar. Die KfW berücksichtigt dabei Ausgaben bis 30.000 Euro.