E-Auto als Firmenwagen: Geldwerter Vorteil und Ladekosten

Elektroauto als Dienstwagen: Steuervorteil inklusive
Elektroauto als Dienstwagen: Steuervorteil inklusive© Shutterstock/san4ezz

Wer vom Arbeitgeber ein Elektroauto als Dienstwagen gestellt bekommt, profitiert von niedrigeren Steuern als beim Verbrenner. Das sind die Regeln, und das gilt für die Ladekosten.

Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist ein Dienstwagen, womöglich sogar inklusive Sprit, ein wichtiger Teil des Gehalts. Dank der stetig wachsenden Modellvielfalt werden für Angestellte nun auch Elektroautos und Plug-in-Hybride interessant. Das gilt ebenfalls bei der Steuer, schließlich wird der geldwerte Vorteil vom Fiskus deutlich niedriger angesetzt als bei normalen Verbrennern.

Versteuerung: Elektroauto als Firmenwagen

Beschäftigte, die vom Arbeitgeber ein Elektroauto als Dienstwagen gestellt bekommen, profitieren von einem Steuervorteil im Vergleich zum konventionellen Verbrenner. Voraussetzung: Der Bruttolistenpreis beträgt höchstens 60.000 Euro. Dann muss er monatlich nur mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwertem Vorteil besteuert werden. Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von über 60.000 Euro schlagen mit 0,5 Prozent zu Buche. Zum Vergleich: Bei Verbrennern wird ein Prozent angesetzt. Auslaufen wird diese Sonderbedingung für E-Autos nach aktuellem Stand Ende 2030.

Geldwerter Vorteil: So wird er berechnet

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber einen Firmenwagen gestellt bekommen und diesen auch privat nutzen, müssen den daraus entstehenden finanziellen Vorteil versteuern – als sogenannten geldwerten Vorteil. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Führen eines Fahrtenbuchs: Jede Fahrt muss dokumentiert werden. Außerdem müssen alle vom Arbeitgeber getragenen Kosten nachgewiesen werden. Anschließend sind letztere durch die Jahresfahrleistung zu teilen. So errechnet sich der Preis für jeden gefahrenen Kilometer. Dieser Preis wird anschließend mit der privat gefahrenen Strecke multipliziert. Daraus ergibt sich der in der Steuererklärung anzugebende geldwerte Vorteil.

  • Pauschale Versteuerung: Wer sich für diese Form der Versteuerung entscheidet, kann aufs Fahrtenbuch verzichten, muss aber monatlich einen von der Antriebsart abhängigen Prozentsatz des Bruttolistenpreises zum zu versteuernden Einkommen addieren. Rabatte sind für die Berechnung des geldwerten Vorteils irrelevant: Einen Abzug auch marktüblicher Rabatte vom Listenpreis lässt das Gesetz nicht zu. Das gilt ebenfalls für günstig erworbene Gebrauchtfahrzeuge oder Autos mit Tageszulassung.

Versteuerung: Plug-in-Hybride als Dienstwagen

Für Plug-in-Hybride veranschlagt das Finanzamt 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil. Dieser Satz greift allerdings nur bei einer rein elektrischen Mindestreichweite von 60 Kilometern oder höchstens 50 Gramm CO₂-Emission pro Kilometer nach WLTP.

Für Plug-ins könnten sich jedoch in naher Zukunft Änderungen im Steuerrecht ergeben. Denn die Bundesregierung diskutiert eine Beschränkung der Förderung: Im Laufe des Jahres 2023 sollten, so die Überlegungen, Plug-ins von der 0,5-Prozent-Regelung nur noch dann profitieren, "wenn das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50 Prozent) auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird". Wie das allerdings überprüft werden soll, ist noch ungeklärt.

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Elektro-Firmenwagen zu Hause laden: Abrechnung

Viele Arbeitgeber übernehmen bei Firmenwagen die kompletten Spritkosten – für dienstliche wie für private Fahrten. Bei konventionellen Verbrennern ist die Abrechnung vergleichsweise einfach: Tankbeleg einreichen oder Tankkarte nutzen, anschließend erstattet der Arbeitgeber die Kosten.

Bei E-Autos ist das etwas komplizierter, schließlich kann man sie nicht nur an öffentlichen Ladesäulen auftanken, sondern auch am heimischen Stromanschluss. Für die korrekte Abrechnung des Fahrstroms mit dem Arbeitgeber gibt es unterschiedliche Möglichkeiten.

Erste Option: eine Wallbox mit separatem Zähler beim Stromanbieter beantragen. Dann lässt sich jede privat geladene Kilowattstunde korrekt nachweisen. Diese Wallbox darf dann aber nur für den Dienstwagen genutzt werden. Wer ein zweites E-Auto besitzt, braucht eine zweite Wallbox mit einem weiteren Zähler.

Zweite Möglichkeit: ein zwischen Hauptzähler und Wallbox installierter und geeichter Zwischenzähler. Auch dann darf an der Wallbox nur der elektrische Dienstwagen und kein anderes, privates E-Fahrzeug geladen werden.

Und schließlich gibt es Wallboxen, die über eine "Zugangskontrolle" – etwa über einen RFID-Chip – verfügen und unterschiedliche Ladevorgänge verschiedenen Nutzerinnen und Nutzern zuweisen können.

Ladekosten: Steuerfreie Pauschale vom Arbeitgeber

Am einfachsten für alle Beteiligten dürfte die Zahlung einer monatlichen Pauschale durch den Arbeitgeber für die Ladestromkosten sein. Zumal die Finanzverwaltungen diese Pauschalen bis zu einer bestimmten Summe von der Steuer befreien.

Für die Pauschale gibt es zwei Varianten: Kann man beim Arbeitgeber eine kostenlose oder verbilligte Lademöglichkeit nutzen oder stellt er eine Ladekarte zur Verfügung, so bleiben maximal 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge und 15 Euro monatlich für Plug-ins steuerfrei.

Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber erhöht sich der steuerfreie Betrag auf 70 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge und 35 Euro monatlich für Plug-in-Hybride (bis 2020: 25 Euro).

Thomas Paulsen
Thomas Paulsen
Stellv. Chefredakteur
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