E-Auto als Firmenwagen: Geldwerter Vorteil und Ladekosten
Wer vom Arbeitgeber ein Elektroauto als Dienstwagen gestellt bekommt, profitiert von niedrigeren Steuern als beim Verbrenner. Das sind die Regeln, und das gilt für die Ladekosten.
Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist ein Dienstwagen – womöglich sogar inklusive Sprit – ein wichtiger Teil des Gehalts. Dank der stetig wachsenden Modellvielfalt werden für Angestellte nun auch Elektroautos und Plug-in-Hybride interessant. Das gilt ebenfalls für die Steuer, schließlich wird der geldwerte Vorteil vom Fiskus deutlich niedriger angesetzt als bei normalen Verbrennern.
Versteuerung: Elektroauto als Firmenwagen
Beschäftigte, die vom Arbeitgeber ein Elektroauto als Dienstwagen gestellt bekommen, profitieren von einem Steuervorteil im Vergleich zum konventionellen Verbrenner. Voraussetzung: Der Bruttolistenpreis durfte bis Ende 2023 höchstens 60.000 Euro betragen, zum 1. Januar 2024 wurde er auf 70.000 Euro angehoben. Dann muss das Auto monatlich nur mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwertem Vorteil besteuert werden. Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von über 60.000 Euro (seit 1.1 2024: über 70.000 Euro) schlagen mit 0,5 Prozent zu Buche. Zum Vergleich: Bei Verbrennern wird ein Prozent angesetzt. Auslaufen wird diese Sonderbedingung für E-Autos nach aktuellem Stand Ende 2030.
Steuer-Risiko Preiserhöhung
Angesichts langer Lieferzeiten erweist sich die Preisgrenze von 70.000 Euro allerdings immer wieder als Problem: Wenn ein Hersteller den Listenpreis für das bestellte Modell zwischenzeitlich über diese Marke erhöht, steigt automatisch auch der Steuersatz. Denn fürs Finanzamt gilt weder der ursprünglich vereinbarte noch der endgültige Kaufpreis, sondern allein der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Und erhöht sich der über die Marke von 70.000 Euro, kann das schnell mehrere Tausend Euro bei der Steuererklärung kosten.
Geldwerter Vorteil: So wird er berechnet
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber einen Firmenwagen gestellt bekommen und diesen auch privat nutzen, müssen den daraus entstehenden finanziellen Vorteil versteuern – als sogenannten geldwerten Vorteil. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:
Führen eines Fahrtenbuchs: Jede Fahrt muss dokumentiert werden. Außerdem müssen alle vom Arbeitgeber getragenen Kosten nachgewiesen werden. Anschließend sind Letztere durch die Jahresfahrleistung zu teilen. So errechnet sich der Preis für jeden gefahrenen Kilometer. Dieser Preis wird anschließend mit der privat gefahrenen Strecke multipliziert. Daraus ergibt sich der in der Steuererklärung anzugebende geldwerte Vorteil.
Pauschale Versteuerung: Wer sich für diese Form der Versteuerung entscheidet, kann aufs Fahrtenbuch verzichten, muss aber monatlich einen von der Antriebsart abhängigen Prozentsatz des Bruttolistenpreises zum zu versteuernden Einkommen addieren. Rabatte sind für die Berechnung des geldwerten Vorteils irrelevant: Einen Abzug auch marktüblicher Rabatte vom Listenpreis lässt das Gesetz nicht zu. Das gilt ebenfalls für günstig erworbene Gebrauchtfahrzeuge oder Autos mit Tageszulassung.
Versteuerung: Plug-in-Hybrid-Dienstwagen
Für Plug-in-Hybride veranschlagt das Finanzamt 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil. Dieser Satz greift allerdings nur bei einer rein elektrischen Mindestreichweite von 60 Kilometern oder höchstens 50 Gramm CO₂-Emission pro Kilometer nach WLTP.
Stromverbrauch Elektroautos: Die Unterschiede sind groß
Bei Elektroautos gibt es große Unterschiede bei Verbrauch und Reichweite, das zeigt der realitätsnahe ADAC Ecotest. Aktuelle E-Autos im Vergleich – vom günstigen Seat Mii bis zum teuren Tesla Model X.
Firmenwagen zu Hause laden: Abrechnung
Viele Arbeitgeber übernehmen bei Firmenwagen die kompletten Spritkosten – für dienstliche wie für private Fahrten. Bei konventionellen Verbrennern ist die Abrechnung vergleichsweise einfach: Tankbeleg einreichen oder Tankkarte nutzen, anschließend erstattet der Arbeitgeber die Kosten.
Bei E-Autos ist das etwas komplizierter, schließlich kann man sie nicht nur an öffentlichen Ladesäulen auftanken, sondern auch am heimischen Stromanschluss. Für die korrekte Abrechnung des Fahrstroms mit dem Arbeitgeber gibt es unterschiedliche Möglichkeiten.
Erste Option: eine Wallbox mit separatem Zähler beim Stromanbieter beantragen. Dann lässt sich jede zu Hause geladene Kilowattstunde korrekt nachweisen. Diese Wallbox darf dann aber nur für den Dienstwagen genutzt werden. Wer ein zweites E-Auto besitzt, braucht eine zweite Wallbox mit einem weiteren Zähler.
Zweite Möglichkeit: ein zwischen Hauptzähler und Wallbox installierter und geeichter Zwischenzähler. Auch dann darf an der Wallbox aber nur der elektrische Dienstwagen und kein anderes, privates E-Fahrzeug geladen werden.
Und schließlich gibt es Wallboxen, die über eine "Zugangskontrolle" – etwa über einen RFID-Chip – verfügen und unterschiedliche Ladevorgänge verschiedenen Nutzerinnen und Nutzern zuweisen können.
Ladekosten: Steuerfreie Pauschale
Am einfachsten für alle Beteiligten dürfte die Zahlung einer monatlichen Pauschale durch den Arbeitgeber für die Ladestromkosten sein. Zumal die Finanzverwaltungen diese Pauschalen bis zu einer bestimmten Summe von der Steuer befreien.
Für die Pauschale gibt es zwei Varianten: Kann man beim Arbeitgeber eine kostenlose oder verbilligte Lademöglichkeit nutzen oder stellt er eine Ladekarte zur Verfügung, so bleiben maximal 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge und 15 Euro monatlich für Plug-ins steuerfrei.
Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber erhöht sich der steuerfreie Betrag auf 70 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge und 35 Euro monatlich für Plug-in-Hybride (bis 2020: 25 Euro).