Grünes Kennzeichen: Die wichtigsten Bestimmungen

Ein grauer PKW mit einem Bootsanhänger und grünem Kennzeichen
Für Motorboot-Anhänger gelten spezielle Bestimmungen© Shutterstock/frantic00

Für den Transport von Sportgeräten oder Tieren gibt es spezielle Anhänger, die von der Kfz-Steuerpflicht befreit sein können und unter Umständen ein grünes Kennzeichen erhalten. Die wichtigsten Regelungen.

  • Sportanhänger sind zulassungsfrei

  • Grünes Kennzeichen für steuerfreie Fahrzeuge

  • Eigene Haftpflichtversicherung ist sinnvoll

Steuerfreie Fahrzeuge

Für die meisten Fahrzeuge muss man Kfz-Steuer bezahlen. Welche Fahrzeuge dagegen von der Kfz-Steuer befreit sind, ist in Paragraf 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) geregelt. Das sind zum Beispiel:

  • Anhänger, die speziell zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes bzw. Katastrophenschutzes hergestellt sind und ausschließlich für solche Zwecke verwendet werden (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 e) FZV).

  • Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsige Kraftfahrzeuganhänger (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich

a) in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe

c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden

d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm

e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden

verwendet werden.

Eine Steuerbefreiung kann man übrigens auch für ansonsten steuerpflichtige Anhänger beantragen, wenn man für das Zugfahrzeug den sogenannten Anhängerzuschlag bezahlt. Dieser beträgt aktuell 373,24 Euro jährlich. Die Befreiung gilt jedoch nicht bei Wohnanhängern. Außerdem darf es sich bei dem Zugfahrzeug nicht um einen Pkw oder ein Kraftrad handeln.

Grünes Kennzeichen

Fahrzeuge, die von der Steuer befreit sind, erhalten kein Kennzeichen mit schwarzer Schrift, sondern eines mit grüner Beschriftung. Wichtig: Oft ist die Befreiung von der Steuer davon abhängig, dass man das Fahrzeug nur für bestimmte Zwecke nutzt. Eine Nutzung zu anderen Zwecken unterfällt dann wieder der Steuerpflicht. Aber: Nicht alle Fahrzeuge, die von der Steuer befreit sind, erhalten ein grünes Kennzeichen.

Kein grünes Kennzeichen erhalten:

  • Fahrzeuge von Behörden

  • Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen

  • Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird

  • Leichtkrafträder und Kleinkrafträder

  • Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des Paragrafen 3a Absatz 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

  • besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

  • Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen nach Paragraf 8 Absatz 1a

Auch Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen erhalten kein grünes Kennzeichen.

Wichtige Vorschriften für Sportanhänger

Der Sportanhänger benötigt ein eigenes Kennzeichen, das Sie bei Ihrer Zulassungsstelle erhalten. Voraussetzung ist eine Betriebserlaubnis für den Anhänger. Eine Zulassungsbescheinigung Teil II (alt: Fahrzeugbrief) wird nicht ausgegeben. Die Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) muss man bei Fahrten dabei haben.

Die Anhänger müssen regelmäßig zur Hauptuntersuchung. Sportanhänger dürfen Sie außerdem nur für den jeweiligen Verwendungszweck einsetzen. Den Antrag auf die Befreiung von der Kfz-Steuer können Sie meistens in Verbindung mit dem Antrag auf ein grünes Kennzeichen direkt bei der Zulassungsbehörde stellen.

Sportanhänger sind versicherungsfrei

Da entsprechende Spezialanhänger zulassungsfrei sind, besteht auch keine Pflicht zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Es ist jedoch trotzdem zu empfehlen, eine eigene Versicherung für den Anhänger abzuschließen, da die Versicherung des Zugfahrzeugs nur dann für Schäden aufkommt, wenn die beiden Fahrzeuge (Zugfahrzeug und Anhänger) miteinander verbunden sind. Macht sich der allein geparkte Anhänger selbstständig und verursacht einen Schaden, muss die Versicherung nicht bezahlen.

Halterwechsel

Die Befreiung von der Kfz-Steuer setzt voraus, dass es sich um einen Spezialanhänger handelt, der zu den jeweils bestimmten Zwecken verwendet wird. Das heißt die Befreiung von der Kfz-Steuer bleibt auch dann bestehen, wenn der Halter oder die Halterin nach einem Verkauf wechseln. Bestimmte Eigenschaften müssen der Halter oder die Halterin nicht erfüllen. Es geht allein um die Art der Verwendung.