Kfz-Steuervergünstigungen für Menschen mit Behinderung

Mann im Rollstuhl sitzt am Schreibtisch mit einem Papier in der Hand
Für Menschen mit Behinderung ist eine volle Kfz-Steuerbefreiung möglich© Shutterstock/ALPA PROD

Menschen mit Behinderung können bei der Kfz-Steuer, aber auch bei der Lohn- und Einkommensteuer sparen. Wie sich der Grad der Behinderung auswirkt.

  • Steuerbefreiung gilt nur für ein Fahrzeug

  • Zulassung auf Kind mit Behinderung möglich

  • Vorsicht bei Fahrten von Dritten

100 Prozent Steuerbefreiung

Eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung erhalten Menschen mit Schwerbehinderung (ab einem Behinderungsgrad von 50 Prozent), die folgende Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen haben:

  • Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens)

  • Merkzeichen "Bl" (blind, hochgradige Sehbehinderung) oder

  • Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung)

Nach dem sozialen Entschädigungsrecht erhalten weiterhin auch Kriegsversehrte und andere Versorgungsberechtigte eine Kfz-Steuerbefreiung von 100 Prozent, denen bereits bei Inkrafttreten der Regelung am 1.6.1979 die Steuer erlassen war und deren Grad der Behinderung (GdB, früher MdE) wenigstens 50 betrug oder bei denen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent mit folgenden Merkmalen vorlag: Kriegsbeschädigt, VB, EB.

Steuerermäßigung mit Merkzeichen

Eine Steuerermäßigung bis zu 50 Prozent erhalten Menschen mit Behinderung, die durch einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und dem Merkzeichen "G" (gehbehindert) nachweisen, dass sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Das gilt auch für Menschen mit dem Merkzeichen "GL" (gehörlos).

Die Betroffenen haben ein Wahlrecht zwischen Kfz-Steuerermäßigung oder Freifahrtberechtigung. Um die Kfz-Steuerermäßigung zu erhalten, muss der Betroffene auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung verzichten. Eine zukünftige Bindung an die getroffene Wahl besteht jedoch nicht. Die oder der Betroffene kann jederzeit von der Kfz-Steuerermäßigung zur Freifahrtberechtigung und umgekehrt wechseln.

Um sicherzustellen, dass Begünstigte nicht gleichzeitig die Freifahrt und die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, vermerkt der Zoll eine Kfz-Steuerermäßigung im Behindertenausweis bzw. in dem von den Versorgungsämtern ausgestellten Ausweisbeiblatt.

Steuererleichterung nur für ein Kfz

Menschen mit Behinderung können die Kfz-Steuerbefreiung oder Ermäßigung nur für ein Fahrzeug beantragen. Folgende Fahrzeuge sind hierbei umfasst:

  • Personenkraftwagen oder

  • Krafträder oder

  • Wohnmobile

Zusammen mit dem Antrag auf Steuervergünstigung müssen diese Unterlagen beim Hauptzollamt oder einer Kontaktstelle abgegeben werden:

  • Gültiger Schwerbehindertenausweis (Kopie ist ausreichend)

  • Bei Inanspruchnahme der Steuerermäßigung: Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis (Kopie ist ausreichend)

Das Fahrzeug muss auf einen Menschen mit Behinderung zugelassen sein. Auf das zivilrechtliche Eigentum am Fahrzeug kommt es nicht an. Erwirbt diese Person ein weiteres Fahrzeug, so wird die Steuer für das zweite Fahrzeug nicht in voller Höhe festgesetzt, wenn das alte Fahrzeug innerhalb eines Monats nach der Zulassung des neuen Fahrzeuges ab- oder umgemeldet wird (Hessisches Finanzministerium, Erlass vom 17.4.1979, S - 6114 A - 7 - II A 41).

Die Kfz-Steuerbegünstigung im Detail

Die Kfz-Steuerbegünstigung wird nur dem Betroffenen persönlich als Steuerschuldner zu seiner Fortbewegung und nur für ein Kraftfahrzeug gewährt.

Entscheidend ist also die Nutzung des Fahrzeuges durch den betroffenen Personenkreis zu Zwecken seiner Fortbewegung. Es kommt nicht darauf an, ob diese Fortbewegung zu beruflichen oder privaten Zwecken erfolgt.

Achtung: Steht die Fortbewegung des Begünstigten nicht im Vordergrund, wie etwa bei der entgeltlichen Beförderung von Gütern oder Personen, so entfällt für diesen Bereich die Steuerbegünstigung.

Unproblematisch (steuerunschädlich) hingegen ist die Mitnahme anderer Personen, auch wenn diese einen Unkostenbeitrag zahlen, sofern die Fortbewegung des Menschen mit Behinderung im Vordergrund steht. Gleichfalls steuerunschädlich ist die regelmäßige Mitnahme von Kollegen im Rahmen einer Fahrgemeinschaft, die sich an den Kraftstoffkosten beteiligen. Eine entgeltliche Personenbeförderung liegt nicht vor (Senat für Finanzen Bremen, 29.5.1984, S - 6114 - 2500).

Auto auf Kind mit Behinderung zulassen

Auch minderjährige Kinder mit Schwerbehinderung können die Steuer-Vergünstigung bekommen. In diesem Fall müssen die Eltern das Fahrzeug auf den Namen des Kindes zulassen. Die Eltern dürfen das Fahrzeug allerdings auch dann nur zu den begünstigten Zwecken fahren.

Wann die Steuervergünstigung entfällt

  • Das Fahrzeug wird zur Beförderung von Gütern verwendet (Ausnahme: Handgepäck).

  • Das Fahrzeug wird zur entgeltlichen Beförderung von Personen verwendet (Ausnahme: gelegentliche Mitnahme Dritter).

  • Das Fahrzeug wird zur gelegentlichen Beförderung von Gütern für gewerbliche Zwecke verwendet (egal, ob man die Güter im Fahrzeug, außerhalb des Wagenaufbaus oder in einem Anhänger mitführt).

Diese Benutzungen sind unkritisch

  • Mitführen eines Anhängers zur Beförderung von Reisegepäck der an der Reise teilnehmenden Personen oder zur gelegentlichen Beförderung von Sportgeräten (z.B. Segelflugzeug oder Motorboot) zum eigenen Gebrauch.

  • Mitführen eines Wohnwagenanhängers auf Urlaubsfahrten. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Fahrzeuganhänger selbst steuerpflichtig oder steuerbefreit sind. Die Steuerbegünstigung für das Zugfahrzeug aufgrund der Behinderung des Fahrzeughalters wird jedoch nicht für Anhänger gewährt.

Wer fahren darf

Keine Auswirkungen auf die gewährte Kfz-Steuerbefreiung oder Ermäßigung haben Fahrten von Dritten in folgenden Fällen, die alle im Zusammenhang mit der Fortbewegung des Menschen mit Behinderung stehen:

  • Fahrten im Beisein des Menschen mit Behinderung

  • Abholung durch Dritte mit dem steuerbegünstigten Kfz

  • Fahrten von Dritten zwecks Wartung oder Reparatur in eine Werkstatt

  • Benutzung des Fahrzeugs durch eine zum Haushalt gehörende Person zu Privatfahrten, sofern diese ebenfalls körperbehindert ist, sodass die Steuerbegünstigung in gleichem Umfang auch ihr zustünde (Finanzministerium Hessen vom 3.4.1980, S - 614).

In folgenden Fällen entfällt die gewährte Kfz-Steuerbefreiung oder Ermäßigung:

  • Fahrten von Dritten mit dem steuerbegünstigten Fahrzeug des Menschen mit Behinderung, die zur Erledigung eigener Angelegenheiten dienen, z.B. einer Erholungs- und Urlaubsfahrt

  • Fahrten von Dritten mit dem steuerbegünstigten Fahrzeug des schwerbehinderten Menschen zwischen Wohnung und eigener Arbeitsstätte

Was bei Missbrauch droht

Wenn Sie das steuerbegünstigte Fahrzeug vorübergehend zu einer nicht begünstigten Verwendung nutzen, ist es für die Dauer der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat steuerpflichtig.

Außerdem droht dem Fahrzeughalter ein Strafverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. Steuerverkürzung.

Um das zu verhindern, kann man eine zweckfremde Benutzung durch Dritte, etwa die private Urlaubsfahrt durch einen Menschen ohne Behinderung, dem Zoll vorab melden. Es ist dann für die Dauer der Benutzung, mindestens für einen Monat, Kfz-Steuer zu entrichten. Danach besteht die Kfz-Steuerbegünstigung unverändert weiter.

Das gilt bei Einkommen- und Lohnsteuer

Werbungskosten

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Familienfahrten können Sie die tatsächlichen Kosten geltend machen, wenn

Ein Mann im Rollstuhl sitzt am Schreibtisch und schreibt am Laptop
Eine Behinderung wirkt sich auch bei der Einkommensteuererklärung aus© iStock.com/skynesher
  • der Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder

  • der Grad der Behinderung zwischen 50 und 70 beträgt und zusätzlich eine Geh- oder Stehbehinderung besteht (Merkzeichen "G" bzw. "aG").

Sie müssen den Umfang der Behinderung durch amtliche Unterlagen nachweisen.

Statt der tatsächlichen Kosten können Sie auch den für Dienstreisen maßgebenden Pauschbetrag von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer ansetzen. Wenn Sie bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Fahrzeugkosten mit den tatsächlichen Aufwendungen geltend machen, so sind die gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Hierzu zählen alle während des Jahres anfallenden Kosten für das Fahrzeug einschließlich Reparaturen, Reifen, Steuern, Versicherung, Abschreibung sowie Kreditzinsen oder auch die Kosten für eine Garage.

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Außergewöhnliche Belastung § 33 EStG

2021 wurde eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (§ 33 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG)) eingeführt. Diese beträgt 4500 Euro für Menschen mit den Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" (taubblind) oder "H" und 900 Euro für geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 oder mit einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G".

Bei einem GdB um 80 oder einem um 70 bei gleichzeitiger erheblicher Geh- oder Stehbeeinträchtigung (Merkzeichen "G" bzw. "aG") können Sie Kraftfahrzeugkosten, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, in angemessenem Umfang als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG neben dem allgemeinen Behindertenpauschbetrag des § 33 b Abs. 3 EStG geltend machen.

Beiträge zu Haftpflichtversicherungen finden hier keine Berücksichtigung, soweit sie bereits als Sonderausgaben steuerlich erfasst sind, es ist auch eine Pauschalierung der Kosten möglich. Sie müssen die Voraussetzungen durch eine amtliche Bescheinigung nachweisen.

Bei Privatfahrten gelten 3000 Kilometer pro Jahr ohne Nachweis als angemessen (Pauschale). Dies bedeutet bei einem Kilometersatz von 0,30 Euro eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von 900 Euro. Sie können eine höhere Kilometerleistung geltend machen, sofern sie durch die Beeinträchtigung verursacht wurde und Sie diese durch Fahrtenbuch oder in anderer Weise glaubhaft machen (BFH BStBl 1968 II, S. 415; FG Kassel, EFG 2001/213).

Rückwirkende Inanspruchnahme einer steuerlichen Vergünstigung

Grundsätzlich ist eine Kfz-Steuerbefreiung oder Kfz-Steuerermäßigung erst von dem Kalenderjahr an möglich, in dem der Steuerpflichtige den Antrag auf Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gestellt hat. Die Erstattung des Steuerbetrags ist aber auch für Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung beim Versorgungsamt möglich – wenn der Steuerpflichtige nachweist oder glaubhaft macht, dass er in dem betreffenden Kalenderjahr infolge der Beeinträchtigung Mehraufwendungen zu tragen hatte.

Antrag auf Steuerbefreiung über den Tod hinaus

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 10. Februar 2021 (Az. IV R 38/19) entschieden, dass das Antragsrecht der oder des Betroffenen auf Befreiung oder Ermäßigung von der Kfz-Steuer nach dessen Tod auf die Erben übergeht. Diese dürfen den Anspruch auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung rückwirkend geltend machen. Voraussetzung: Dem Verstorbenen stand aufgrund seiner Behinderung eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung zu, er konnte diese aber vor seinem Tod nicht mehr beantragen.

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