
Coronavirus: wann leistet die Auslandskrankenversicherung?
Sie erkranken im Urlaub an Corona und müssen vor Ort ärztlich behandelt werden. Die Auslandskrankenversicherung erstattet die Kosten.
Auslandskrankenversicherung bei Covid-19Erkranken Sie am Coronavirus während Sie bereits auf Reisen sind und müssen vor Ort in Quarantäne, werden bei Reiseabbruch u.a. Ihre Kosten übernommen
In der Reiserücktrittsversicherung des ADAC haben Sie die Möglichkeit, aus drei Tarifen Ihren bedarfsgerechten Schutz zu wählen:
Sie zahlen einmalig und sind das ganze Jahr über auf allen privaten Reisen geschützt. Wenn Sie mehrmals im Jahr verreisen, achten Sie bei der Wahl Ihrer Versicherungssumme darauf, die Reise mit dem höchsten Reisepreis anzugeben.
In 2 min Angebot berechnen Zur Reiserücktrittsversicherung
Vor der Reise - Reiserücktritt | Während der Reise - Reiseabbruch | |
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Die hier dargestellten Ereignisse gelten für Verträge mit Versicherungsbeginn ab 07.12.2020
Eine Reiserücktrittsversicherung sichert Sie nicht nur vor der Reise ab. Sie haben auch die Möglichkeit, je nach Tarif, Leistungen zu erhalten, wenn Sie bereits auf Reisen sind, z.B. wenn Sie Ihre Reise coronabedingt abbrechen oder verlängern müssen.
Wenn Sie zum Beispiel aufgrund des Verdachts auf eine Infektion in eine behördlich angeordnete, persönliche Quarantäne müssen, und deshalb Ihre Rückreise nicht wie geplant antreten können, übernimmt die Reiserücktrittsversicherung die zusätzlich anfallenden Unterkunfts- und Verpflegungskosten.
Bei der ADAC Reiserücktrittsversicherung zahlen Sie einmalig, können aber beliebig oft im Jahr verreisen.
Versicherte Person
Sie selbst als Versicherungsnehmer und damit als versicherte Personen können am Coronavirus erkranken, in eine behördlich angeordnete Quarantäne geschickt werden oder etwa in eine konjunkturbedingte Kurzarbeit.
Mitversicherte Personen
Im Rahmen des Familienvertrages sind folgende Personen mitversichert:
Erkrankt zum Beispiel Ihr Kind (20) vor Reiseantritt am Coronavirus, weshalb die ganze Familie die Reise nicht antreten kann, übernimmt die Reiserücktrittsversicherung Ihre Stornokosten.
Angehörige zu Hause oder mitreisend
Folgende Angehörige können eine Leistungserbringung der Reiserücktrittsversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer auslösen:
Muss Ihre Schwester, die mitgereist wäre, die Reise aufgrund betriebsbedingter Kündigung vor Reiseantritt stornieren, leistet Ihre Reiserücktrittsversicherung und übernimmt Ihre Stornokosten.
Hinweis:
Auch Betreuungspersonen von mitreisenden, minderjährigen oder pflegebedürftigen Angehörigen zählen zu den Risikopersonen und können einen Versicherungsfall auslösen. Ebenso gehören Personen, die mit Ihnen oder einem mitversicherten Familienmitglied eine gemeinsame Reise gebucht haben und namentlich auf der Buchung vermerkt sind, zu den Risikopersonen. Es können bis zu 8 von den genannten Personen mitreisen.
In der Reiserücktrittsversicherung des ADAC haben Sie die Möglichkeit, aus drei Tarifen Ihren bedarfsgerechten Schutz zu wählen:
Sie zahlen einmalig und sind das ganze Jahr über auf allen privaten Reisen geschützt. Wenn Sie mehrmals im Jahr verreisen, achten Sie bei der Wahl Ihrer Versicherungssumme darauf, die Reise mit dem höchsten Reisepreis anzugeben.
In 2 min Angebot berechnen Zur Reiserücktrittsversicherung
Sie erkranken im Urlaub an Corona und müssen vor Ort ärztlich behandelt werden. Die Auslandskrankenversicherung erstattet die Kosten.
Auslandskrankenversicherung bei Covid-19Die neue ADAC Reiserücktrittsversicherung schützt Sie auch gegen die finanziellen Folgen, die Ihnen durch die Erkrankung oder anderen Ereignisse in Bezug auf das Coronavirus entstehen können. Maßgeblich ist, dass Ihr Versicherungsbeginn nicht vor dem 07.12.2020 liegt.
Ich habe die Möglichkeit, über meinen Reiseveranstalter einen kostenlosen Corona-Schutz für Reiserücktritt abzuschließen. Benötige ich dann zusätzlich eine Reiserücktrittsversicherung?
Eine Reiserücktrittsversicherung ist auch dann sinnvoll, wenn Sie über Ihren Reiseveranstalter einen Corona-Schutz abschließen können. Denn sie schützen sich mit einer Reiserücktrittsversicherung nicht nur gegen eine Stornierung vor der Reise oder erhalten mögliche Umbuchungskosten einer Reise zurück (Reiserücktritt). Sie sind auch versichert, wenn Sie bereits auf Reisen sind und die Reise aufgrund eines versicherten Ereignisses abbrechen oder verlängern müssen (Reiseabbruch). Außerdem können Sie zusätzlich Ihr Reisegepäck schützen, sollte dieses z.B. unterwegs abhandenkommen oder beschädigt werden.
Den Schutz genießen Sie weltweit, also auch in Deutschland, auf allen privaten Reisen, das ganze Jahr über. Dafür müssen Sie nur einmalig zahlen.
Die Reiserücktrittsversicherung leistet grundsätzlich dann, wenn ein versichertes Ereignis eingetreten ist. Dies können auch Gründe über eine Covid-19-Infektion hinaus sein. Wie zum Beispiel:
Ausgelöst werden diese versicherten Ereignisse durch die sogenannten Risikopersonen. Dies können sein:
Lediglich Reisewarnungen und Einreiseverbote sind keine versicherten Ereignisse und sind damit auch nicht versichert. Die Reiserücktrittsversicherung leistet hier nicht.
Ich habe eine Pauschalreise gebucht, das Reiseland setzt eine Corona-Impfung für die Einreise voraus. Leistet meine Reiserücktrittsversicherung, wenn ich die Reise daher stornieren möchte?
Die Reiserücktrittsversicherung leistet bei Unmöglichkeit von Impfungen, sofern nach der Buchung der Reise sich Impfbestimmungen für diese Reise ändern, die objektiv nicht erfüllt werden können. Möchte sich die versicherte Person gegen Corona impfen lassen, kann dies jedoch aus objektiven Gründen nicht, da z. B. für sie kein Impfstoff zur Verfügung steht, liegt ein versichertes Ereignis vor.
Wird die Impfung aus persönlichen Gründen abgelehnt, liegt kein versichertes Ereignis vor.
Leistet meine Rücktrittsversicherung auch dann, wenn mein Flug wegen Corona storniert wurde?
Die Reiserücktrittsversicherung leistet nur, wenn ein versichertes Ereignis eintritt. Die Stornierung des Fluges durch die Fluggesellschaft aufgrund Reisewarnungen, Einreiseverbote etc. ist nicht abgedeckt. Wenden Sie sich bitte an Ihre Airline.
Leistet die ADAC Reiserücktrittsversicherung bei Infizierung mit dem Coronavirus?
Die Reiserücktrittsversicherung des ADAC greift nur im Falle einer Erkrankung des Versicherten.
Erkranken Sie also vor Reiseantritt und können die Reise nicht antreten, werden die vertraglich geschuldeten Stornokosten von der ADAC Reiserücktrittsversicherung übernommen. Vorausgesetzt, Sie haben die Versicherung vor der Erkrankung entsprechend den Abschlussfristen abgeschlossen. Allein die Angst vor der Ansteckung ist kein versichertes Ereignis.
Wenn Sie bereits auf Ihrer Reise sind und wegen einer Virus-Erkrankung die gebuchte Rückreise nicht antreten können, erstattet die ADAC Reiserücktritts-Versicherung im Rahmen der Reiseabbruchversicherung im Tarif Exklusiv und im Tarif Premium die Kosten, die mit der Umbuchung anfallen (z.B. zusätzliche Rückreise- und Unterkunftskosten).
Dies gilt auch, wenn Sie als Reisender in behördlich angeordneter Quarantäne waren: verlängern Sie aufgrund der Quarantäne Ihre Reise, übernimmt die ADAC Versicherung AG z.B. die zusätzlichen Rückreise- und Unterkunftskosten. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie gesundheitliche Symptome aufweisen.
Coronavirus: Was Reisende wissen müssen
Ich möchte meine Reise aus Angst vor dem Coronavirus stornieren. Werden die Stornokosten von der Reiserücktrittsversicherung übernommen?
Nein, individuelle Ängste oder Sorgen vor Ansteckung sind keine Gründe, bei denen die Reiserücktrittsversicherung einspringt.
Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, fragen Sie bitte Ihren Reiseveranstalter, ob die geplante Reise durchgeführt wird und welche Optionen bestehen.
Coronavirus: Was Reisende wissen müssen
Ich habe eine Gruppenreise mit 7 Personen gebucht. Nach Ankunft wird bei 2 Personen Covid-19 diagnostiziert. Unsere gesamte Reisegruppe darf deshalb das Hotel nicht mehr verlassen. Greift meine Reiserücktrittsversicherung?
Ja, es besteht Versicherungsschutz, wenn die Quarantäne behördlich für die gesamte Reisegruppe aufgrund des Verdachtes, dass die gesamte Reisegruppe mit Corona in Berührung gekommen ist, angeordnet wird. Dies trifft auch zu, wenn ein beliebiger Hotelgast Auslöser für die Quarantäne-Anordnung ist.
Hilft mir die Reiserücktrittsversicherung, wenn sich die Lage wieder verschärft?
Die neue Reiserücktrittsversicherung greift nur, wenn man selbst oder eine Risikoperson erkrankt und die Reise nicht antreten kann. Außerdem, wenn für Sie selbst oder eine mitreisende Risikoperson von einer Behörde die persönliche Quarantäne angeordnet wird. Dem Versicherungsnehmer werden In diesem Fall werden die vertraglich geschuldeten Stornokosten von der ADAC Reiserücktrittsversicherung erstattet. Voraussetzung ist, dass sie vor der Erkrankung abgeschlossen worden ist.
Greift die Reiserücktrittsversicherung, wenn es für das Zielreiseland ein Einreiseverbot wegen Coronavirus gibt?
Auch im Fall eines Einreiseverbots für bestimmte Nationalitäten kommt die Reiserücktritts-Versicherung nicht für die entstandenen Kosten auf.
Coronavirus: Was Reisende wissen müssen
Greift die Reiserücktrittsversicherung, wenn es für das Zielreiseland eine (Teil-)Reisewarnung wegen Coronavirus gibt?
Eine (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt in der Reiserücktrittsversicherung nicht als versichertes Ereignis. Die Reiserücktrittsversicherung greift also nicht.
Coronavirus: Was Reisende wissen müssen
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