Coronavirus: wann leistet die Auslandskrankenversicherung?
Sie erkranken im Urlaub an Corona und müssen vor Ort ärztlich behandelt werden. Die Auslandskrankenversicherung erstattet die Kosten.
Auslandskrankenversicherung bei Covid-19Vor der Reise - Reiserücktritt | Während der Reise - Reiseabbruch | |
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Die Reiserücktrittsversicherung leistet bei Corona, wenn
Sie erhalten in Verbindung mit Corona Leistungen, wenn
Die Reiserücktrittsversicherung leistet bei Corona nicht, wenn
Wer bekommt im Einzelvertrag Leistungen der Reiserücktrittsversicherung bei Erkrankung an Corona?
Sie selbst als Versicherungsnehmer und damit als versicherte Personen können an Corona erkranken, in eine behördlich angeordnete Quarantäne geschickt werden oder etwa in eine konjunkturbedingte Kurzarbeit.
Ihre Reiserücktrittsversicherung erstattet Ihnen Ihre Kosten, wenn Sie aufgrund einer Corona-Erkrankung Ihre Reise stornieren oder abbrechen müssen.
Wer bekommt im Familienvertrag Leistungen der Reiserücktrittsversicherung?
Im Rahmen des Familienvertrages sind folgende Personen mitversichert:
Erkrankt zum Beispiel Ihr Kind (20) vor Reiseantritt an Corona, weshalb die ganze Familie die Reise nicht antreten kann, übernimmt die Reiserücktrittsversicherung Ihre gesamten Stornokosten.
Was ist, wenn Angehörige (zu Hause oder mitreisend) an Corona erkranken und ich deshalb die Reise stornieren oder abbrechen muss?
Dies gilt auch, wenn ein mitversichertes Familienmitglied getrennt verreist.
Muss Ihre Schwester, die mitgereist wäre, die Reise aufgrund betriebsbedingter Kündigung vor Reiseantritt stornieren, leistet Ihre Reiserücktrittsversicherung und übernimmt Ihre Stornokosten.
Hinweis:
Was ist, wenn Mitreisende an Corona erkranken?
Personen, die mit Ihnen oder einem mitversicherten Familienmitglied eine gemeinsame Reise gebucht haben und namentlich auf der Buchung vermerkt sind, zählen zu den Risikopersonen und können damit einen Versicherungsfall gegenüber Ihnen (im Familienvertrag auch gegenüber den mitversicherten Personen) auslösen. Voraussetzung dafür ist, dass maximal 8 Personen miteinander verreisen.
BEISPIEL:
Ihr Kind, 19, das bei Ihnen zu Hause lebt, verreist mit 6 seiner Freunde. Vor Ort erhält ein Freund vor der Heimreise einen positiven PCR-Test. Die gesamte Gruppe muss in eine behördlich angeordnete Quarantäne und kann die Rückreise nicht wie gebucht antreten. Es fallen zusätzliche Unterbringungs- und Rückreisekosten an.
Ihrem Kind erstattet die Reiserücktrittsversicherung die zusätzlich anfallenden Kosten, sofern Sie den Tarif Exklusiv (Leistungen bei Reiserücktritt und Reiseabbruch) als Familienvertrag abgeschlossen haben. Ihr Kind muss lediglich auf der Buchung namentlich vermerkt sein. Für die anderen Teilnehmer der Reise erfolgt keine Kostenerstattung, sie benötigen eine eigene Reiserücktrittsversicherung.
Sie zahlen einmalig und sind das ganze Jahr über auf allen privaten Reisen gegen die finanziellen Folgen von Corona geschützt. Wenn Sie mehrmals im Jahr verreisen, achten Sie bei der Wahl Ihrer Versicherungssumme darauf, die Reise mit dem höchsten Reisepreis anzugeben.
Persönlichen Schutz berechnen Reiserücktrittsversicherung im Überblick
Sie erkranken im Urlaub an Corona und müssen vor Ort ärztlich behandelt werden. Die Auslandskrankenversicherung erstattet die Kosten.
Auslandskrankenversicherung bei Covid-19Die Reiserücktrittsversicherung schützt Sie auch gegen die finanziellen Folgen, die Ihnen durch die Erkrankung oder anderen Ereignisse in Bezug auf Corona entstehen können. Maßgeblich ist, dass Ihr Versicherungsbeginn ab dem 07.12.2020 liegt.
Leistet die Reiserücktrittsversicherung auch bei Quarantäne?
Die Reiserücktrittsversicherung des ADAC greift im Rahmen der Versicherungsbedingungen auch im Falle von behördlich angeordneter persönlicher Quarantäne des Versicherten.
Beispiele für behördlich angeordnete Quarantäne:
Müssen Sie sich also vor Reiseantritt in behördlich angeordnete Quarantäne begeben und können die Reise nicht wie geplant antreten, können z.B. die vertraglich geschuldeten Stornokosten von der ADAC Reiserücktrittsversicherung übernommen werden. Vorausgesetzt, Sie haben die Versicherung entsprechend den Abschlussfristen abgeschlossen.
Wenn Sie bereits auf Ihrer Reise sind und wegen der behördlich angeordneten Quarantäne die gebuchte Rückreise nicht antreten können, erstattet die Reiserücktrittsversicherung des ADAC im Rahmen der Reiseabbruchversicherung im Tarif Exklusiv und im Tarif Premium die Kosten, die mit der Umbuchung anfallen (z.B. zusätzliche Rückreise- und Unterkunftskosten).
Ich habe die Möglichkeit, über meinen Reiseveranstalter einen kostenlosen Corona-Schutz für Reiserücktritt abzuschließen. Benötige ich dann zusätzlich eine Reiserücktrittsversicherung?
Eine Reiserücktrittsversicherung ist auch dann sinnvoll, wenn Sie über Ihren Reiseveranstalter einen Corona-Schutz abschließen können. Denn sie schützen sich mit einer Reiserücktrittsversicherung nicht nur gegen eine Stornierung vor der Reise oder erhalten mögliche Umbuchungskosten einer Reise zurück (Reiserücktritt). Sie sind auch versichert, wenn Sie bereits auf Reisen sind und die Reise aufgrund eines versicherten Ereignisses abbrechen oder verlängern müssen (Reiseabbruch). Außerdem können Sie zusätzlich Ihr Reisegepäck schützen, sollte dieses z.B. unterwegs abhandenkommen oder beschädigt werden.
Den Schutz genießen Sie weltweit, also auch in Deutschland, auf allen privaten Reisen, das ganze Jahr über. Dafür müssen Sie nur einmalig zahlen.
Die Reiserücktrittsversicherung leistet grundsätzlich dann, wenn ein versichertes Ereignis eingetreten ist. Dies können auch Gründe über eine Covid-19-Infektion hinaus sein. Wie zum Beispiel:
Ausgelöst werden diese versicherten Ereignisse durch die sogenannten Risikopersonen. Dies können sein:
Reisewarnungen und Einreiseverbote sind keine versicherten Ereignisse und sind damit auch nicht versichert. Die Reiserücktrittsversicherung leistet hier nicht.
Ich habe eine Pauschalreise gebucht, das Reiseland setzt eine Corona-Impfung für die Einreise voraus. Leistet meine Reiserücktrittsversicherung, wenn ich die Reise daher stornieren möchte?
Die Reiserücktrittsversicherung leistet bei Unmöglichkeit von Impfungen, sofern sich nach der Buchung der Reise Impfbestimmungen für diese Reise ändern, die objektiv nicht erfüllt werden können. Möchte sich die versicherte Person gegen Corona impfen lassen, kann dies jedoch aus objektiven Gründen nicht, da z. B. für sie kein Impfstoff zur Verfügung steht, liegt ein versichertes Ereignis vor.
Wird die Impfung aus persönlichen Gründen abgelehnt, liegt kein versichertes Ereignis vor.
Leistet meine Rücktrittsversicherung auch dann, wenn mein Flug wegen Corona storniert wurde?
Die Reiserücktrittsversicherung leistet nur, wenn ein versichertes Ereignis eintritt. Die Stornierung des Fluges durch die Fluggesellschaft aufgrund Reisewarnungen, Einreiseverbote etc. ist nicht abgedeckt. Wenden Sie sich bitte an Ihre Airline.
Leistet die ADAC Reiserücktrittsversicherung bei Infizierung mit dem Coronavirus?
Die Reiserücktrittsversicherung des ADAC greift nur im Falle einer Erkrankung des Versicherten.
Als Nachweis ist ein positives Testergebnis in Form eines PCR-Tests mit Laborbefund zu erbringen.
Erkranken Sie also vor Reiseantritt und können die Reise nicht antreten, werden die vertraglich geschuldeten Stornokosten von der ADAC Reiserücktrittsversicherung übernommen. Vorausgesetzt, Sie haben die Versicherung vor der Erkrankung entsprechend den Abschlussfristen abgeschlossen. Allein die Angst vor der Ansteckung ist kein versichertes Ereignis.
Wenn Sie bereits auf Ihrer Reise sind und wegen einer Virus-Erkrankung die gebuchte Rückreise nicht antreten können, erstattet die ADAC Reiserücktritts-Versicherung im Rahmen der Reiseabbruchversicherung im Tarif Exklusiv und im Tarif Premium die Kosten, die mit der Umbuchung anfallen (z.B. zusätzliche Rückreise- und Unterkunftskosten).
Coronavirus: Was Reisende wissen müssen
Ich möchte meine Reise aus Angst vor dem Coronavirus stornieren. Werden die Stornokosten von der Reiserücktrittsversicherung übernommen?
Nein, individuelle Ängste oder Sorgen vor Ansteckung sind keine Gründe, bei denen die Reiserücktrittsversicherung einspringt.
Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, fragen Sie bitte Ihren Reiseveranstalter, ob die geplante Reise durchgeführt wird und welche Optionen bestehen.
Coronavirus: Was Reisende wissen müssen
Ich habe eine Gruppenreise gebucht. Nach Ankunft wird bei 2 Personen Covid-19 diagnostiziert. Unsere gesamte Reisegruppe darf deshalb das Hotel nicht mehr verlassen. Greift meine Reiserücktrittsversicherung?
Hilft mir die Reiserücktrittsversicherung, wenn sich die Lage wieder verschärft?
Die neue Reiserücktrittsversicherung greift nur, wenn man selbst oder eine Risikoperson erkrankt und die Reise nicht antreten kann. Außerdem, wenn für Sie selbst oder eine mitreisende Risikoperson von einer Behörde die persönliche Quarantäne angeordnet wird. Dem Versicherungsnehmer werden In diesem Fall werden die vertraglich geschuldeten Stornokosten von der ADAC Reiserücktrittsversicherung erstattet. Voraussetzung ist, dass sie vor der Erkrankung abgeschlossen worden ist.
Greift die Reiserücktrittsversicherung, wenn es für das Zielreiseland ein Einreiseverbot wegen Coronavirus gibt?
Coronavirus: Was Reisende wissen müssen
Greift die Reiserücktrittsversicherung, wenn es für das Zielreiseland eine (Teil-)Reisewarnung wegen Coronavirus gibt?
Eine (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt in der Reiserücktrittsversicherung nicht als versichertes Ereignis. Die Reiserücktrittsversicherung greift also nicht.
Coronavirus: Was Reisende wissen müssen
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