Reiser�cktrittsversicherung bei Corona: Schutz bei Erkrankung und Quarant�ne

Reiserücktritts­versicherung bei Corona

Bei Erkrankung und Quarantäne auf Reisen

 
  • Schutz bei Reiserücktritt und Reiseabbruch, bei positivem Testergebnis unabhängig davon, ob Sie Symptome haben
  • Für Sie und Ihre ganze Familie inkl. Kinder bis zum 23. Geburtstag
  • Weltweit, das ganze Jahr über, auf allen privaten Reisen

Bei welchen Ereignissen in Bezug auf Corona hilft die Reiserücktrittsversicherung?

Vor der Reise - Reiserücktritt Während der Reise - Reiseabbruch
  • Erkrankung am Coronavirus (positiver Test), unabhängig davon, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt

  • Persönliche Quarantäne

  • Konjunkturbedingte Kurzarbeit

  • Betriebsbedingte Kündigung
  • Erkrankung am Coronavirus (positiver Test), unabhängig davon, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt

  • Persönliche Quarantäne

  • Betriebsbedingte Kündigung

Die hier dargestellten Ereignisse gelten für Verträge mit Versicherungsbeginn ab 07.12.2020




Welche Leistungen bietet die Reiserücktrittsversicherung, wenn ich mich vor oder während der Reise mit Corona infiziere?

Bei Reiserücktritt
im Tarif Basis

Sie müssen Ihre Reise wegen einer Erkrankung an Corona stornieren. Wir bieten Ihnen folgende Leistungen:

  • Erstattung von Stornokosten
  • Kostenerstattung bei verspäteter Anreise
  • Erstattung von Umbuchungskosten
  • ADAC Beratungsservice
  • ab
    31,70 €
    / Jahr
    Bei Reiseabbruch
    im Tarif Exklusiv
    Sie müssen Ihre Reise wegen Corona abbrechen oder verlängern. Wir erstatten Ihnen

  • die Kosten bei Reiseabbruch
  • die zusätzlichen Kosten bei verspäteter Rückreise
  • die zusätzlichen Kosten bei Unterbrechung der Rundreise
  • nicht genutzte Reiseleistungen

    • Alle Leistungen aus dem Tarif Basis
    ab
    39,90 €
    / Jahr
    Für Reisegepäck
    im Tarif Premium

    Für Ihr Reisegepäck im Tarif Premium bekommen Sie in der Reiserücktrittsversicherung folgende Leistungen:

    • Kostenerstattung bei Verlust, Beschädigung oder Zerstörung des mitgeführten Gepäcks
    • Kostenerstattung bei Verlust, Beschädigung oder Zerstörung des aufgegebenen Gepäcks
    • Entschädigung bei verspätet ausgeliefertem Gepäck
    • Kostenerstattung bei Reparaturen von beschädigten Sachen
    • Gebührenerstattung bei Wiedererlangung von amtlichen Ausweisen/Visa
    • Alle Leistungen aus dem Tarif Basis
    • Alle Leistungen aus dem Tarif Exklusiv
    ab
    63,30 €
    / Jahr

    So bewerten Kunden die ADAC Versicherung AG

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    Wann leistet die Reiserücktrittsversicherung bei Reiserücktritt und Reiseabbruch in Zusammenhang mit Corona? Der Überblick.

    Vor Reiseantritt (bei Reiserücktritt)

    Die Reiserücktrittsversicherung leistet bei Corona, wenn

    • Sie selbst als versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson vor Reiseantritt an Corona erkranken und deshalb Ihre Reise stornieren müssen
    • Sie selbst als versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson vor Reiseantritt aufgrund des Verdachts auf Infektion einen Test machen müssen, in die behördlich angeordnete Quarantäne müssen und Ihnen das Testergebnis noch nicht vorliegt
    • Sie selbst als versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson vor Reiseantritt einen Nachweis über ein positives Testergebnis vorlegen. Unabhängig davon ob Sie Symptome aufweisen
    • Sie als versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund des Coronavirus in konjunkturbedingte Kurzarbeit geschickt werden und daher Ihre Reise stornieren müssen
    • eine mitversicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aus Ihrem Familienvertrag wie Ihr Ehepartner, Lebenspartner oder ein Kind bis zum 23. Geburtstag an Corona erkrankt und Sie deshalb die Reise stornieren müssen

    Während der Reise (bei Reiseabbruch)

    Sie erhalten in Verbindung mit Corona Leistungen, wenn

    • Sie selbst als versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson auf Ihrer Reise am Coronavirus erkranken, von örtlichen Behörden in Quarantäne geschickt werden und Ihre gebuchte Rückreise nicht antreten können und vor Reiseantritt keine Reisewarnung für das Urlaubsland bestand
    • eine mitversicherte Person aus Ihrem Familienvertrag wie Ihr Ehepartner, Lebenspartner oder ein Kind bis zum 23. Geburtstag auf Ihrer Reise an Corona erkrankt, die gesamte Familie aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne muss und daher die Rückreise nicht wie geplant antreten kann
    • eine mitreisende Risikoperson auf Ihrer Reise an Corona erkrankt, Sie beide aufgrund behördlicher Anordnung in persönliche Quarantäne müssen und daher die gebuchte Rückreise erst verspätet antreten können und vor Reiseantritt keine Reisewarnung für das Urlaubsland bestand

    Vor und während der Reise (bei Reiserücktritt und Reiseabbruch)

    Die Reiserücktrittsversicherung leistet bei Corona nicht, wenn

    • Sie die Reiserücktrittsversicherung nicht fristgerecht (mind. 14 Tage vor Reisebeginn, bei last minute 3 Tage nach Reisebuchung) abgeschlossen haben
    • Sie als versicherte Person aus Angst vor einer Ansteckung Ihre gebuchte Reise stornieren wollen
    • Sie als versicherte Person wissentlich in ein als Risikogebiet eingestuftes Land reisen und nach Rückkehr in Quarantäne müssen
    • Sie als versicherte Person von Ihrer gebuchten Reise zurücktreten wollen, allein deshalb, weil Ihr Reiseveranstalter oder die gebuchte Airline eine Corona-Impfung bzw. einen Corona-Test für die Reise voraussetzt
    • Sie als versicherte Person für die Einreise in Ihr Urlaubsland einen PCR Test machen müssen und Ihnen deswegen Kosten entstehen
    • bei Buchung und Reiseantritt für Ihr Reiseziel eine Reisewarnung wegen Covid-19 bestand und Sie die Reise aufgrund eines versicherten Ereignisses, das in Zusammenhang mit der Reisewarnung steht (z.B. Erkrankung an Corona), abbrechen oder verlängern müssen (Reiseabbruch)
    • die Quarantäne-Anordnung für einen Teil der Bevölkerung, ein Schiff oder ein ganzes geografisches Gebiet ausgesprochen wird
    • Ihnen als versicherte Person die gebuchte Reise von einem Reiseveranstalter oder der Airline abgesagt wird
    • Ihnen als versicherte Person die Einreise in Ihrem Zielland aufgrund Ihrer Nationalität verweigert wird

    Reiserücktrittsversicherung berechnen

    Wer ist in meiner Reiserücktrittsversicherung bei Erkrankung an Corona geschützt? Wer kann ein Ereignis auslösen?

    Die Reiserücktrittsversicherung bietet Einzelverträge und Familienverträge mit Coronaschutz. Im Einzelvertrag sind Sie als Versicherungsnehmer geschützt, wenn Sie vor oder während Ihrer Reise an Corona erkranken. Im Familienvertrag ist Ihre ganze Familie inkl. Ihrer Kinder bis zum 23. Geburtstag geschützt.

    Auslöser für einen Versicherungsfall in der Reiserücktrittsversicherung sind die sogenannten Risikopersonen. Sie können einen Versicherungsfall auslösen, sodass die Reiserücktrittsversicherung in Verbindung mit Corona gegenüber dem Versicherungsnehmer (im Familienvertrag auch gegenüber den mitversicherten Personen) in Leistung tritt.

    Fragen und Antworten zu den versicherten Personen 

    Wer bekommt im Einzelvertrag Leistungen der Reiserücktrittsversicherung bei Erkrankung an Corona?

    Sie selbst als Versicherungsnehmer und damit als versicherte Personen können an Corona erkranken, in eine behördlich angeordnete Quarantäne geschickt werden oder etwa in eine konjunkturbedingte Kurzarbeit.

    Ihre Reiserücktrittsversicherung erstattet Ihnen Ihre Kosten, wenn Sie aufgrund einer Corona-Erkrankung Ihre Reise stornieren oder abbrechen müssen.

    Wer bekommt im Familienvertrag Leistungen der Reiserücktrittsversicherung?

    Im Rahmen des Familienvertrages sind folgende Personen mitversichert:

    • Ihr Ehepartner
    • Ihr Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft
    • Ihr Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft
    • Ihre Kinder sowie die Kinder Ihres Partners bis zum 23. Geburtstag

     

    Erkrankt zum Beispiel Ihr Kind (20) vor Reiseantritt an Corona, weshalb die ganze Familie die Reise nicht antreten kann, übernimmt die Reiserücktrittsversicherung Ihre gesamten Stornokosten.

    Was ist, wenn Angehörige (zu Hause oder mitreisend) an Corona erkranken und ich deshalb die Reise stornieren oder abbrechen muss?

    Folgende Angehörige können eine Leistungserbringung der Reiserücktrittsversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen im Familienvertrag auslösen:
    • Ehe- oder Lebenspartner beim Einzelvertrag
    • (Stief-, Adoptiv-, Schwieger-) Eltern
    • (Enkel-, Stief-, Adoptiv-) Kinder
    • Großeltern
    • Geschwister
    • Schwager/Schwägerin
    • Tanten/Onkel
    • Neffen/Nichten


    Dies gilt auch, wenn ein mitversichertes Familienmitglied getrennt verreist.

    Muss Ihre Schwester, die mitgereist wäre, die Reise aufgrund betriebsbedingter Kündigung vor Reiseantritt stornieren, leistet Ihre Reiserücktrittsversicherung und übernimmt Ihre Stornokosten. 

     

    Hinweis
    Auch Betreuungspersonen von mitreisenden, minderjährigen oder pflegebedürftigen Angehörigen zählen zu den Risikopersonen und können einen Versicherungsfall auslösen. 

    Was ist, wenn Mitreisende an Corona erkranken?

    Personen, die mit Ihnen oder einem mitversicherten Familienmitglied eine gemeinsame Reise gebucht haben und namentlich auf der Buchung vermerkt sind, zählen zu den Risikopersonen und können damit einen Versicherungsfall gegenüber Ihnen (im Familienvertrag auch gegenüber den mitversicherten Personen) auslösen. Voraussetzung dafür ist, dass maximal 8 Personen miteinander verreisen.

    BEISPIEL:

    Ihr Kind, 19, das bei Ihnen zu Hause lebt, verreist mit 6 seiner Freunde. Vor Ort erhält ein Freund vor der Heimreise einen positiven PCR-Test. Die gesamte Gruppe muss in eine behördlich angeordnete Quarantäne und kann die Rückreise nicht wie gebucht antreten. Es fallen zusätzliche Unterbringungs- und Rückreisekosten an.

    Ihrem Kind erstattet die Reiserücktrittsversicherung die zusätzlich anfallenden Kosten, sofern Sie den Tarif Exklusiv (Leistungen bei Reiserücktritt und Reiseabbruch) als Familienvertrag abgeschlossen haben. Ihr Kind muss lediglich auf der Buchung namentlich vermerkt sein. Für die anderen Teilnehmer der Reise erfolgt keine Kostenerstattung, sie benötigen eine eigene Reiserücktrittsversicherung.

    Kosten und Finanzen Icon

    Wie kann ich mich gegen die finanziellen Folgen von Corona auf Reisen schützen?

    In der Reiserücktrittsversicherung des ADAC haben Sie die Möglichkeit, aus drei Tarifen Ihren bedarfsgerechten Schutz zu wählen:  
    1. Tarif Basis ab 31,70 € im Jahr: Reiserücktritt
    2. Tarif Exklusiv ab 39,90 € im Jahr: Reiserücktritt + Reiseabbruch
    3. Tarif Premium ab 63,30 € im Jahr: Reiserücktritt + Reiseabbruch + Reisegepäck

    Sie zahlen einmalig und sind das ganze Jahr über auf allen privaten Reisen gegen die finanziellen Folgen von Corona geschützt. Wenn Sie mehrmals im Jahr verreisen, achten Sie bei der Wahl Ihrer Versicherungssumme darauf, die Reise mit dem höchsten Reisepreis anzugeben.

     

    Persönlichen Schutz berechnen Reiserücktrittsversicherung im Überblick
    Coronainfektion im Ausland: Schutz mit der Auslandskrankenversicherung bei medizinischer Behandlung

    Coronavirus: wann leistet die Auslandskrankenversicherung?

    Sie erkranken im Urlaub an Corona und müssen vor Ort ärztlich behandelt werden. Die Auslandskrankenversicherung erstattet die Kosten.

    Auslandskrankenversicherung bei Covid-19


    Was ich zur Reiserücktrittsversicherung bei Corona noch wissen sollte:

    Die  Reiserücktrittsversicherung schützt Sie auch gegen die finanziellen Folgen, die Ihnen durch die Erkrankung oder anderen Ereignisse in Bezug auf Corona entstehen können. Maßgeblich ist, dass Ihr Versicherungsbeginn ab dem 07.12.2020 liegt.

    Leistet die Reiserücktrittsversicherung auch bei Quarantäne?

    Die Reiserücktrittsversicherung des ADAC greift im Rahmen der Versicherungsbedingungen auch im Falle von behördlich angeordneter persönlicher Quarantäne des Versicherten.

    Beispiele für behördlich angeordnete Quarantäne:

    • Anordnung für eine versicherte Person, die Kontakt mit einem Infizierten hatte, selbst jedoch noch kein positives Testergebnis vorliegen hat.
    • Eine versicherte Person erhält bei einer offiziellen Teststelle das Ergebnis über einen positiven Antigen-Schnelltest und muss sich bis zum Ergebnis des PCR-Tests in Quarantäne begeben.

     

    Müssen Sie sich also vor Reiseantritt in behördlich angeordnete Quarantäne begeben und können die Reise nicht wie geplant antreten, können z.B. die vertraglich geschuldeten Stornokosten von der ADAC Reiserücktrittsversicherung übernommen werden. Vorausgesetzt, Sie haben die Versicherung entsprechend den Abschlussfristen abgeschlossen.

    Wenn Sie bereits auf Ihrer Reise sind und wegen der behördlich angeordneten Quarantäne die gebuchte Rückreise nicht antreten können, erstattet die Reiserücktrittsversicherung des ADAC im Rahmen der Reiseabbruchversicherung im Tarif Exklusiv und im Tarif Premium die Kosten, die mit der Umbuchung anfallen (z.B. zusätzliche Rückreise- und Unterkunftskosten).

    Ich habe die Möglichkeit, über meinen Reiseveranstalter einen kostenlosen Corona-Schutz für Reiserücktritt abzuschließen. Benötige ich dann zusätzlich eine Reiserücktrittsversicherung?

    Eine Reiserücktrittsversicherung ist auch dann sinnvoll, wenn Sie über Ihren Reiseveranstalter einen Corona-Schutz abschließen können. Denn sie schützen sich mit einer Reiserücktrittsversicherung nicht nur gegen eine Stornierung vor der Reise oder erhalten mögliche Umbuchungskosten einer Reise zurück (Reiserücktritt). Sie sind auch versichert, wenn Sie bereits auf Reisen sind und die Reise aufgrund eines versicherten Ereignisses abbrechen oder verlängern müssen (Reiseabbruch). Außerdem können Sie zusätzlich Ihr Reisegepäck schützen, sollte dieses z.B. unterwegs abhandenkommen oder beschädigt werden.

    Den Schutz genießen Sie weltweit, also auch in Deutschland, auf allen privaten Reisen, das ganze Jahr über. Dafür müssen Sie nur einmalig zahlen.

     

    Die Reiserücktrittsversicherung leistet grundsätzlich dann, wenn ein versichertes Ereignis eingetreten ist. Dies können auch Gründe über eine Covid-19-Infektion hinaus sein. Wie zum Beispiel:

    • schwere, unerwartete Erkrankung 
    • Schwangerschaft und -komplikationen
    • Geburt eines Kindes
    • Unfall
    • Tod

     Ausgelöst werden diese versicherten Ereignisse durch die sogenannten Risikopersonen. Dies können sein:

    • Sie selbst als Versicherungsnehmer
    • der Ehe- oder Lebenspartner des Versicherungsnehmers
    • die Familie als mitversicherte Personen im Familienvertrag
    • Angehörige wie z.B. Tante/Onkel, Geschwister, Großeltern

    Beispiel: Müssen Sie Ihre Reise vorzeitig abbrechen, weil Ihre mitreisende Schwester auf der Reise erkrankt, übernimmt Ihre ADAC Reiserücktritts-Versicherung im Tarif Exklusiv und im Tarif Premium die zusätzlich anfallenden Rückreise- und Unterkunftskosten und Sie können sich telefonischen Rat beim ADAC Beratungsservice holen.

    Reisewarnungen und Einreiseverbote sind keine versicherten Ereignisse und sind damit auch nicht versichert. Die Reiserücktrittsversicherung leistet hier nicht.

     

    Reiserücktrittsversicherung im Überblick

    Ich habe eine Pauschalreise gebucht, das Reiseland setzt eine Corona-Impfung für die Einreise voraus. Leistet meine Reiserücktrittsversicherung, wenn ich die Reise daher stornieren möchte?

    Die Reiserücktrittsversicherung leistet bei Unmöglichkeit von Impfungen, sofern sich nach der Buchung der Reise Impfbestimmungen für diese Reise ändern, die objektiv nicht erfüllt werden können. Möchte sich die versicherte Person gegen Corona impfen lassen, kann dies jedoch aus objektiven Gründen nicht, da z. B. für sie kein Impfstoff zur Verfügung steht, liegt ein versichertes Ereignis vor.

    Wird die Impfung aus persönlichen Gründen abgelehnt, liegt kein versichertes Ereignis vor.

    Leistet meine Rücktrittsversicherung auch dann, wenn mein Flug wegen Corona storniert wurde?

    Die Reiserücktrittsversicherung leistet nur, wenn ein versichertes Ereignis eintritt. Die Stornierung des Fluges durch die Fluggesellschaft aufgrund Reisewarnungen, Einreiseverbote etc. ist nicht abgedeckt. Wenden Sie sich bitte an Ihre Airline.

    Reiserücktrittsversicherung für Flüge

    Leistet die ADAC Reiserücktrittsversicherung bei Infizierung mit dem Coronavirus?

    Die Reiserücktrittsversicherung des ADAC greift nur im Falle einer Erkrankung des Versicherten.

    Als Nachweis ist ein positives Testergebnis in Form eines PCR-Tests mit Laborbefund zu erbringen.

    Erkranken Sie also vor Reiseantritt und können die Reise nicht antreten, werden die vertraglich geschuldeten Stornokosten von der ADAC Reiserücktrittsversicherung übernommen. Vorausgesetzt, Sie haben die Versicherung vor der Erkrankung entsprechend den Abschlussfristen abgeschlossen. Allein die Angst vor der Ansteckung ist kein versichertes Ereignis.

    Wenn Sie bereits auf Ihrer Reise sind und wegen einer Virus-Erkrankung die gebuchte Rückreise nicht antreten können, erstattet die ADAC Reiserücktritts-Versicherung im Rahmen der Reiseabbruchversicherung im Tarif Exklusiv und im Tarif Premium die Kosten, die mit der Umbuchung anfallen (z.B. zusätzliche Rückreise- und Unterkunftskosten).


    Coronavirus: Was Reisende wissen müssen


    Reiserechtliche Informationen zum Coronavirus

    Ich möchte meine Reise aus Angst vor dem Coronavirus stornieren. Werden die Stornokosten von der Reiserücktrittsversicherung übernommen?

    Nein, individuelle Ängste oder Sorgen vor Ansteckung sind keine Gründe, bei denen die Reiserücktrittsversicherung einspringt.


    Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, fragen Sie bitte Ihren Reiseveranstalter, ob die geplante Reise durchgeführt wird und welche Optionen bestehen.


    Coronavirus: Was Reisende wissen müssen


    Reiserechtliche Informationen zum Coronavirus

    Ich habe eine Gruppenreise gebucht. Nach Ankunft wird bei 2 Personen Covid-19 diagnostiziert. Unsere gesamte Reisegruppe darf deshalb das Hotel nicht mehr verlassen. Greift meine Reiserücktrittsversicherung?

    Ja, es besteht Versicherungsschutz, wenn die Quarantäne behördlich für die gesamte Reisegruppe aufgrund des Verdachtes, dass die gesamte Reisegruppe mit Corona in Berührung gekommen ist, angeordnet wird. Dies trifft auch zu, wenn ein beliebiger Hotelgast Auslöser für die Quarantäne-Anordnung ist.

    Hilft mir die Reiserücktrittsversicherung, wenn sich die Lage wieder verschärft?

    Die neue Reiserücktrittsversicherung greift nur, wenn man selbst oder eine Risikoperson erkrankt und die Reise nicht antreten kann. Außerdem, wenn für Sie selbst oder eine mitreisende Risikoperson von einer Behörde die persönliche Quarantäne angeordnet wird. Dem Versicherungsnehmer werden In diesem Fall werden die vertraglich geschuldeten Stornokosten von der ADAC Reiserücktrittsversicherung erstattet. Voraussetzung ist, dass sie vor der Erkrankung abgeschlossen worden ist.


    Wird eine gebuchte Reise vom Veranstalter abgesagt oder gibt es eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts, sollte sich der betroffene Urlauber zunächst an den Veranstalter oder die Airline wenden, ob Alternativen angeboten werden oder eine kostenlose Stornierung möglich ist. Diese sind auch die Ansprechpartner, wenn gebuchte Veranstaltungen oder Touren ausfallen, bzw. wenn man schon vor Ort ist und nicht nach Hause fliegen kann.

    Greift die Reiserücktrittsversicherung, wenn es für das Zielreiseland ein Einreiseverbot wegen Coronavirus gibt?

    Auch im Fall eines Einreiseverbots für bestimmte Nationalitäten kommt die Reiserücktritts-Versicherung nicht für die entstandenen Kosten auf.

    Coronavirus: Was Reisende wissen müssen


    Reiserechtliche Informationen zum Coronavirus

    Greift die Reiserücktrittsversicherung, wenn es für das Zielreiseland eine (Teil-)Reisewarnung wegen Coronavirus gibt?

    Eine (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt in der Reiserücktrittsversicherung nicht als versichertes Ereignis. Die Reiserücktrittsversicherung greift also nicht.


    Coronavirus: Was Reisende wissen müssen


    Reiserechtliche Informationen zum Coronavirus