FAQ zur ADAC Reiserücktritts-Versicherung
Allgemeines
Wo ist die ADAC Reiserücktritts-Versicherung gültig?
Welche Reisearten sind bei der ADAC Reiserücktritts-Versicherung versichert?
Kann ich die ADAC Reiserücktritts-Versicherung auch dann in Anspruch nehmen, wenn ich einzelne Bausteine gebucht habe?
Zusatzbausteine sind sogenannte andere touristische Leistungen, z.B. Konzert- / Theaterkarten, Skipässe, Sprachkurse. Diese sind nur dann versichert, wenn sie nicht aus dem Gesamtpreis der Reise herausgerechnet werden können oder sie zusammen mit mehr als einer Transport- oder Mietleistung gebucht werden. Dabei müssen sie mindestens 25% am Gesamtwert der Reise haben.
Wie sind die Abschlussfristen in der ADAC Reiserücktritts-Versicherung?
Ich verreise mehrmals im Jahr. Besteht der Versicherungsschutz auf all meinen Reisen?
Muss ich den ADAC über meine gebuchten Reisen informieren?
Wird mein Reisekostenanteil bei einer Gruppenreise erstattet?
Muss ich die Reisen selbst bezahlen, damit der Versicherungsschutz in Kraft tritt?
Reisepreis
Wie wähle ich die richtige Versicherungssumme?
Kann ich die Versicherungssumme auch noch erhöhen oder reduzieren, wenn ich die Versicherung bereits abgeschlossen habe?
Ja, eine Anpassung ist möglich und kann auch nach Vertragsabschluss vorgenommen werden:
- Eine Erhöhung der Versicherungssumme ist auch unterjährig möglich und wird zum gewünschten Termin wirksam, frühestens einen Tag nach Antragsstellung.
- Eine Reduzierung wird zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
Versicherungsschutz besteht bis zur gewählten Versicherungssumme. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre gewählte Versicherungssumme für Ihren Reisepreis ausreichend ist.
Reiserücktritt / Reiseabbruch /Reisegepäck
Wo ist der Unterschied zwischen Reiserücktritt und Reiseabbruch?
Die Reise kann aufgrund eines versicherten Ereignisses nicht oder verspätet angetreten werden. Der Versicherungsnehmer und/oder eine versicherte Person tritt deshalb vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurück.
Reiseabbruch:
Als Reiseabbruch gilt, wenn der Versicherungsnehmer und/oder eine versicherte Person die bereits angetretene Reise aufgrund eines versicherten Ereignisses vorzeitig abbricht oder die Reise verlängern muss.
Zu welchem Zeitpunkt greift die Reiserücktritts-Versicherung und wann die Reiseabbruch-Versicherung?
Bei einem Versicherungsfall nach Reiseantritt, wird die Reise abgebrochen oder verlängert. Hier greift die Reiseabbruch-Versicherung. Um Versicherungsschutz vor und während der Reise zu haben, wählen Sie den Tarif Exklusiv oder Premium.
Hinweis: Mit einem Check-In (z.B. Flughafen) gilt die Reise als angetreten.
Kann ich die Leistungen der ADAC Reiserücktritts-Versicherung in Anspruch nehmen, wenn für mein Reiseland eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts vorliegt?
Bei verspätetem Reiseantritt aufgrund Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels: Was gilt als öffentliches Verkehrsmittel?
Ist mein Skipass bei Reiseabbruch versichert?
Was ist unter Reisegepäck zu verstehen?
Was passiert, wenn mein als verloren gemeldetes Reisegepäck wieder auftaucht?
Bei einer Flugreise wird mein aufgegebenes Gepäck beschädigt oder geht verloren. Erhalte ich die Entschädigung von der Fluggesellschaft oder von meiner Reisegepäckversicherung?
Wird bei meinem abhanden gekommenen/zerstörten Gepäck der Neuwert oder der Zeitwert erstattet?
Wann sind meine Sportgeräte auf einer Reise versichert?
Versicherte Personen / Risikopersonen
Wer sind die versicherten Personen in der ADAC Reiserücktritts-Versicherung?
Der Einzelvertrag versichert Sie selbst als Versicherungsnehmer.
Beim Familienvertrag sind Sie, Ihr Ehe- bzw. Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft und Ihre Kinder bis zum 23. Geburtstag versichert. Der nichteheliche Lebenspartner und dessen Kinder bis zum 23. Geburtstag sind mitversichert, wenn Sie mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.Was versteht man unter Risikopersonen in der ADAC Reiserücktritts-Versicherung?
Risikopersonen sind Personen, die von einem versicherten Ereignis betroffen sein können, das den Versicherungsfall auslöst und zur Leistungserbringung gegenüber dem Versicherungsnehmer führt. Dies sind:
1. Sie selbst als versicherte Person oder die mitversicherten Personen im Rahmen des Familienvertrages.
2. Angehörige: (Stief-, Adoptiv-, Schwieger-) Eltern, (Enkel-, Stief-, Adoptiv-) Kinder, Großeltern, Geschwister, Schwager/Schwägerin, Tanten/Onkel, Neffen/Nichten.
3. Bei einem Einzelvertrag auch der Ehe- oder Lebenspartner des Versicherungsnehmers.
4. Betreuungspersonen von mitreisenden, minderjährigen oder pflegebedürftigen Angehörigen.
5. diejenigen Personen, die mit Ihnen oder einem mitversicherten Familienmitglied eine gemeinsame Reise gebucht haben und namentlich auf der Buchung vermerkt. Darüber hinaus deren Angehörige, die unter Punkt 1 und 2 aufgezählt sind.
Was ist der Unterschied zwischen versicherten Personen und Risikopersonen?
Versicherte Personen haben Anspruch auf die Versicherungsleistungen aus der ADAC Reiserücktritts-Versicherung.
Risikopersonen sind Personen, die von einem versicherten Ereignis betroffen sein können, das den Versicherungsfall auslöst und zur Leistungserbringung gegenüber dem Versicherungsnehmer führt.
Beispiel:
Eine Mutter (= Versicherungsnehmer) hat einen Familienvertrag der ADAC Reiserücktritts-Versicherung.
Sie verreist mit ihrem Kleinkind und mit ihren Eltern. Es werden 2 Doppelzimmer gebucht. Die Großmutter erkrankt und die Reise wird storniert.
Die Großmutter gilt als Risikoperson und löst den Versicherungsfall aus. Die Mutter und das Kind sind versicherte Personen und erhalten anteilig die Erstattung für ihr Doppelzimmer.
Die Stornokosten der Großeltern werden über den Vertrag der Tochter nicht erstattet.
Haben mitreisende Personen, die keine ADAC Reiserücktritts-Versicherung haben, in meinem Tarif Versicherungsschutz?
Beispiel:
Eine Mutter (= Versicherungsnehmer) hat einen Familienvertrag der ADAC-Reiserücktritts-Versicherung.
Sie verreist mit ihrem Kleinkind und mit ihren Eltern. Es werden 2 Doppelzimmer gebucht.
Das Kind erkrankt und die Reise wird storniert. Die Mutter und das Kind erhalten anteilig die Erstattung für ihr Doppelzimmer.
Die Großeltern sind keine versicherten Personen in diesem Vertrag. Sollten auch sie die Reise stornieren wollen, werden die Kosten nicht über den Vertrag der Tochter erstattet.
Wann werden bei einer Buchung einer Ferienwohnung mit mehreren Mitreisenden die Stornokosten erstattet?
Beispiele:
- Der Versicherungsnehmer eines Familienvertrages bucht eine Ferienwohnung für sich, Ehefrau und Kinder. Einer der versicherten Personen erkrankt. Die Reise kann nicht angetreten werden. Die Stornokosten werden übernommen.
- Der Versicherungsnehmer bucht eine Ferienwohnung für sich und 2 Freunde, die Reisenden sind namentlich auf der Buchung genannt. Der Vater vom mitreisenden Freund stirbt. Die Stornokosten für den Versicherungsnehmer werden übernommen, da bei unter 4 Reisenden, der Freund und dessen Angehörige als Risikoperson gelten. Die Stornokosten der Freunde werden über den Vertrag des VN nicht erstattet.
- Der Versicherungsnehmer bucht eine Ferienwohnung für 9 Freunde. Der Versicherungsnehmer erkrankt. Die anteiligen Stornokosten des Versicherungsnehmers werden übernommen. Wenn allerdings einer der 9 Mitreisenden erkrankt, werden keine Kosten übernommen, da bei mehr als 4 Reisenden der Freund keine Risikoperson ist.
Leistet die ADAC Reiserücktritts-Versicherung, wenn ich wegen der Erkrankung meines Haustieres die Reise nicht antreten kann?
Vertrag
Wann beginnt und endet der Versicherungsvertrag bei der ADAC Reiserücktritts-Versicherung?
Welche Regelungen gelten bei einer Selbstbeteiligung?
In der ADAC Reiserücktrittsversicherung bieten wir die Tarife Basis, Exklusiv und Premium mit und ohne Selbstbeteiligung an. Folgende Regelungen gelten
bei Reiserücktritt und Reiseabbruch:
- Wenn der Versicherungsfall z.B. durch Schwangerschaft, schwere, unerwarteter Krankheit, Unfall, Bruch von Prothesen oder durch Lockerung von implantierten Gelenken ausgelöst wird, beträgt die Selbstbeteiligung 20% des erstattungsfähigen Schadens bzw. mindestens 25 € pro Person.
- Die Selbstbeteiligung entfällt bei stationärem Krankenhausaufenthalt.
In der Reisegepäck-Versicherung beträgt die Selbstbeteiligung 100 € pro Versicherungsfall.
Schaden/Schadenservice
Wie melde ich einen Schaden in der Reiserücktritts-Versicherung?
Welche Meldefristen gilt es im Schadensfall zu beachten?
Welchen Nachweis muss ich bei abhanden gekommenem/beschädigtem Reisegepäck erbringen?
- Schäden durch strafbare Handlungen (z.B. Diebstahl):
Bitte zeigen Sie einen Schaden unverzüglich bei der zuständigen/nächst erreichbaren Polizeistelle an. Hierzu fertigen Sie bitte eine Liste aller in Verlust geratenen Sachen an. Lassen Sie sich dies auf der Polizeistelle bestätigen. Die entsprechenden Bescheinigungen reichen Sie dann bitte bei der ADAC Versicherung AG ein. - Schäden oder der Verlust von aufgegebenem Reisegepäck:
Bitte melden Sie Schäden oder den Verlust von aufgegebenem Reisegepäck unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist dem Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der Gepäckaufbewahrung. Sie erhalten dann einen abschließenden Bescheid über den Verlust bzw. die Beschädigung des Reisegepäcks. Diesen legen Sie uns bitte vor. - Beschädigung Ihres Reisegepäcks:
Eine Beschädigung lassen Sie sich bitte vom Beförderungsunternehmen bestätigen. Diese Bescheinigung sowie den abschließenden Bescheid reichen Sie dann bei uns ein.
Coronavirus: Wann leistet die Reiserücktrittsversicherung?
Sie erkranken vor Reiseantritt am Coronavirus oder müssen aufgrund des Verdachts auf eine Infektion vor Reiseantritt in Quarantäne? Ihre Reiserücktrittsversicherung schützt Sie auch dann.