Fußgänger im Straßenverkehr: Diese Regeln gelten
Die Straßenverkehrsordnung gilt nicht nur bei Fahrten mit dem Auto oder Fahrrad, sondern auch wenn Sie zu Fuß unterwegs sind. Die ADAC Juristinnen und Juristen klären über Regeln und Bußgelder auf.
Auch Fußgänger können Verwarnungs- oder Bußgelder bekommen
Wer die Straße überquert, hat Vorrang gegenüber abbiegenden Fahrzeugen
Beim Ignorieren eines Zebrastreifens drohen 80 Euro und ein Punkt
Bußgelder auch für Fußgänger?
Auch wenn Sie zu Fuß unterwegs sind, droht bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) ein Verwarnungs- bzw. Bußgeld. Der Regelsatz beginnt nach dem Bußgeldkatalog für Fußgängerinnen und Fußgänger bei 5 Euro. Sie können zudem einen Punkt in Flensburg bekommen, wenn es sich um einen erheblichen Verstoß handelt, der mit mindestens 60 Euro geahndet wird. Beim Eintrag ins Flensburger Fahreignungsregister spielt es übrigens keine Rolle, ob Sie einen Führerschein haben oder nicht.
Strafen für Fußgänger | |
---|---|
Regelverstoß | Bußgeld |
Überqueren einer roten Ampel | 5 Euro |
Überqueren einer roten Ampel und es kam zum Unfall | 10 Euro |
Benutzen der Fahrbahn mit Inline-Skates, Rollerblades usw. obwohl ein Gehweg bzw. Seitenstreifen vorhanden war |
10 Euro |
Gehen auf der Fahrbahn, obwohl ein Gehweg bzw. ein Seitenstreifen vorhanden war | 5 Euro |
Gehen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft nicht am vorgeschriebenen linken Fahrbahnrand | 5 Euro |
Überqueren der Fahrbahn nicht auf dem kürzesten Weg, an nicht vorgesehener Stelle oder ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs – es kam zum Unfall | 10 Euro |
Verbotswidriges Gehen auf Kraftfahrstraßen oder Autobahn | 10 Euro |
Übersteigen einer Absperrung | 5 Euro |
Übersteigen einer Absperrung – es kam zum Unfall | 10 Euro |
Überqueren einer geschlossenen Bahnschranke, um noch schnell über die Gleise zu kommen | 350 Euro + 1 Punkt |
Immer auf dem Gehweg?
Wer zu Fuß geht, muss vorhandene Gehwege benutzen. Ohne Gehweg müssen Sie innerhalb geschlossener Ortschaften wahlweise den rechten oder linken Fahrbahnrand nutzen. Nur wenn diese fehlen, dürfen Sie auf die Fahrbahn ausweichen.
Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen Personen, die zu Fuß unterwegs sind, den linken Fahrbahnrand benutzen, wenn das zumutbar ist. Hintergrund ist, dass entgegenkommende Autofahrende sie am linken Fahrbahnrand außerorts besser erkennen können, da sie vom Lichtkegel erfasst werden. Und auch Sie als Fußgänger oder Fußgängerin können die Fahrzeuge so besser sehen.
Wer in der Gruppe zu Fuß am Fahrbahnrand unterwegs ist, muss bei Dunkelheit oder schlechter Sicht aus Sicherheitsgründen hintereinander laufen.
Gilt "Vorfahrt gewähren" für Fußgänger?
Das Schild "Vorfahrt gewähren" (Zeichen 205) weist darauf hin, dass für den gesamten Fahrverkehr auf der ganzen Straße ein Vorfahrtsrecht besteht, also z.B. auch für Fahrräder auf dem Radweg oder auf der Fahrbahn. Fußgänger unterfallen aber gerade nicht dem Fahrverkehr. Sie genießen daher bei Zeichen 205 kein spezielles Vorrecht, wenn nicht zusätzlich ein Fußgängerüberweg angelegt ist.
Sie sollten deshalb warten und die Straße nur überqueren, wenn Fahrzeuge dadurch nicht behindert werden. In der Praxis spricht meist aber nichts dagegen, wenn zum Beispiel Autofahrende Fußgängern den Vortritt lassen.
Wo darf man die Straße überqueren?
Beim Überqueren der Fahrbahn haben Fußgänger besondere Regeln zu befolgen. Grundsätzlich müssen Sie zügig und auf kurzem Weg quer zur Fahrtrichtung über die Straße gehen. Bei hoher Verkehrsdichte oder schlechter Sicht dürfen Sie die Fahrbahn nur an Kreuzungen, Einmündungen, Ampeln, Zebrastreifen oder Verkehrsinseln überqueren. Aber auch hier gilt: Vergewissern Sie sich erst durch einen Blick nach links und rechts, dass Sie wahrgenommen werden bzw. dass kein Auto naht, ehe Sie die Fahrbahn betreten.
Zebrastreifen: Was gilt?
An Zebrastreifen müssen Autofahrende anhalten und Fußgänger, die die Fahrbahn erkennbar überqueren wollen, über die Straße lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Schild auf den Zebrastreifen hinweist. Besondere Gesten, Zeichen oder Blicke sind nicht erforderlich. Ausschlaggebend ist die "objektive Erkennbarkeit". Das heißt, wenn eine Person zügig auf den Überweg zugeht, muss der Autofahrende anhalten und sie passieren lassen. Bei Missachtung drohen dem Fahrer oder der Fahrerin 80 Euro und ein Punkt.
Auto biegt ab: Wer hat Vorrang?
Personen, die die Fahrbahn zu Fuß überqueren, haben Vorrang gegenüber abbiegenden Fahrzeugen. Der Abbiegende muss auf sie besondere Rücksicht nehmen und falls nötig warten. Dies gilt übrigens auch für Fahrzeuge, die einen Kreisverkehr verlassen. Wer dagegen verstößt und Fußgänger oder Fußgängerinnen gefährdet, dem drohen 140 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Radfahrende müssen in diesem Fall 70 Euro bezahlen und erhalten einen Punkt.
Die Wartepflicht des Abbiegenden besteht auch gegenüber Kindern, die mit ihrem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Genauso auch gegenüber Erwachsenen, die auf dem Gehweg ihre Kinder mit dem Rad begleiten. Allerdings müssen radelnde Kinder und Begleitpersonen beim Überqueren der Fahrbahn vom Rad absteigen.
Mehr zu den Regeln beim Fahrradfahren
Darf man auf der Fahrbahn joggen?
Eine Spezialregelung für das Joggen oder Walken gibt es nicht. Rechtlich gilt dies als "normaler" Fußverkehr, sodass hierfür die Gehwege zu benutzen sind. Auf der Fahrbahn dürfen Sie den Sport nur ausüben, wenn es keinen Gehweg gibt. Die Pflicht, den Gehweg zu benutzen, besteht auch, wenn nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist.
Ist kein Gehweg innerhalb geschlossener Ortschaften vorhanden, dürfen Sie am rechten oder linken Fahrbahnrand joggen oder walken. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das nur am linken Fahrbahnrand erlaubt, wenn dies zumutbar ist.
Wenn mehrere Sportlerinnen und Sportler gemeinsam unterwegs sind müssen, sie bei Dunkelheit oder schlechter Sicht einzeln hintereinander laufen, wenn kein Gehweg vorhanden ist.
Gelten Inlineskater als Fußgänger?
Inlineskater gelten als Fußgänger und müssen den Gehweg benutzen. Sie müssen Ihre Geschwindigkeit dem Fußverkehr anpassen. Ohne Gehweg müssen Sie innerorts am rechten, außerorts am linken Fahrbahnrand skaten, wenn dies zumutbar ist. Fahrbahnen dürfen nur im Rahmen besonderer Veranstaltungen ("Skate-Night") benutzt werden, wenn es die Polizei ausdrücklich erlaubt.
Auf Radwegen ist das Skaten nur dann zulässig, wenn dies durch Zusatzzeichen gestattet ist.