Kinder und Fahrradfahren: Das ist zu beachten
Bevor Kinder aktiv mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen, sollten Eltern mit ihnen zunächst abseits von Gefahrensituationen das Radfahren üben. Worauf Eltern besonders bei ihren Kindern achten sollten, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Kinder lernen frühestens mit acht Jahren, mögliche Gefahren im Straßenverkehr im Vorfeld zu erkennen. Erst dann können sie beim Fahrradfahren die Fahrtrichtung und das Umfeld gleichzeitig im Blick haben. Bei jüngeren Kindern ist das Seh- und Hörvermögen meist noch nicht vollständig entwickelt. Es fällt ihnen schwer, Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen. Auch lassen sie sich leicht ablenken. Um mit dem Fahrrad sicher unterwegs zu sein, müssen Kinder diese Fähigkeiten erst Schritt für Schritt lernen. Die ersten Übungen sollten daher immer unter Aufsicht auf Plätzen ohne Verkehr stattfinden.
Gelerntes in der Praxis überprüfen
Der ADAC empfiehlt, Kinder erst nach der schulischen Fahrradprüfung in der 3. oder 4. Klasse (je nach Bundesland) allein mit dem Rad am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Gelernte Verhaltensregeln sollten Eltern immer wieder in der Praxis überprüfen. Auch sollten sie ihr eigenes Verhalten im Straßenverkehr kontrollieren und gegebenenfalls anpassen, um ihren Kindern ein gutes Vorbild zu sein.
ADAC Fahrradturniere bieten nach der schulischen Radfahrausbildung einen geeigneten Rahmen, um den sicheren Umgang mit dem Rad im Straßenverkehr zu verbessern. Auf einem Parcours üben die Kinder spielerisch wichtige Fahrtechniken. Schulen können die Fahrradturniere über die ADAC Regionalclubs bundesweit kostenlos buchen.
ADAC Fahrradturnier: Mobil und sicher mit dem Fahrrad
Beim Fahrrad-Parcours haben Kinder mit Sicherheit viel Spaß. Das ADAC Fahrradturnier ist ein bundesweit kostenloses fahrpraktisches Training für Kinder. Das Fahrradturnier kann von Schulen oder Organisatoren privater und öffentlicher Veranstaltungen direkt bei den Verkehrsabteilungen der ADAC Regionalclubs angefragt werden.
Hier finden Sie alle Infos zum ADAC Fahrradturnier und Kontaktmöglichkeiten zu Ihrem Regionalclub.
Natürlich sollten auch Eltern in ihrer Vorbildfunktion die wichtigsten Grundregeln und Verkehrszeichen für Radfahrer im Straßenverkehr kennen. Diese gelten selbstverständlich auch für Kinder. Grundsätzlich gilt für Radfahrer ebenso wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer: gegenseitige Rücksicht, umsichtige Fahrweise und ständige Vorsicht.
Eine gute Übersicht zu allen Regeln und Bußgeldern finden Sie diesem ADAC Ratgeber.
Wo dürfen Kinder Rad fahren?
Es gilt die Formel: Bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen Kinder mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen sie den Gehweg noch benutzen. Aber: Ist ein Radweg vorhanden und baulich von der Fahrbahn getrennt, dürfen ihn auch Kinder unter acht Jahren benutzen.
Eltern-Tipp: Begleiten Sie Ihr Kind mit dem Rad auf dem Gehweg. Seit Ende 2016 ist das erlaubt. Beachten müssen Sie aber: Benutzen Sie vor dem Überqueren einer Fahrbahn einen Gehweg, müssen Sie und Ihr Kind beim Überqueren der Fahrbahn absteigen und schieben.
Nie ohne Fahrradhelm aufs Rad
Die Grundregel lautet: Nie ohne Helm aufs Fahrrad setzen. Sie als Eltern sollten sich stets Ihrer Vorbildfunktion bewusst sein, denn Kinder lernen immer auch durch Nachahmen. Generell sollten Sie nur Helme mit CE-Zeichen kaufen und darauf achten, dass der Helm bei Ihrem Kind gut sitzt und nicht rutscht. Der Helm sollte dem Kind gefallen, und der Kinngurt sollte stets so eingestellt sein, dass er eng anliegt.
Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) ermittelte im letzten Jahr erschreckende Zahlen: Nur 31,7 Prozent aller Fahrradfahrenden trugen 2021 einen Helm. Dafür aber 76,6 Prozent aller Kinder von 6 bis 10 Jahren. Bei einem Verkehrsunfall erleiden Radfahrer oft schwere Kopfverletzungen. Ein Helm verhindert zwar keine Unfälle, lässt aber Kopf- und Hirnverletzungen deutlich weniger schwer ausfallen.
Besser sichtbar durch helle Kleidung
Je früher Autofahrer Kinder im Straßenverkehr sehen, desto besser. Deshalb ist es besonders in der dunklen Jahreszeit wichtig, dass Ihre Kinder immer gut sichtbar unterwegs sind. Bei dunkler Kleidung nimmt ein Autofahrer Ihr Kind frühestens aus einer Entfernung von 25 Metern wahr, bei heller Kleidung dagegen schon aus 40 Metern.
Am besten ist es natürlich, wenn Ihr Kind eine Sicherheitsweste oder Reflektoren an Helm und Kleidung trägt. Denn dann sieht ein Autofahrer Ihr Kind bereits aus einer Entfernung von 130 bis 140 Metern.
Checkliste: Sicheres Kinderfahrrad
Wie ein verkehrssicheres Fahrrad laut Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) ausgestattet sein muss und welche Beleuchtung richtig ist, zeigt die Grafik. Weitere Informationen für ein verkehrssicheres Fahrrad mit allen Vorschriften finden Sie in dieser ADAC Checkliste.
Worauf beim Fahrrad-Kauf achten?
Aus Sicherheitsgründen sollten Eltern beim Kauf eines Kinderfahrrads besonders auf Folgendes achten:
leichtgängige Scheiben- oder Handbremsen
Daumenschalthebel oder Drehgriff-Schalthebel (am Lenker)
Halogenscheinwerfer oder LED-Leuchten und geschützt verlegte Lichtkabel
leistungsstarker, leichtgängiger Dynamo
oder batteriebetriebene Lichtanlage für Scheinwerfer und/oder Rücklicht, die auch im Stand z.B. beim Halten an der Ampel leuchtet
gesicherte Schraubverbindungen
Leuchtstreifen an den Reifen oder Speichenreflektoren
Die richtige Größe hat ein Kinderfahrrad, wenn Ihr Kind aufrecht sitzend den Lenker bedienen kann und auf dem Sattel sitzend mit beiden Beinen bequem auf dem Boden stehen kann. So kann Ihr Kind besonders am Anfang sicher das Radfahren üben.
Die richtige Reifengröße des Fahrrads sollten Sie deshalb beim Kauf eines Rads immer mit bedenken. Sie sollte sich stets an der Körpergröße des Kindes orientieren.
Regeln für die richtige Reifengröße
18 Zoll für 112 bis 125 cm Körpergröße
20 Zoll für 125 bis 140 cm Körpergröße
24 Zoll für 140 bis 160 cm Körpergröße
26 Zoll ab 160 cm Körpergröße
28 Zoll ab 170 cm Körpergröße
Müssen Kinder bei Unfällen haften?
Die Altersschwelle für eine Haftung von Kindern im motorisierten Verkehr wurde 2002 auf 10 Jahre heraufgesetzt. Das bedeutet: Ein noch nicht 10-jähriges Kind wird bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug im fließenden Verkehr oder einem Schienenfahrzeug regelmäßig von der Haftung ausgenommen und muss sich auch bei seinen eigenen Schadensersatzansprüchen kein Mitverschulden entgegenhalten lassen. Bei Delikten wie zum Beispiel dem Zerkratzen von Autos liegt die Altersgrenze jedoch schon bei 7 Jahren.