Inlineskaten – welche Vorschriften gelten?

Bei schönem Wetter zieht es Skater nach draußen. Ihre Clubjuristen haben häufig gestellte Fragen rund um das Thema Inlineskaten für Sie beantwortet.
Helm und Schutzausrüstung sind empfehlenswert
Inlineskater gelten als Fußgänger
Blade Night: gegenseitige Rücksichtnahme
Wo dürfen Inlineskater fahren?
Außerhalb der organisierten und genehmigten Blade Nights werden Inlineskater wie Fußgänger behandelt und müssen den Gehweg benutzen. Sportliche Skater müssen ihre Geschwindigkeit den Fußgängern anpassen. Ohne Gehweg muss innerorts am rechten oder linken, außerorts am linken Fahrbahnrand geskatet werden. Straßen oder Radwege dürfen nur im Rahmen besonderer Veranstaltungen (Skate Night/Blade Night) benutzt werden, oder wenn es die Polizei ausdrücklich erlaubt.
Durch das Zusatzzeichen 1020-13 kann das Inlineskaten ausnahmsweise auf tempobegrenzten Fahrbahnen, Seitenstreifen, Radfahrstraßen oder auf ausreichend breiten Radwegen zugelassen werden, wenn der Verkehr gering ist und das Miteinander von Fahrzeugen und Skatern gefahrlos bleibt. Wer dort skatet, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr zu bewegen und muss anderen Fahrzeugen das Überholen ermöglichen.
Sind Helm oder Schutzausrüstung Pflicht?
Grundsätzlich ist jedem Inlineskater zu empfehlen, einen Helm und entsprechende Schutzausrüstung (Hand-, Ellenbogen- und Knieschützer) zu tragen. Eine gesetzliche Helm- oder Schutzausrüstungspflicht für Inlineskater existiert in Deutschland jedoch nicht. Bei Dämmerung und Dunkelheit empfiehlt sich für Skater und Rollschuhfahrer eine reflektierende Kleidung, um besser erkannt zu werden.
Auf den Versicherungsschutz der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse hat das Nichttragen der empfohlenen Schutzausrüstung keinen Einfluss.
Wann zahlt die private Haftpflichtversicherung?
Schäden Dritter, die beim Inlineskaten entstehen, werden normalerweise durch die private Haftpflichtversicherung des Schädigers gedeckt – vorausgesetzt der Schaden wurde nicht vorsätzlich verursacht.
Gibt es ein Speedlimit?
Nein. Da Inline-Skater und Rollstuhlfahrer vor allem auf Fußgänger und Radfahrer besondere Rücksicht nehmen müssen, muss die Geschwindigkeit dementsprechend angepasst werden. Im eigenen Interesse sollte immer ein defensiver Fahrstil gewählt werden, wenn man sich anderen Verkehrsteilnehmern, unübersichtlichen Stellen, Kreuzungen und Einmündungen nähert. Bei einer Bladenight gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Urteil: Inlineskaterin als Geisterfahrerin - Haftung?
Wer als Inlineskater mittig auf der Gegenfahrbahn fährt, muss sich bei einem Unfall mit einem entgegenkommenden Pkw ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen.
Das OLG Hamm entschied am 18.6.2013 (Az. 9 U 1/13), dass die klagende Inlineskaterin den Unfall in erheblichem Umfang selbst verschuldet hatte und daher 75 Prozent des Schadens selber tragen muss. Die Klägerin befuhr als Inlineskaterin außerorts eine ca. 4 Meter breite Straße in einer schlecht einsehbaren, langgezogenen Linkskurve mittig auf der Gegenfahrbahn, als ihr der Pkw des Beklagten entgegenkam. Dieser wich zwar noch nach rechts aus, konnte den Zusammenstoß jedoch nicht verhindern.
Nach Auffassung des Gerichts sei auf Seiten der Beklagten nur die Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen. Ein schuldhaftes anderweitiges Verhalten sei dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Anders bei der Klägerin. Für sie gelten die Regelungen des Fußgängerverkehrs. Sie hätte somit außerhalb geschlossener Ortschaften im Rahmen des Zumutbaren den linken Fahrbahnrand benutzen müssen. Dies hat sie nicht getan. Vor der schlecht einsehbaren Kurve hätte sie zudem die Inlineskates abschnallen und die Fahrt unterbrechen oder zum rechten Fahrbahnrand wechseln müssen – auch dies ist nicht geschehen.