Fahrgemeinschaft – das sollten Sie wissen

Hohe Benzinpreise bringen immer mehr Autofahrer dazu, sich Alternativen für den täglichen Weg zur Arbeit zu überlegen. Neben der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bietet sich für Berufspendler auch eine Fahrgemeinschaft an.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt grundsätzlich für alle Schäden der Mitfahrer auf.
Durch eine Haftungsbeschränkung können sich Fahrer und Halter vor Ansprüchen der Mitfahrer, die über die Versicherungsleistung hinausgehenden, absichern.
Formular zur vertraglichen Haftungsbeschränkung, des Fahrers/Halters gegenüber Kraftfahrzeuginsassen
Welche Versicherung übernimmt die Schäden der Mitfahrer?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt regelmäßig für alle Schäden der Insassen - auch der Familienangehörigen - auf. Selbst der Halter/Versicherungsnehmer, der als Beifahrer verletzt wird, kann Schadenersatz für den Personenschaden von der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung fordern. Da bei schweren Unfällen die vereinbarte Deckungssumme überschritten werden kann, ist eine unbegrenzte Deckung (bei Personenschäden Versicherungssumme bis 15 Mio. EUR je nach Versicherungsgesellschaft) empfehlenswert.
Ferner sollten Bei- und Mitfahrer eine Haftungsbeschränkungserklärung unterzeichnen. Soll darüber eine weitergehende Haftung ausgeschlossen werden, so kann dies nur ausdrücklich durch eine individuelle handschriftliche Vereinbarung erfolgen.
Bei freiwilliger, nicht vom Arbeitgeber angeordneter Fahrgemeinschaft, z. B. von der Wohnung zum Arbeitsplatz, haften neben der Kfz-Haftpflichtversicherung auch die Sozialversicherung/Berufsgenossenschaft. Der Sozialversicherungsschutz erstreckt sich auch auf Umwege, die zum Abholen bzw. Absetzen des Beifahrers zurückgelegt werden.
Was gilt, wenn der Fahrer den Unfall nicht verschuldet hat?
Schmerzensgeldansprüche können auch dann geltend gemacht werden, wenn der Fahrer den Unfall nicht verschuldet hat. Die Haftung des Halters bleibt bestehen. Lediglich dann, wenn "höhere Gewalt" zum Unfall führt, also der Autofahrer z.B. durch einen Blitzschlag die Lenkung verreißt und hierdurch ein Schaden entsteht, besteht weder ein Schmerzensgeld- noch ein Schadenersatzanspruch.
Wer kommt für den Schaden auf, wenn wir uns während der Fahrt abwechseln und ich als Mitfahrer einen Unfall verursache?
Für die Sach- und Personenschäden der anderen mitfahrenden Personen kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs auf. Der Schaden an dem unfallverursachenden Fahrzeug ist aber weder über die Kfz-Haftpflichtversicherung noch über Ihre private Haftpflichtversicherung abgedeckt. Nur eine Vollkaskoversicherung käme für den Schaden auf. Informieren Sie sich deshalb vor Fahrtantritt, welcher Versicherungsschutz besteht.
Muss ich eine Buße zahlen, wenn sich einer der Mitfahrer nicht anschnallt?
Normalerweise erhält der volljährige Mitfahrer allein eine Verwarnung in Höhe von 30 Euro. Anders ist dies, wenn Kinder mitfahren. Sind diese nicht angeschnallt oder fahren ohne erforderlichen Sitz mit, erhält der Fahrer eine Verwarnung in Höhe von 30 Euro.
Was bedeutet Insassen-Unfallversicherung?
Die Insassenunfallversicherung bietet für Insassen und den Fahrer eine zusätzliche vertragliche Leistung. Die Ansprüche aus der Versicherung kann jedoch nur der Versicherungsnehmer für die versicherten Personen gelten machen. Die Insassenunfallversicherung erbringt Leistungen auch für den Fahrer, der den Unfall verschuldet hat und der von der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung keine Zahlung erhält.
Statt einer Insassenunfallversicherung ist es jedoch sinnvoller, wenn jeder Insasse des Fahrzeugs selbst eine private Unfallversicherung und/oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt. Diese Versicherungen zahlen unabhängig davon, wie es zu einem Schadenfall gekommen ist, beinhalten also auch den Kfz-Unfall.
Was ist eine Fahrer(unfall)schutzversicherung?
Der Fahrer, der einen Unfall selbst verursacht geht oft leer aus und wenn er nur eine Mitschuld trägt, dann bleibt er auf einem Teil seiner Kosten sitzen. Diese Lücke kann zumindest für Personenschäden durch eine Fahrer(unfall)versicherung geschlossen werden. Die Leistungen sind allerdings nachrangig, d.h. nur die Kosten, die von keinem andren erstattet werden, werden gedeckt.
Was kann bei der Steuererklärung berücksichtigt werden?
Für den Weg zwischen Wohn- und Arbeitsstätte gilt eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer ab dem ersten Entfernungskilometer. Dabei ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Im Einzelfall kann jedoch entscheidend sein, welche Verbindung, z.B. in Ballungsgebieten, verkehrsgünstiger ist. Die Entfernungspauschale ist als Werbungskosten in der Steuererklärung anzusetzen. Geltend gemacht werden können auch Kosten für einen Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, sofern diese nicht von einer Versicherung ersetzt wurden.
Text: Juristische Zentrale