Fahrgemeinschaft: Das sollten Sie wissen

Mit Fahrgemeinschaften lassen sich hohe Spritpreise ausbremsen
Mit Fahrgemeinschaften lassen sich hohe Spritpreise ausbremsen© iStock.com/Sjale

Vor allem bei Pendlerinnen und Pendlern gewinnen Fahrgemeinschaften an Bedeutung. Die besten Tipps, die Sie dazu kennen sollten.

  • Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt Mitfahrerende

  • Eine Haftungsbeschränkung ist wichtig für Fahrer und Halter

  • Von der Pendlerpauschale profitieren auch Mitfahrer

Versicherungsschutz im Schadenfall

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt regelmäßig für alle Schäden der Insassen – auch der Familienangehörigen – auf. Selbst der Halter/Versicherungsnehmer oder die Halterin/Versicherungsnehmerin, die als Beifahrer oder Beifahrerin verletzt werden, können Schadenersatz für den Personenschaden von der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung fordern. Da bei schweren Unfällen die vereinbarte Deckungssumme überschritten werden kann, ist eine unbegrenzte Deckung (bei Personenschäden Versicherungssumme bis 15 Millionen Euro je nach Versicherungsgesellschaft) empfehlenswert.

Ferner sollten Bei- und Mitfahrerinnen und -fahrer eine Haftungsbeschränkungserklärung unterzeichnen. Soll darüber eine weitergehende Haftung ausgeschlossen werden, so kann dies nur ausdrücklich durch eine individuelle handschriftliche Vereinbarung erfolgen. 

Formular zur vertraglichen Haftungsbeschränkung
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Bei freiwilliger, nicht vom Arbeitgeber angeordneter Fahrgemeinschaft, zum Beispiel zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, haften neben der Kfz-Haftpflichtversicherung auch die Sozialversicherung/Berufsgenossenschaft. Der Sozialversicherungsschutz erstreckt sich auch auf Umwege, die zum Abholen bzw. Absetzen der Beifahrerinnen und Beifahrer zurückgelegt werden.

Ansprüche bei Fremdverschulden

Schmerzensgeldansprüche können auch dann geltend gemacht werden, wenn die Fahrerin oder der Fahrer den Unfall nicht verschuldet hat. Die Haftung des Halters bzw. der Halterin bleibt bestehen. Lediglich dann, wenn "höhere Gewalt" zum Unfall führt, also der Autofahrende z.B. durch einen Blitzschlag die Lenkung verreißt und hierdurch ein Schaden entsteht, besteht weder ein Schmerzensgeld- noch ein Schadenersatzanspruch.

Unfall mit Mitfahrer am Steuer

Für die Sach- und Personenschäden der anderen mitfahrenden Personen kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs auf. Der Schaden an dem unfallverursachenden Fahrzeug ist aber weder über die Kfz-Haftpflichtversicherung noch über Ihre private Haftpflichtversicherung abgedeckt. Nur eine Vollkaskoversicherung käme für den Schaden auf. Informieren Sie sich deshalb vor Fahrtantritt, welcher Versicherungsschutz besteht.

Geldbuße bei Mitfahrer ohne Gurt?

Normalerweise erhält der volljährige Mitfahrende allein eine Verwarnung in Höhe von 30 Euro. Anders ist dies, wenn Kinder mitfahren. Sind diese nicht angeschnallt oder fahren ohne erforderlichen Sitz mit, erhält der Fahrer bzw. die Fahrerin eine Verwarnung in Höhe von 30 Euro.

Insassen-Unfallversicherung

Die Insassen-Unfallversicherung bietet für Insassen und den Fahrer oder die Fahrerin eine zusätzliche vertragliche Leistung. Die Ansprüche aus der Versicherung kann jedoch nur der Versicherungsnehmer bzw. die Versicherungsnehmerin für die versicherten Personen geltend machen. Die Insassen-Unfallversicherung erbringt Leistungen auch für den Fahrer oder die Fahrerin, die den Unfall verschuldet haben und die von der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung keine Zahlung erhalten.

Statt einer Insassenunfallversicherung ist es jedoch sinnvoller, wenn jeder Insasse des Fahrzeugs selbst eine private Unfallversicherung und/oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt. Diese Versicherungen zahlen unabhängig davon, wie es zu einem Schadenfall gekommen ist, beinhalten also auch den Kfz-Unfall.

Fahrer(unfall)schutzversicherung

Der Fahrer bzw. die Fahrerin, der bzw. die einen Unfall selbst verursacht, geht oft leer aus. Wenn er oder sie nur eine Mitschuld trägt, dann bleibt er bzw. sie auf einem Teil seiner bzw. ihrer Kosten sitzen. Diese Lücke kann zumindest für Personenschäden durch eine Fahrer(unfall)schutzversicherung geschlossen werden. Die Leistungen sind allerdings nachrangig, d.h. nur die Kosten, die von keinem anderen erstattet werden, werden gedeckt.

Fahrgemeinschaft in der Steuererklärung

Für den Weg zwischen Wohn- und Arbeitsstätte gilt eine Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer, ab dem 21. Kilometer von 38 Cent pro Kilometer. Dabei ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Im Einzelfall kann jedoch entscheidend sein, welche Verbindung – zum Beispiel in Ballungsgebieten – verkehrsgünstiger ist. Die Entfernungspauschale ist unter den Werbungskosten in der Steuererklärung anzusetzen.

In einer Fahrgemeinschaft kann jede Autoinsassin und jeder Autoinsasse die Fahrtkosten über die Pendlerpauschale geltend machen. Es spielt also keine Rolle, wer Fahrer bzw. Fahrerin oder Mitfahrer bzw. Mitfahrerin ist.

Geltend gemacht werden können auch Kosten für einen Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, sofern diese nicht von einer Versicherung ersetzt wurden.

Text: Juristische Zentrale