Wer zahlt bei Sturm, Hochwasser und anderen Unwetterschäden am Auto?
Schäden durch Folgen eines Unwetters nehmen zu. Aber welche Versicherung zahlt, wenn Äste, Dachziegel oder Hagel den Wagen treffen? Wer haftet bei Hagel oder Überschwemmungsschäden am Fahrzeug? ADAC Juristinnen informieren.
Hochwasserschaden: Hier muss der Schaden genau geprüft werden
Bei Sturmschaden kommt es auf die Windstärke an
Hagelschaden: Ein Fall für die Teilkaskoversicherung
Hochwasserschaden am Auto
Überschwemmung und Hochwasser gelten – wie auch Hagel und Sturm – als sogenanntes Elementarereignis in der Teilkaskoversicherung. Ob ein Wasserschaden bezahlt wird, hängt aber von der konkreten Situation ab.
Schaden durch Hochwasser beim abgestellten Auto
Wurde ein abgestelltes Auto überschwemmt, zahlt die Teilkaskoversicherung normalerweise den Schaden am Fahrzeug. Gab es allerdings eine Hochwasserwarnung für das Gebiet, in dem das Auto geparkt wurde, und wurde das Fahrzeug nicht rechtzeitig aus dem Überschwemmungsgebiet gefahren, obwohl die Möglichkeit dazu bestand, kann die Versicherung die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit kürzen oder im Einzelfall sogar ganz verweigern.
Wichtig: Wenn Sie Ihr Auto in einem Hochwasser-Gefahrengebiet abstellen, sollten Sie entsprechende Warnungen vor Überschwemmungen im Auge behalten.
Hochwasserschaden beim fahrenden Auto
Wer mit seinem Auto eine überschwemmte Straße, z.B. in einer Unterführung, befährt, der sollte wissen, dass die Teilkaskoversicherung einen Hochwasserschaden nicht bezahlt, wenn bei dieser Fahrt Wasser in den Zylinderraum eindringt und das im Zusammenhang mit der Hubbewegung des Kolbens einen sogenannten Wasserschlag (Motorschaden) verursacht. Dieser Schaden ist dann nicht unmittelbar durch die Überschwemmung, sondern durch das Fahrverhalten des Versicherten verursacht.
Der Wasserschlag ist in der Teilkaskoversicherung aber ausnahmsweise dann gedeckt, wenn die Überschwemmung so plötzlich auftritt, dass der Motor nicht mehr rechtzeitig abgestellt werden kann. Kommt die Teilkaskoversicherung nicht für den Schaden auf, kann dieser nur über eine Vollkaskoversicherung abgerechnet werden. Allerdings kann die Kaskoversicherung auch hier die Leistung mit der Begründung, der Schaden sei grob fahrlässig herbeigeführt worden, ganz oder teilweise verweigern, wenn die Überflutung für den Fahrer bzw. die Fahrerin erkennbar war und dieser/diese die Straße trotzdem befuhr.
Wer zahlt bei Sturmschäden am Auto?
Entsteht, beispielsweise durch abgeknickte Äste, einen entwurzelten Baum oder herumfliegende Dachziegel, ein Sturmschaden am Fahrzeug, kommt eine Teilkaskoversicherung für den Schaden auf. Voraussetzung ist, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Sturm und Schaden besteht.
Liegen größere Äste deutlich sichtbar auf der Fahrbahn, und Sie fahren dagegen, dann hat sich der Sturm meist nicht unmittelbar auf den Unfall ausgewirkt – somit sind Sie für den Schaden selbst verantwortlich. Gleiches gilt meist, wenn ein Fahrer oder eine Fahrerin vor Schreck ausweicht und z.B. gegen eine Mauer fährt. In diesem Fall hilft die Teilkaskoversicherung nicht weiter. Über eine Vollkaskoversicherung kann der Schaden jedoch abgerechnet werden.
Eine weitere Voraussetzung für die Übernahme des Schadens durch eine Teilkaskoversicherung ist oft, dass der Sturm mindestens die Windstärke 8 gehabt haben muss. Ab wann die Teilkaskoversicherung für einen Schaden bezahlt, ergibt sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Baum fällt auf Auto – wer haftet?
Wenn ein Baum während eines Sturms auf ein Auto fällt, kann es sein, dass der Besitzer oder die Besitzerin des Baums für den Schaden zahlen muss. Denn diese haben eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet, dass z.B. Eigentümer und Eigentümerinnen einer Gefahrenquelle entsprechende Maßnahmen treffen müssen, damit Dritte auf angrenzenden Grundstücken, Straßen und Wegen nicht zu Schaden kommen.
Eine Haftung eines oder einer Verkehrssicherungspflichtigen besteht also immer dann, wenn ihnen vorgeworfen werden kann, dass sie den Unfall/Schaden verursacht haben, weil sie zumutbare Maßnahmen zum Schutz Dritter unterlassen haben.
Bei Bäumen gilt z.B., dass zweimal im Jahr eine sogenannte Baumschau gemacht werden soll. Hierbei ist der Baum optisch auf mögliche Krankheiten zu untersuchen. Fällt ein kranker Baum auf ein Auto und hätte der Baumbesitzer oder die Baumbesitzerin erkennen können, dass bei Sturm eine Gefahr für Dritte besteht, kann ihnen vorgeworfen werden, fahrlässig gehandelt zu haben. Der Schaden am Auto kann dann gegenüber ihrer Haftpflichtversicherung (Privathaftpflicht bzw. Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht) geltend gemacht werden.
Fällt ein gesunder Baum hingegen bei einem starken Sturm um, spricht man meist von höherer Gewalt. Das bedeutet, dass der Baumbesitzer oder die Baumbesitzerin nichts für den Schaden kann. Folglich muss er oder sie auch den Schaden nicht bezahlen. Hier bleibt nur die Möglichkeit, den Schaden über eine Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung abzuwickeln.
Gleiches für die Verkehrssicherungspflichtverletzung gilt parallel für die Gemeinde bzw. Straßenbaulastträger für Straßenbäume, Verkehrszeichen, Straßenschilder oder Bauzäune, wenn diese bei Sturm umfallen und ein Fahrzeug beschädigen.
Hagelschaden am Auto
Haben Hagelkörner das Fahrzeug beschädigt, können diese Schäden über die Teilkaskoversicherung abgerechnet werden. Wenn Sie einen Hagelschaden feststellen, sollten Sie diesen immer zeitnah mit Angaben zu Tag und Uhrzeit des Unwetters und zum Standort des Fahrzeugs der Versicherung melden. Diese entscheidet dann, ob und durch wen ein Gutachten zur Feststellung der Höhe des Schadens erstellt wird. Hat ein Hagelsturm viele Fahrzeuge in einer Region beschädigt, kann es sein, dass die Begutachtung auch im Rahmen eines Sammeltermins stattfindet.
Wird die Teilkaskoversicherung teurer?
Wird ein Schaden über die Teilkaskoversicherung abgerechnet, fällt nur die gegebenenfalls vereinbarte Selbstbeteiligung an. In einer Teilkaskoversicherung gibt es – im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung – keine Schadenfreiheitsklassen. Damit findet auch keine Höherstufung nach einem Schadensfall statt.
Wichtig: Je nach Vertrag kann eine sogenannte Werkstattbindung vereinbart sein. Bevor ein Schaden repariert wird, sollten Sie immer mit der Versicherung klären, ob es bestimmte Vorgaben für die Reparatur gibt, um nicht auf Kosten sitzen zu bleiben.