Unfall mit fremdem Auto: Wer muss den Schaden zahlen?

Freunden beim Umzug helfen, für Nachbarn mit deren Auto Erledigungen machen, ein fremdes Fahrzeug leihen. Wer zahlt bei einem Unfall den Schaden? ADAC Juristinnen klären auf.
Fremdes Auto fahren: Wer versichert ist
Fahrer nicht in Versicherung eingetragen: Was passieren kann
Unfall mit fremdem Auto: Wer den Schaden zahlt
Je nachdem, ob das Fahren mit einem fremden Auto eine reine Gefälligkeit oder ein vertragliches Verhältnis zwischen den Beteiligten ist, kann bei einem Unfall die Haftung für Beschädigungen am fremden Auto unterschiedlich ausfallen.
Fremdes Auto fahren – wer ist versichert?
Bevor Sie mit einem fremden Auto fahren, sollten Sie unbedingt nachfragen, ob es bei der Kfz-Haftpflichtversicherung Einschränkungen bei den berechtigten Fahrern gibt.
Wichtig zu wissen: Die Versicherung zahlt den Schaden des Unfallgegners, wenn Sie einen Unfall verursachen, bei dem ein anderer schuldlos geschädigt wird. Die Fahrt mit dem fremden Auto ist also versichert.
Aber: Sind Sie nach dem Versicherungsvertrag kein berechtigter Fahrer, kann die Versicherung unter Umständen eine Vertragsstrafe verlangen oder einen erhöhten Versicherungsbeitrag nachfordern. Das kann in den Versicherungsbedingungen geregelt sein.
Klären Sie auch, ob für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen ist.
Hilfe beim Umzug, Auto beschädigt
Ein Freund oder eine Freundin zieht um und bittet Sie, beim Umzug zu helfen. Was, wenn Sie beim Beladen des Fahrzeugs Kratzer und Schäden verursachen? Die Umzugshilfe ist in der Regel ein Freundschaftsdienst und damit eine sogenannte Gefälligkeit. Dafür gilt in der Regel eine stillschweigende Haftungsbeschränkung. Das heißt: Der Schadensverursacher haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Freund nach Party nach Hause gefahren
Wenn Sie einen Freund oder die Nachbarin nach Hause fahren, weil er oder sie zum Beispiel wegen zu viel Alkohol nicht mehr fahren will, liegt in der Regel eine Gefälligkeit vor. Denn Sie handeln auf den Wunsch und im Interesse dieser Person. Es gilt in der Regel ein stillschweigender Haftungsverzicht.
Keine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
Kommt es zu einem Unfall ohne Fremdbeteiligung, haften Sie, wenn Sie den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Bei leichter Fahrlässigkeit müssen Sie keinen Schadenersatz zahlen.
Kaskoversicherung
Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Autos kann den Schaden über eine Kaskoversicherung abrechnen, wenn eine solche besteht. Ob diese bei Fahrer oder Fahrerin Regress nimmt, hängt vom Verschulden ab. Die Versicherung fordert nichts zurück, wenn der Fahrer oder die Fahrerin den Schaden schuldlos oder leicht fahrlässig verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Versicherung je nach Schwere des Verschuldens Geld zurückfordern. Bei Vorsatz nimmt die Versicherung in voller Höhe Regress.
Lebt der Fahrer oder die Fahrerin mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft, gilt ein sogenanntes Familienprivileg. Das heißt, die Versicherung verlangt selbst bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens kein Geld zurück. Bei Vorsatz greift das Familienprivileg nicht.
Höherstufung ersetzen?
Wenn es wegen des Unfalls zu einer Höherstufung im Vertrag kommt, muss der Fahrer oder die Fahrerin auch den sogenannten Rückstufungsschaden nicht zahlen, wenn er oder sie den Unfall leicht fahrlässig verursacht hat.
Unfall mit dem geliehenen Auto
Leihen Sie sich das Auto eines Freundes, um zum Beispiel eigene Besorgungen zu erledigen, ist meist von einer Leihe und damit von einem Vertragsverhältnis auszugehen. Dafür gilt kein stillschweigender Haftungsverzicht.
Wer das geliehene Auto durch grob fahrlässiges Verhalten beschädigt (zum Beispiel stark überhöhte Geschwindigkeit, Trunkenheit oder Drogen), haftet für selbst verursachte Schäden. Das kann auch gelten, wenn das Fahrzeug vollkaskoversichert ist. Je nach Vertrag verzichtet die Kaskoversicherung aber auf den Einwand grober Fahrlässigkeit. Bei Vorsatz zahlt die Kaskoversicherung nichts.
Wird bei einem verschuldeten Unfall ein anderes Fahrzeug beschädigt, zahlt die Haftpflichtversicherung des (geliehenen) Fahrzeugs die Schäden des Dritten.
Achtung: War der Schadensverursacher nicht im Versicherungsvertrag eingetragen bzw. kein berechtigter Fahrer, kann die Versicherung je nach Versicherungsbedingungen eine Vertragsstrafe verlangen oder einen erhöhten Versicherungsbeitrag nachfordern. Fragen Sie daher nach, ob Sie mit dem fremden Auto überhaupt fahren dürfen, bevor Sie es sich leihen.