Ansprüche nach Verkehrsunfall in Deutschland – was tun?
Nach einem Unfall stellen sich viele Fragen: Wer bezahlt die Reparaturkosten? Gibt es Schmerzensgeld? Wer erstattet mir die Kosten für den Mietwagen und meinen Anwalt? Was sind Nutzungsausfall und Haushaltsführungsschaden? Clubjuristinnen und -juristen informieren.
Gutachten – nicht immer genügt ein Kostenvoranschlag
Totalschaden oder Reparaturschaden – entscheidend für den Anspruch
Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden
Download: Broschüre "Was tun nach einem Unfall"
Informieren Sie sich über das richtige Verhalten bei der Geltendmachung von Sach- und Personenschäden und nutzen Sie die Checkliste (Formular vom Unfallbericht):
Das sollten Sie beachten
Melden Sie Ihre Schadenersatzansprüche umgehend bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung.
Unterschreiben Sie keine unverständlichen Formulare.
Unterschreiben Sie keine pauschalen Abtretungserklärungen von Werkstätten oder Mietwagenunternehmen.
Wenn Sie eine Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen haben, fragen Sie vorsorglich nach, ob Sie einen Anwalt einschalten können.
Schalten Sie nur bei einem (mit)verschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung ein.
Bei Unfällen im Ausland kann es auch bei unverschuldeten Unfällen sinnvoll sein, die Kaskoversicherung zu kontaktieren, da die Regulierung von Auslandsunfällen meist sehr viel Zeit in Anspruch nimmt.
Lassen Sie sich rechtlich beraten: Ihre Clubjuristen und ADAC Vertragsanwälte helfen Ihnen!
Aus aktuellem Anlass: Fahrzeuge mit Zulassung in der Ukraine
Seit 1. Juni 2022 benötigen ukrainische Fahrzeuge eine gültige Versicherung
Gültiger Versicherungsschutz für ukrainische Fahrzeuge kann durch eine gültige Grüne Versicherungskarte der ausländischen Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht, muss eine Grenzversicherung abgeschlossen und während des Aufenthalts in Deutschland beibehalten werden.Angesichts der Notlage wurden Schäden durch unversicherte ukrainische Fahrzeuge nur bis zum 31. Mai 2022 von den deutschen Versicherern übernommen und über das Deutsche Büro Grüne Karte abgewickelt.
Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten?

Bei Bagatellschäden bis ca. 750 Euro (in manchen Gerichtsbezirken bis ca. 1000 Euro) gilt in der Regel der Kostenvoranschlag oder die Reparaturrechnung als Schadensnachweis. Bei höheren Schäden ist es ratsam, einen Sachverständigen einzuschalten, ebenso, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden zu befürchten ist. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung die Kosten des Sachverständigen. Im Fall eines mitverschuldeten Unfalls werden die Kosten anteilig übernommen. Bei Inanspruchnahme des Kaskoversicherers entscheidet dieser, welcher Sachverständige den Schaden festsetzt.
Totalschaden oder Reparaturschaden
Der Gutachter entscheidet darüber, ob ein Reparaturschaden oder ein Totalschaden vorliegt. Je nachdem unterscheiden sich die Ansprüche gegenüber der Versicherung.
Reparaturschaden - Unfallschaden auszahlen lassen oder reparieren
Wenn Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen, bekommen Sie gegen Vorlage der Reparaturrechnung die Reparaturkosten brutto erstattet.
Wenn Sie das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig reparieren und Sie sich die Reparaturkosten netto auszahlen lassen wollen, spricht man von einer sogenannten fiktiven Abrechnung. Die Mehrwertsteuer wird bei der fiktiven Abrechnung nicht gezahlt.
Grundsätzlich können Sie bei der fiktiven Abrechnung die teuren Stundenverrechnungssätze (= Stundenlöhne) einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangen.

Allerdings muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung nur die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer normalen Fachwerkstatt bezahlen, wenn das Fahrzeug mehr als drei Jahre alt und nicht scheckheftgepflegt ist. Voraussetzung ist weiter, dass die normale Fachwerkstatt vom Qualitätsstandard eine gleichwertige Reparatur bietet. Zudem muss sie in der Nähe oder zumindest zeitlich schnell erreichbar sein.
Ansprüche beim Totalschaden
Bei einem Totalschaden erhalten Sie den im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungswert, abzüglich des Restwertes des verunfallten Fahrzeuges erstattet.
Ausnahmsweise können höhere Reparaturkosten erstattet werden, wenn diese den Wert des Fahrzeuges übersteigen. In diesem Fall dürfen die vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen, und das Fahrzeug muss vollständig gemäß den Vorgaben im Gutachten repariert werden.
Wenn Sie sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen wollen, sollten Sie mit Ihrem Anwalt abklären, in welchem Umfang die Mehrwertsteuer beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs von der gegnerischen Versicherung zu erstatten ist.
Rechtsanwaltskosten geltend machen
Nutzen Sie Ihr Recht, einen Rechtsanwalt einzuschalten, möglichst zeitnah. Sind die Forderungen an die gegnerische Versicherung berechtigt, trägt sie bei unverschuldetem Unfall auch die Kosten. ADAC Vertragsanwälte finden Sie hier*
Mietwagenkosten – was ist zu beachten?
Solange Ihr Fahrzeug bei einem Reparaturschaden reparaturbedingt ausfällt, können Sie Mietwagenkosten verlangen. Beim Totalschaden erhalten Sie für die im Gutachten angegebene übliche Wiederbeschaffungszeit – gegen Nachweis der Ersatzbeschaffung – Mietwagenkosten erstattet.
Vergleichen Sie – nachweisbar – vor der Anmietung die Preise, um Nachteile zu vermeiden. Bei kurzzeitigem oder geringem Fahrbedarf sollten Sie auf Taxi oder auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen.
Höhe der Nutzungsausfallentschädigung
Wenn Sie sich keinen Mietwagen nehmen, können Sie alternativ eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Wenn Sie nach einem Unfall ein Gutachten erstellen lassen, sollten Sie den Gutachter beauftragen, auch den Wert für die Nutzungsausfallentschädigung aufzunehmen.
Wertminderung bei größeren Schäden
Wenn Ihr Fahrzeug selbst nach einer fachgerecht durchgeführten Reparatur weniger wert ist, können Sie Wertminderung geltend machen. Diese wird von einem Gutachter festgelegt.
Auch diese Kosten können geltend gemacht werden
Abschleppkosten
Unkostenpauschale in Höhe von etwa 30 Euro
Sachschäden: Bekleidung, mitgeführte Gegenstände etc.
Handelt es sich um einen Totalschaden, dann können auch folgende Positionen verlangt werden:
Kosten für die Fahrzeugab- und -anmeldung
Kosten für das Kennzeichen
Entsorgungskosten
Lesen Sie mehr zur Fahrzeug An- und Abmeldung
Höhe des Schmerzensgeldes
Suchen Sie unbedingt einen Arzt auf, wenn Sie verletzt sind. Der Arzt dokumentiert die Verletzung. Das ist unerlässlich, wenn Sie Schmerzensgeld fordern möchten. Während Blechschäden meist leichter zu bestimmen sind, ist die Berechnung des Schmerzensgeldes in vielen Fällen weitaus komplexer. Als Orientierung dienen den Anwälten und Gerichten sogenannte Schmerzensgeldtabellen.
Unterschreiben Sie keine Abfindungserklärung der gegnerischen Versicherung ohne vorher Ihren Anwalt befragt zu haben.

Haushaltsführungsschaden berechnen
Wer bei einem Unfall verletzt wird, hat gegen den Verursacher neben dem Anspruch auf Übernahme zum Beispiel der Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeld auch einen Anspruch auf Ausgleich des Haushaltsführungsschadens. Dieser bemisst sich danach, welche Tätigkeiten die verletzte Person vor dem Unfall im Haushalt ausgeübt hat, und welche nach dem Unfall nicht mehr erfüllt werden können.
Der hierdurch entstehende Schaden kann entweder konkret geltend gemacht werden, wenn eine Haushaltshilfe eingestellt und bezahlt wird. Ein Anspruch besteht jedoch grundsätzlich und kann fiktiv geltend gemacht werden, wenn zum Beispiel andere Familienangehörige einspringen und die Tätigkeiten mit übernehmen.
Zur Ermittlung des Haushaltsführungsschadens nach dem Hohenheimer Verfahren kann der Fragebogen zum Haushaltsführungsschaden beim ADAC angefordert werden: ADAC e.V., Juristische Zentrale, Hansastraße 19, 80686 München, Fax 089 76 76 25 99 , E-Mail: recht@adac.de . Auf der Basis Ihrer Angaben im Fragebogen wird das EDV-gestützte Gutachten erstellt. Die Kosten des Verfahrens betragen 250 Euro inklusive Mehrwertsteuer und Versandkosten.
Rechtsberatung: So hilft der ADAC
Sie sind ADAC Mitglied und haben noch Fragen?
Per Telefon sind unsere Clubjuristen unter 089 76 76 24 23 (Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 18 Uhr) für Sie da.
*Durch Anklicken des Links werden Sie zur externen Internetseiten weitergeleitet, für deren Inhalte der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich ist.