Bußgeldbescheid erhalten? So läuft das Bußgeldverfahren!

Bußgeldbescheid erhalten? Was kommt danach? ∙ Durch Anklicken des Vorschaubildes mit dem Play-Button werden Sie auf die Internetseite von YouTube weitergeleitet. Für deren Inhalte und Datenverarbeitung ist der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich. ∙ Bild: © ADAC/dawr.de/1084

Zu schnell gefahren, Abstand zu gering oder falsch geparkt – alles was Sie jetzt wissen müssen, haben die ADAC Clubjuristen zusammengestellt. Wir erläutern das Bußgeldverfahren von A wie Anhörung bis Z wie Zustellung.

  • Bei besonders schweren Verstößen sieht der Bußgeldkatalog zusätzlich ein Fahrverbot vor

  • Einspruch ist innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung möglich

  • Bußgeldbescheid ist mit zusätzlichen 28,50 Euro für Auslagen und Gebühren verbunden

Wie lange hat die Behörde Zeit etwas zu schicken?

Die Verjährungsfrist beträgt für Ordnungswidrigkeiten drei Monate, bei Drogen- und Alkoholverstößen sechs Monate. Die zuständige Behörde muss innerhalb dieser Frist eine Maßnahme gegen den verantwortlichen Fahrzeugführer ergreifen. Wichtig: Eine solche Maßnahme ist bereits die Anordnung, einen Anhörungsbogen zu versenden. Wann dieses Schreiben tatsächlich zugeht, ist für die Frage der Verjährung ohne Bedeutung. Das Datum dieser Anordnung findet sich nicht auf dem Anhörungsbogen, sondern nur in der Bußgeldakte. Es lässt sich somit allein anhand der behördlichen Anhörung nicht erkennen, ob das Verfahren wegen Verjährung einzustellen ist. Die Frage, ob die Verjährung durch die Anhörung unterbrochen wurde, lässt sich nur nach Einsicht in die Bußgeldakte klären.

Was ist bei der Anhörung zu beachten?

Vor Erlass des Bußgeldbescheides erhalten Sie die Gelegenheit zur Stellungnahme. Üblicherweise wird hierzu ein Anhörungsbogen verschickt, in dem die Umstände der Ordnungswidrigkeit näher beschrieben sind. Bei den Ausführungen des Betroffenen ist zwischen den Angaben zur Person und den Angaben zur Sache zu unterscheiden. Während es sich bei den erfragten Personendaten um sogenannte Pflichtangaben handelt, steht es Ihnen als Betroffenem frei, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Hier sollten allenfalls solche Ausführungen gemacht werden, die Sie entlasten. Sinnvollerweise sollten vor einer Äußerung zur Sache die Aufzeichnungen der Bußgeldstelle eingesehen und ausgewertet werden. Die auf Verkehrsrecht spezialisierten Verteidiger können diesen Unterlagen entnehmen, ob und mit welchem Einwand Erfolgsaussichten bestehen. Adressen von ADAC Vertragsanwälten in Ihrer Nähe finden Sie hier.

Machen Sie indes von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, so darf die Bußgeldstelle hieraus keine negativen Schlüsse ziehen. Das Recht zum Schweigen besteht dann, wenn Sie sich selbst oder einen nahen Angehörigen als verantwortlichen Fahrer belasten würden.

Video der Clubjuristen: Bußgeldchecks im Internet - wie seriös sind sie?

Manche Bußgeldplattformen versprechen die Einstellung des Bußgeldverfahrens und zwar angeblich vollkommen kostenlos. Ob das stimmt, klärt Clubjurist Stefan Bergmann.

Durch Anklicken des Vorschaubildes mit dem Play-Button werden Sie auf die Internetseite von YouTube weitergeleitet. Für deren Inhalte und Datenverarbeitung ist der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich. ∙ Bild: © ADAC/Shutterstock

Mit welchen Kosten ist ein Bußgeldbescheid verbunden?

Führen Ihre Angaben als Betroffener im Anhörungsbogen nicht dazu, dass der Tatvorwurf fallen gelassen und das Verfahren eingestellt wird, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid. Dieser ist mit zusätzlichen Kosten, den Verfahrensgebühren (Mindestgebühr 25,- €), sowie den Auslagen für die Postzustellung (Einschreiben i.d.R. 3,50 €) verbunden.

Wie wird der Bußgeldbescheid zugestellt und wann beginnt die Einspruchsfrist?

Die Zustellung des Bußgeldbescheids erfolgt in fast allen Fällen durch die Post mit Zustellungsurkunde. Der Postbedienstete übergibt das Schriftstück entweder persönlich oder wirft es in den Briefkasten ein. Er beurkundet dann die Zustellung auf der Zustellurkunde und leitet diese an die Verwaltungsbehörde zurück. Erfolgt die Zustellung durch das Einwerfen in den Briefkasten des Adressaten, so wird damit bereits der Beginn der Einspruchsfrist ausgelöst.

Wie lange kann Einspruch eingelegt werden?

Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Innerhalb dieser Frist muss der Einspruch bei der Bußgeldbehörde eingegangen sein.

Keinen Einspruch eingelegt – was passiert, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist?

Läuft die 2 Wochenfrist zur Einspruchseinlegung, ohne dass ein Einspruch eingelegt wurde ab, so wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Eine weitere Überprüfung ist dann ausgeschlossen und die Geldbuße wird fällig.

Nur wenn die Einspruchsfrist nachweislich ohne eigenes Verschulden versäumt wurde, kann die sogenannte Wiedereinsetzung beantragt werden. In diesem Fall muss gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung der versäumte Einspruch nachgeholt und belegt werden, weshalb die Einspruchsfrist nicht eingehalten werden konnte. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die Rechtskraft aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt.

Video der Clubjuristen: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid - was kostet das Verfahren?

Durch Anklicken des Vorschaubildes mit dem Play-Button werden Sie auf die Internetseite von YouTube weitergeleitet. Für deren Inhalte und Datenverarbeitung ist der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich. ∙ Bild: © Nicht veröffentlichen

Wann wird eine Hauptverhandlung angesetzt?

Wird das Verfahren nicht nach dem eingelegten Einspruch eingestellt, bestimmt das Amtsgericht einen Termin zur Hauptverhandlung. Sofern das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält, kann es durch Beschluss entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft nicht widersprechen. Als Betroffener sind Sie grundsätzlich zur Anwesenheit verpflichtet und können nur auf Antrag und unter ganz bestimmten Voraussetzungen davon befreit werden. Das Gericht versucht, den zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig aufzuklären, wobei Beweismittel – wie beispielsweise das Frontfoto – eingesehen und Zeugen vernommen werden. Das Amtsgericht entscheidet durch Urteil. Dieses Urteil kann nur unter sehr engen Voraussetzungen mit einer Rechtsbeschwerde angegriffen werden.

Was geschieht, wenn Zweifel an der Messung bestehen?

Sofern die Richtigkeit eines Messverfahrens in Zweifel gezogen wird, kann das Gericht einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Solche Begutachtungen sind oftmals sehr aufwendig und entsprechend teuer, so dass hier ohne Rechtsschutzversicherung ein erhebliches Kostenrisiko besteht. Nach der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht, ob das Verfahren eingestellt, der Betroffene freigesprochen oder verurteilt wird.

Service der Clubjuristen

ADAC Mitglieder können Checklisten unter Angabe des bei der Geschwindigkeitsmessung konkret eingesetzten Messverfahrens anfordern.

Rechtsberatung: So hilft der ADAC

Sie sind ADAC Mitglied und haben noch Fragen?
Per Telefon sind unsere Clubjuristen unter 089 76 76 24 23 (Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 18 Uhr) für Sie da.

Kristina Benecke
Kristina Benecke
Fach-Autorin
Kontakt
Christina Köpke
Christina Köpke
Fach-Autorin
Kontakt

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?