Bußgeldbescheid erhalten? So läuft das Bußgeldverfahren

Zu schnell gefahren oder Abstand zu gering: ADAC Juristinnen und Juristen beantworten die wichtigsten Fragen zum Bußgeldverfahren.
Ordnungswidrigkeiten verjähren innerhalb von 3 Monaten
Anhörungsbogen: ADAC Rechtsberatung nutzen
Bußgeldbescheid: Einspruch innerhalb von 2 Wochen
Wann verjährt der Verstoß?
Die Verjährungsfrist beträgt für Ordnungswidrigkeiten drei Monate, bei Drogen- und Alkoholverstößen sechs Monate. Die zuständige Behörde muss innerhalb dieser Frist eine Maßnahme gegen den verantwortlichen Fahrzeugführer ergreifen.
Wichtig: Eine solche Maßnahme ist bereits die Anordnung, einen Anhörungsbogen zu versenden. Wann dieses Schreiben tatsächlich zugeht, ist für die Frage der Verjährung ohne Bedeutung. Das Datum dieser Anordnung findet sich nicht auf dem Anhörungsbogen, sondern nur in der Bußgeldakte. Es lässt sich somit allein anhand der behördlichen Anhörung nicht erkennen, ob das Verfahren wegen Verjährung einzustellen ist. Die Frage, ob die Verjährung durch die Anhörung unterbrochen wurde, lässt sich nur nach Einsicht in die Bußgeldakte klären.
Sind Sie der Meinung, dass der Verstoß verjährt ist, dann brauchen Sie einen Anwalt, der Akteneinsicht nehmen kann.
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Was ist bei der Anhörung zu beachten?
Vor Erlass des Bußgeldbescheides erhalten Sie die Gelegenheit zur Stellungnahme. Üblicherweise wird hierzu ein Anhörungsbogen verschickt, in dem die Umstände der Ordnungswidrigkeit näher beschrieben sind.
Bei den Ausführungen des Betroffenen ist zwischen den Angaben zur Person und den Angaben zur Sache zu unterscheiden. Während es sich bei den erfragten Personendaten um sogenannte Pflichtangaben handelt, steht es Ihnen als Betroffenem frei, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Hier sollten allenfalls solche Ausführungen gemacht werden, die Sie entlasten. Sinnvollerweise sollten vor einer Äußerung zur Sache die Aufzeichnungen der Bußgeldstelle eingesehen und ausgewertet werden. Die auf Verkehrsrecht spezialisierten Verteidiger können diesen Unterlagen entnehmen, ob und mit welchem Einwand Erfolgsaussichten bestehen. Adressen von ADAC Vertragsanwälten in Ihrer Nähe finden Sie hier.
Machen Sie indes von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, so darf die Bußgeldstelle hieraus keine negativen Schlüsse ziehen. Das Recht zum Schweigen besteht dann, wenn Sie sich selbst oder einen nahen Angehörigen als verantwortlichen Fahrer belasten würden.
Bußgeldbescheid: Zustellung und Kosten?
Führen Ihre Angaben als Betroffener im Anhörungsbogen nicht dazu, dass der Tatvorwurf fallen gelassen und das Verfahren eingestellt wird, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid. Dieser ist mit zusätzlichen Kosten, den Verfahrensgebühren (Mindestgebühr 25,- €), sowie den Auslagen für die Postzustellung (Einschreiben in der Regel 3,50 €) verbunden.
Wie wird der Bescheid zugestellt?
Die Zustellung des Bußgeldbescheids erfolgt in fast allen Fällen durch die Post mit Zustellungsurkunde. Der Postbedienstete übergibt das Schriftstück entweder persönlich oder wirft es in den Briefkasten. Er beurkundet die Zustellung auf der Zustellurkunde und leitet diese an die Verwaltungsbehörde zurück.
Wie lang können Sie Einspruch einlegen?
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Innerhalb dieser Frist muss der Einspruch bei der Bußgeldbehörde eingegangen sein.
Kein Einspruch: Was passiert dann?
Läuft die 2 Wochenfrist zur Einspruchseinlegung ab, ohne dass ein Einspruch eingelegt wurde, so wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Eine weitere Überprüfung ist dann ausgeschlossen und die Geldbuße wird fällig.
Einspruch zu spät eingelegt?
Nur wenn die Einspruchsfrist nachweislich ohne eigenes Verschulden versäumt wurde, kann die sogenannte Wiedereinsetzung beantragt werden. In diesem Fall muss gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung der versäumte Einspruch nachgeholt und belegt werden, weshalb die Einspruchsfrist nicht eingehalten werden konnte. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die Rechtskraft aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt.
Wie geht es nach dem Einspruch weiter?
Wird das Verfahren nach dem Einspruch nicht eingestellt, bestimmt das Amtsgericht einen Termin zur Hauptverhandlung. Sofern das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält, kann es durch Beschluss entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft nicht widersprechen.
Als Betroffener sind Sie grundsätzlich zur Anwesenheit verpflichtet und können nur auf Antrag und unter ganz bestimmten Voraussetzungen davon befreit werden. Das Gericht versucht, den Verstoß vollständig aufzuklären, wobei Beweismittel – wie beispielsweise das Frontfoto – eingesehen und Zeugen vernommen werden. Das Amtsgericht entscheidet durch Urteil. Dieses Urteil kann nur unter sehr engen Voraussetzungen mit einer Rechtsbeschwerde angegriffen werden.
Zweifel an der Messung: Was nun?
Sofern die Richtigkeit eines Messverfahrens in Zweifel gezogen wird, kann das Gericht einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Solche Begutachtungen sind oftmals sehr aufwendig und entsprechend teuer, so dass hier ohne Rechtsschutzversicherung ein erhebliches Kostenrisiko besteht. Nach der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht, ob das Verfahren eingestellt, der Betroffene freigesprochen oder verurteilt wird.
Service der Juristen
ADAC Mitglieder können Checklisten unter Angabe des bei der Geschwindigkeitsmessung konkret eingesetzten Messverfahrens anfordern.