Bußgeldbescheid per WhatsApp – wirksam zugestellt oder nicht?

Frau nutzt die App WhatsApp während der Autofahrt
WhatsApp taugt nicht zur Zustellung eines Bußgeldbescheids© Shutterstock/r.classen

Zu schnell gefahren: Kann ein Bußgeldbescheid per WhatsApp wirksam zugestellt werden? So urteilte ein Gericht.

Das Amtsgericht Trier entschied folgenden Fall: Ein Autofahrer war geblitzt worden. Der Bußgeldbescheid wurde am 30.7.2020 an eine Adresse zugestellt, wo der Betroffene seit Kurzem nicht mehr wohnte. Seine Mutter machte ein Foto vom Bußgeldbescheid und leitete es ihm per WhatsApp weiter. Auf dem Foto war der Bescheid vom Adressfeld bis zum Satz "Die Geldbuße wird wegen vorsätzlicher Tatbegehung erhöht" zu sehen. Der Betroffene legte gegen den Bußgeldbescheid am 26.8.2020 Einspruch ein. Er war der Ansicht, dass dieser nicht ord­nungs­ge­mäß zugestellt war. Die Behörde verwarf den Einspruch. Sie ging davon aus, dass der Einspruch am 26.8.2020 zu spät eingelegt wurde.

Betroffener wohnt nicht mehr an der Zustelladresse

Das Gericht gab dem Autofahrer Recht. Der Bußgeldbescheid wurde in den Briefkasten der Wohnung mit der Anschrift X (bisheriger Wohnsitz des Betroffenen) eingeworfen. So eine sogenannte Ersatzzustellung ist aber nur möglich, wenn der Zustelladressat tatsächlich in der Wohnung wohnt. Der Betroffene muss dort hauptsächlich leben, sodass an dieser Adresse am ehesten mit einer Zustellung gerechnet werden kann.

Der Betroffene hatte jedoch am 28.7.2020 einen neuen Wohnsitz an der Anschrift Y begründet und seinen alten aufgegeben. Dies konnte er durch ein Protokoll der Wohnungsübergabe vom 28.7.2020 belegen.

Zustellung per WhatsApp reicht nicht aus

Das Gericht führte aus, dass der Bußgeldbescheid nicht durch Übermittlung eines Fotos der oberen Hälfte des Bescheids per WhatsApp an den Betroffenen als zugestellt gilt. Die Zustellung kann in diesem Fall erst zu dem Zeitpunkt angenommen werden, an dem der Betroffene tatsächlich Kenntnis vom Bußgeldbescheid hatte. Am 8.8.2020 schrieb der Betroffene eine E-Mail an die Bußgeldbehörde, in der er ausführte, dass er bei der Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht selbst gefahren ist und darum um das Messfoto bat. Zu diesem Zeitpunkt hatte er spätestens Kenntnis von dem Bußgeldbescheid.

Der mit Schreiben vom 26.8.2020 formgerecht eingelegte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid war daher nicht zu spät eingelegt, so die Richter.

AG Trier, Beschluss vom 27.11.2020, Az.: 35a Owi 52/20

Alle wichtigen Informationen zum Bußgeldverfahren finden Sie hier.