Einspruch gegen Bußgeldbescheid: So geht's

Bußgeldbescheid: Für den Einspruch hat man ab Zustellung zwei Wochen Zeit ∙ Durch Anklicken des Vorschaubildes mit dem Play-Button werden Sie auf die Internetseite von YouTube weitergeleitet. Für deren Inhalte und Datenverarbeitung ist der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich. ∙ Bild: © ADAC/David Klein

Zu schnell gefahren oder bei Rot über die Ampel: Wenn es blitzt, kommt meist ein Bußgeldbescheid nach Hause. Was Sie dazu wissen sollten, und wie Sie einen Einspruch formulieren können.

  • Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen

  • Der Einspruch muss schriftlich eingelegt werden

  • Mustereinspruchstext der Clubjuristen hilft

Post von der Behörde nach einem Blitzer: Im Bußgeldbescheid stehen Angaben zum Beschuldigten (z.B. Name, Anschrift, Kennzeichen), Beweismittel (teilweise das Blitzerfoto, Angabe des Messgeräts), die Geldbuße zuzüglich Gebühren und die Nebenfolgen, wie z.B. ein Fahrverbot.

Wichtig: Zu drohenden Punkten sagt der Bescheid nichts und auch nicht zu Konsequenzen, die im Zusammenhang mit der Probezeit bei Fahranfängern stehen.

Wenn Sie den Bescheid nicht akzeptieren wollen, müssen Sie oder Ihr Anwalt jetzt aktiv werden und Einspruch einlegen.

Lohnt sich ein Einspruch?

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Wie lange kann Einspruch eingelegt werden?

Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Innerhalb dieser Frist muss der Einspruch bei der Bußgeldbehörde eingegangen sein.

Wann beginnt die Einspruchsfrist?

Die Zustellung des Bußgeldbescheids erfolgt in fast allen Fällen durch die Post mit Zustellungsurkunde. Der Postbedienstete übergibt das Schriftstück entweder persönlich oder wirft es in den Briefkasten. Er beurkundet dann die Zustellung auf der Zustellurkunde und leitet diese an die Verwaltungsbehörde zurück. Erfolgt die Zustellung durch das Einwerfen in den Briefkasten des Adressaten, so wird damit bereits der Beginn der Einspruchsfrist ausgelöst.

Wie wird ein Einspruch eingelegt?

Für einen Einspruch brauchen Sie nur einen einzigen Satz:

"Gegen den Bußgeldbescheid mit dem Aktenzeichen … lege ich Einspruch ein."

Dieser Einspruch ist schriftlich per Brief, Telefax und je nach Bußgeldstelle gegebenenfalls auch per E-Mail bei der Bußgeldstelle einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Die entsprechende Adresse, Telefaxnummer und eventuell auch E-Mail-Adresse entnehmen Sie dem Bußgeldbescheid.

Die Clubjuristen haben einen Mustereinspruchstext für Sie erstellt:

Mustereinspruch Bußgeldverfahren
PDF, 848 KB
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Muss ein Einspruch begründet werden?

Nein, der Einspruch muss nicht begründet werden. Eine Begründung sollte erst dann erfolgen, wenn der Betroffene die Aufzeichnungen der Bußgeldstelle gesehen und soweit erforderlich mithilfe eines Anwalts ausgewertet hat.

Sollten Sie einen ADAC Vertragsanwalt in Ihrer Nähe suchen, dann können Sie hier recherchieren*

Hinweis der Clubjuristen: Die Begriffe "Einspruch" und "Widerspruch" werden umgangssprachlich häufig synonym verwendet. Sollten Sie Ihren Einspruch fälschlicherweise nicht als Einspruch, sondern beispielsweise als Widerspruch bezeichnen, dann wirkt sich das nicht zu Ihren Ungunsten aus. Wichtig ist lediglich, dass aus dem Schreiben hervorgeht, wogegen Sie vorgehen wollen.

Was kostet es, Einspruch einzulegen?

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, kostet Sie zunächst nur das Porto. Kommt es jedoch zur Gerichtsverhandlung, müssen Sie mit zusätzlichen Kosten rechnen.

Kann man den Einspruch wieder zurückziehen?

Ja, der Einspruch kann jederzeit bis zum Gerichtstermin wieder zurückgenommen werden. Im Gerichtstermin ist das nur mit Zustimmung der anwesenden Staatsanwaltschaft möglich. Nach Rücknahme des Einspruchs wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Das Bußgeld muss bezahlt werden, und Punkte (wenn sie für den Verstoß vorgesehen sind) sowie ein mögliches Fahrverbot werden damit akzeptiert. Außerdem sind die Verfahrensgebühren in Höhe von mindestens 25 Euro (zuzüglich 3,50 Euro für die Erhebung von Auslagen) zu bezahlen.

Muss man das Bußgeld zahlen, wenn man Einspruch einlegt?

Nein. Wenn Sie sich für das Einlegen eines Einspruchs entschieden haben, dann müssen Sie das Bußgeld erst zahlen, wenn Ihr Einspruch keinen Erfolg hatte.

Lesen Sie mehr über das Thema: Bußgeldbescheid erhalten? So läuft das Verfahren

Welche Folgen hat ein Einspruch?

Ein fristgemäßer, das heißt binnen zwei Wochen nach Zustellung eingelegter Einspruch führt dazu, dass der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird. Es muss also weder die Geldbuße bezahlt werden, noch läuft ein Fahrverbot an. Es wird auch kein Eintrag in Flensburg gemacht. Kurzum bleibt der ganze Vorgang in der Schwebe und gilt juristisch als – noch – nicht wirksam. Der im Bußgeldbescheid vorgeworfene Sachverhalt kann auch nicht zu Lasten des Betroffenen in einem anderen Verfahren als erschwerender Umstand verwendet werden, da man "als unschuldig" gilt, solange der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig ist.

Einspruchsfrist abgelaufen und kein Einspruch eingelegt – was nun?

Läuft die Zweiwochen-Frist zur Einspruchseinlegung ab, ohne dass ein Einspruch eingelegt wurde, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Eine weitere Überprüfung ist dann ausgeschlossen, und die Geldbuße wird fällig.

Nur wenn die Einspruchsfrist nachweislich ohne eigenes Verschulden versäumt wurde, kann die sogenannte Wiedereinsetzung beantragt werden. In diesem Fall muss gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung der versäumte Einspruch nachgeholt und belegt werden, weshalb die Einspruchsfrist nicht eingehalten werden konnte. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die Rechtskraft aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt.

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Kristina Benecke
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Fach-Autorin
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Stefan Steinle
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