Einspruch gegen Bußgeldbescheid: So geht's
Zu schnell gefahren oder bei Rot über die Ampel: Wenn es blitzt, kommt meist ein Bußgeldbescheid nach Hause. Was Sie dazu wissen sollten, und wie Sie einen Einspruch formulieren können.
Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen
Einspruch muss nicht begründet werden
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Das steht im Bußgeldbescheid?
Im Bußgeldbescheid stehen Angaben zum Beschuldigten (z.B. Name, Anschrift, Kennzeichen), Beweismittel (teilweise das Blitzerfoto, Angabe des Messgeräts), die Geldbuße zuzüglich Auslagen und Gebühren, sowie die sogenannten Nebenfolgen, wie z.B. ein Fahrverbot.
Wichtig: Zu drohenden Punkten sagt der Bescheid nichts und auch nicht zu Konsequenzen, die im Zusammenhang mit der Probezeit bei Fahranfängern stehen.
Einspruch einlegen - aber wie?
Wenn Sie den Bescheid nicht akzeptieren wollen, müssen Sie oder Ihr Anwalt jetzt aktiv werden und Einspruch einlegen. Hinweis der ADAC Juristinnen und Juristen: Als ADAC Mitglied erhalten Sie eine erste kostenfreie Beratung telefonisch oder vor Ort bei einem der 500 ADAC Vertragsanwältinnen und Vertragsanwälte. Jetzt ADAC Vertragsanwalt finden:
Für einen Einspruch brauchen Sie nur einen einzigen Satz: "Gegen den Bußgeldbescheid mit dem Aktenzeichen … lege ich Einspruch ein."
Der Einspruch ist schriftlich per Brief, Telefax und je nach Bundesland gegebenenfalls auch online (in Bayern mit BayernID) oder telefonisch zur Niederschrift möglich. Die entsprechende Adresse, Telefaxnummer entnehmen Sie dem Bußgeldbescheid. Eine Einspruchseinlegung per E-Mail ist nicht zulässig.
Die ADAC Juristen haben einen Mustereinspruchstext für Sie erstellt:
Lohnt sich ein Einspruch?
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Wie lange kann man Einspruch einlegen?
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Innerhalb dieser Frist muss der Einspruch bei der Bußgeldbehörde eingegangen sein.
Die Zustellung des Bußgeldbescheids als maßgebliches Datum für den Beginn der Frist erfolgt wiederum in fast allen Fällen durch die Post mit Zustellungsurkunde. Der Postbedienstete übergibt das Schriftstück entweder persönlich oder wirft es in den Briefkasten. Er beurkundet dann die Zustellung auf der Zustellurkunde und leitet diese an die Verwaltungsbehörde zurück. Erfolgt die Zustellung durch das Einwerfen in den Briefkasten des Adressaten, so wird damit bereits der Beginn der Einspruchsfrist ausgelöst.
Einspruchsfrist abgelaufen – was gilt?
Läuft die Zweiwochen-Frist zur Einspruchseinlegung ab, ohne dass ein Einspruch eingelegt wurde, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Eine weitere Überprüfung ist dann ausgeschlossen, und die Geldbuße wird fällig.
Nur wenn die Einspruchsfrist nachweislich ohne eigenes Verschulden versäumt wurde, kann die sogenannte Wiedereinsetzung beantragt werden. In diesem Fall muss gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung der versäumte Einspruch nachgeholt und belegt werden, weshalb die Einspruchsfrist nicht eingehalten werden konnte. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die Rechtskraft aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt.
Muss ein Einspruch begründet werden?
Nein, der Einspruch muss nicht begründet werden. Eine Begründung sollte erst dann erfolgen, wenn der Betroffene die Aufzeichnungen der Bußgeldstelle gesehen und soweit erforderlich mithilfe eines Anwalts ausgewertet hat. Finden Sie hier Ihren ADAC Vertragsanwalt in Ihrer Nähe
Hinweis der ADAC Juristen: Die Begriffe "Einspruch" und "Widerspruch" werden umgangssprachlich häufig synonym verwendet. Sollten Sie Ihren Einspruch fälschlicherweise nicht als Einspruch, sondern beispielsweise als Widerspruch bezeichnen, dann wirkt sich das nicht zu Ihren Ungunsten aus. Wichtig ist lediglich, dass aus dem Schreiben hervorgeht, wogegen Sie vorgehen wollen.
Was kostet es, Einspruch einzulegen?
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, kostet Sie zunächst nur das Porto – sofern der Einspruch schriftlich per Post eingelegt wird. Kommt es jedoch zu einem Gerichtsverfahren, müssen Sie mit zusätzlichen Kosten rechnen.
Kann man den Einspruch zurückziehen?
Ja, der Einspruch kann jederzeit bis zum Gerichtstermin wieder zurückgenommen werden. Im Gerichtstermin ist das nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich. Nach Rücknahme des Einspruchs wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Das heißt, das Bußgeld sowie die Verfahrenskosten für den Bußgeldbescheid in Höhe von 25 Euro zzgl. Auslagen in Höhe von 3,50 Euro müssen bezahlt werden.
Punkte, wenn es welche für den Verstoß gibt, werden ins Fahreignungsregister eingetragen. Ein ggf. verhängtes Fahrverbot muss innerhalb der gesetzten Frist angetreten werden. Sind weitere Kosten aufgrund eines Gerichtsverfahrens entstanden, sind auch diese zu bezahlen.
Einspruch eingelegt: Trotzdem zahlen?
Nein. Wenn Sie sich für das Einlegen eines Einspruchs entschieden haben, dann müssen Sie das Bußgeld erst zahlen, wenn Ihr Einspruch keinen Erfolg hatte.
Lesen Sie mehr über das Thema: Bußgeldbescheid erhalten? So läuft das Verfahren
Welche Folgen hat ein Einspruch?
Ein fristgemäßer, das heißt binnen zwei Wochen nach Zustellung eingelegter Einspruch führt dazu, dass der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird. Es muss also weder die Geldbuße bezahlt werden noch läuft ein Fahrverbot an. Es wird auch kein Eintrag in Flensburg gemacht. Kurzum bleibt der ganze Vorgang in der Schwebe und gilt juristisch als – noch – nicht wirksam. Der im Bußgeldbescheid vorgeworfene Sachverhalt kann auch nicht zu Lasten des Betroffenen in einem anderen Verfahren als erschwerender Umstand verwendet werden, da man "als unschuldig" gilt, solange der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig ist.