Einspruch gegen Bußgeldbescheid: So geht's
Von Kristina Benecke
Wenn es blitzt, kommt meist ein Bußgeldbescheid nach Hause. Nur was ist jetzt tun? Oft ist es sinnvoll vorsorglich Einspruch einzulegen. Verwenden Sie den Mustereinspruch der ADAC Juristen oder laden Sie Ihren Bußgeldbescheid hoch und fordern Sie als Club-Mitglied einen kostenfreien Rückruf an.
ADAC Muster für den Einspruch nutzen
Kostenfreie Erstberatung für ADAC Mitglieder
Bußgeldbescheid hochladen und kostenfrei beraten lassen
Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung möglich
Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich
Einspruch schriftlich per Brief oder Fax, teilweise auch elektronisch möglich
Eine einfache E-Mail genügt nicht
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung müssen Sie die Geldbuße nicht zahlen
Was steht im Bußgeldbescheid?
Im Bußgeldbescheid stehen Angaben zum Betroffenen (z.B. Name, Anschrift, Kennzeichen), der Tatvorwurf, Beweismittel (u.a. Foto oder Zeuge), die Geldbuße zuzüglich Auslagen und Gebühren sowie die sogenannten Nebenfolgen, wie z.B. ein Fahrverbot oder wie viele Punkte es dafür gibt.
Wichtig: Zu drohenden Punkten sagt der Bescheid nicht immer etwas und auch nicht zu Konsequenzen, die in der Probezeit bei Fahranfängern drohen.
Wie lege ich Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein?
Wenn Sie den Bescheid nicht akzeptieren wollen, müssen Sie aktiv werden und Einspruch einlegen. Für einen Einspruch brauchen Sie nur einen einzigen Satz: "Gegen den Bußgeldbescheid mit dem Aktenzeichen … lege ich Einspruch ein." Der Einspruch ist schriftlich – meist per Post oder Fax – einzulegen, je nach Bundesland auch online (in Bayern mit BayernID) oder telefonisch zur Niederschrift. Die genauen Vorgaben für den Einspruch entnehmen Sie dem Bußgeldbescheid.
Wichtig: Halten Sie sich an diese Vorgaben. Wird der Einspruch z.B. per E-Mail eingelegt, obwohl diese Möglichkeit nicht im Bescheid genannt wird, ist dieser formunwirksam und läuft ins Leere.
Die ADAC Juristen haben einen Mustereinspruchstext für Sie erstellt:
Sie können jedoch auch die ADAC Bußgeld-Hilfe nutzen, um zu entscheiden, ob und wie Sie gegen den Bußgeldbescheid vorgehen: Suchen Sie dafür einen ADAC Vertragsanwalt in der Vertragsanwalts-Suche heraus, gehen Sie auf dessen Homepage, laden Sie Ihren Bußgeldbescheid hoch und fordern Sie einen Rückruf an. Für Club-Mitglieder ist die Beratung kostenfrei. Anwälte finden Sie über die ADAC Vertragsanwaltssuche gleich hier:
Wie lange kann man Einspruch einlegen?
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Innerhalb dieser Frist muss der Einspruch bei der Bußgeldbehörde eingegangen sein.
Die Zustellung des Bußgeldbescheids als maßgebliches Datum für den Beginn der Frist erfolgt wiederum in fast allen Fällen durch die Post mit Zustellungsurkunde. Der Postbedienstete übergibt das Schriftstück entweder persönlich oder wirft es in den Briefkasten. Er beurkundet dann die Zustellung auf der Zustellurkunde und leitet diese an die Verwaltungsbehörde zurück. Erfolgt die Zustellung durch das Einwerfen in den Briefkasten des Adressaten, so wird damit bereits der Beginn der Einspruchsfrist ausgelöst.
Was passiert, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist?
Läuft die Zweiwochen-Frist zur Einspruchseinlegung ab, ohne dass Sie einen Einspruch eingelegt haben, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Eine weitere Überprüfung ist dann ausgeschlossen, und die Geldbuße wird fällig.
Nur wenn Sie die Einspruchsfrist nachweislich ohne eigenes Verschulden versäumt haben, können Sie die sogenannte Wiedereinsetzung beantragen. In diesem Fall müssen Sie gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung den versäumten Einspruch nachholen und belegen, weshalb Sie die Einspruchsfrist nicht einhalten konnten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die Rechtskraft aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt.
Muss ein Einspruch begründet werden?
Nein, Sie müssen den Einspruch nicht begründen. Eine Begründung sollte erst dann erfolgen, wenn der Betroffene die Aufzeichnungen der Bußgeldstelle gesehen und, soweit erforderlich, mithilfe eines Anwalts ausgewertet hat.
Hinweis der ADAC Juristen: Die Begriffe "Einspruch" und "Widerspruch" werden umgangssprachlich häufig synonym verwendet. Sollten Sie Ihren Einspruch fälschlicherweise nicht als Einspruch, sondern beispielsweise als Widerspruch bezeichnen, dann wirkt sich das nicht zu Ihren Ungunsten aus. Wichtig ist lediglich, dass aus dem Schreiben hervorgeht, wogegen Sie vorgehen wollen.
Was kostet es, Einspruch einzulegen?
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, kostet Sie zunächst nur das Porto – sofern Sie ihn schriftlich per Post einlegen. Kommt es jedoch zu einem Gerichtsverfahren, müssen Sie mit zusätzlichen Kosten rechnen.
Kann man den Einspruch zurückziehen?
Ja, Sie können den Einspruch jederzeit bis zum Gerichtstermin wieder zurücknehmen. Im Gerichtstermin ist das nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich. Nach Rücknahme des Einspruchs wird der Bußgeldbescheid sofort rechtskräftig. Das heißt, dann müssen Sie das Bußgeld sowie die Verfahrenskosten für den Bußgeldbescheid in Höhe von 25 Euro zzgl. Auslagen in Höhe von 3,50 Euro bezahlen.
Punkte, wenn es welche für den Verstoß gibt, werden ins Fahreignungsregister eingetragen. Ein ggf. verhängtes Fahrverbot müssen Sie innerhalb der gesetzten Frist antreten. Sind weitere Kosten aufgrund eines Gerichtsverfahrens entstanden, sind auch diese zu bezahlen.
Muss ich das Bußgeld trotz Einspruch bezahlen?
Nein. Wenn Sie sich für das Einlegen eines Einspruchs entschieden haben, dann müssen Sie das Bußgeld erst zahlen, wenn Ihr Einspruch keinen Erfolg hatte.
Lesen Sie mehr über das Thema: Bußgeldbescheid erhalten? So läuft das Verfahren
Welche Folgen hat ein Einspruch?
Ein fristgemäßer, das heißt binnen zwei Wochen nach Zustellung eingelegter Einspruch führt dazu, dass der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird. Sie müssen also weder die Geldbuße bezahlen noch läuft ein Fahrverbot an. Es wird auch kein Eintrag in Flensburg gemacht. Kurzum bleibt der ganze Vorgang in der Schwebe und gilt juristisch als – noch – nicht wirksam. Der im Bußgeldbescheid vorgeworfene Sachverhalt kann auch nicht zu Lasten des Betroffenen in einem anderen Verfahren als erschwerender Umstand verwendet werden, da man "als unschuldig" gilt, solange der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig ist.
