Anhörungsbogen zum Bußgeldbescheid: Das sollten Sie beachten

Im Video: So füllen Sie den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren richtig aus ∙ Bild: © ADAC/David Klein/imago images, Video: © ADAC e.V.

Zu schnell gefahren oder bei Rot über die Ampel: Es droht ein Bußgeldverfahren. Bevor der Bußgeldbescheid kommt, eröffnet ein Anhörungsbogen formal das Verfahren. Was er bedeutet, und was zu beachten ist.

  • Mit dem Anhörungsbogen beginnt das Bußgeldverfahren

  • Wichtig: Man muss sich selbst nicht belasten

  • Kein Anhörungsbogen gekommen: Wann eine Ordnungswidrigkeit verjährt

Bevor Sie den Bußgeldbescheid bekommen, erhalten Sie Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie bekommen als Betroffener einen Anhörungsbogen zugeschickt, in dem die Umstände der Ordnungswidrigkeit näher beschrieben sind. Und Sie bekommen die Chance, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

Wann kommt der Anhörungsbogen?

Nach einer Ordnungswidrigkeit wie zu schnellem Fahren mit mehr als 21 km/h oder einem Rotlichtverstoß erhält der Verkehrssünder noch vor der Zustellung des Bußgeldbescheids einen Anhörungsbogen von der Behörde. In der Regel betrifft das Verfahren ab einer Bußgeldhöhe von rund 60 Euro.

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Warum gibt es den Anhörungsbogen?

Wird jemandem eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen, muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich zur Sache zu äußern. Im Bußgeldverfahren geschieht das vor dem Erlass des Bußgeldbescheids durch die Zusendung des Anhörungsbogens an den mutmaßlich Betroffenen. Er dient auch der Fahrerermittlung.

Worauf muss man beim Ausfüllen achten?

Sie müssen niemals Angaben machen, die Sie selbst belasten. Gewisse personenbezogene Angaben sind jedoch Pflicht. Dazu zählen Name, Adresse, Geburtsort und die Staatsangehörigkeit. Ist der Bogen bereits vorausgefüllt, müssen Sie falsche Angaben zur Person korrigieren. Tun Sie das nicht, kann ein Bußgeld von bis zu 1000 Euro verhängt werden.

Alle anderen Angaben sind freiwillig. Dies ist im Bogen auch meistens so gekennzeichnet. Hier sollten Sie allenfalls Ausführungen machen, die Sie entlasten. Bei der Frage nach dem Fahrer gilt wieder: Sie müssen sich nicht selbst belasten. Ist ein anderer mit dem Auto gefahren, können Sie dies jedoch angeben. Hier gilt: Nahe Verwandte, verlobte oder verschwägerte Personen müssen nicht genannt werden. Es gilt ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Sollten Sie jedoch nachweislich nicht mit dem Fahrzeug gefahren sein, mit dem der Verstoß begangen wurde, sollten Sie dies auf jeden Fall im Anhörungsbogen vermerken und diesen dann auch zurückschicken. Schließlich dient er in diesem Fall dazu, sich von dem Vorwurf des Vergehens zu befreien.

Was passiert bei falschen Angaben?

Wenn Sie im Anhörungsbogen falsche Angaben machen, müssen Sie mit einer Strafe rechnen. Dies ist dann der Fall, wenn man beispielsweise fälschlicherweise einen anderen Fahrer angibt, um selbst nicht belangt zu werden. Das zuständige Gericht entscheidet dann im Einzelfall über die Höhe der Strafe. Es droht eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

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Bogen nicht bekommen: Verjährung?

Für den Eintritt der Verjährung kommt es nicht auf die Zustellung im Briefkasten an. Es reicht, wenn die Bußgeldstelle innerhalb von drei Monaten ab der Tat die Versendung des Anhörungsbogens an den Fahrer veranlasst hat. Ist das der Fall, beginnt ein neuer Verjährungszeitraum von drei Monaten bis zum Erlass des Bußgeldbescheids.

Die Verjährungsfristen für Ordnungswidrigkeiten finden Sie hier.