Kindersitzpflicht: Bis wann braucht man einen Kindersitz?

Ein kleines Kind sitzt fröhlich mit seinem Vater auf der Rückbank eines Autos
Unterwegs mit Kindern: Im Auto ist der Fahrer für die richtige Sicherung der Kleinen verantwortlich© stock.adobe.com

Kinder müssen im Auto richtig gesichert werden und brauchen einen geeigneten Sitz. Doch wie lange gilt das, und ab wann dürfen sie ohne speziellen Sitz mitfahren? Und: Wie schützt man ältere Kinder richtig? Alles, was Sie dazu wissen müssen.

  • Pflicht für Kinder bis zum 12. Lebensjahr bzw. bis 150 cm

  • Auch bei Kurzfahrten Kinder richtig sichern

  • Bei älteren Kindern auf einen optimalen Gurtverlauf achten

Babys und Kinder, die in Kraftfahrzeugen mitfahren, brauchen besonderen Schutz. Und auch bei größeren Kindern muss darauf geachtet werden, dass der Dreipunkt-Sicherheitsgurt am Körper so verläuft wie bei einem Erwachsenen. Aus diesem Grund sollte nicht nur die gesetzliche Regelung entscheidend dafür sein, ob man einen Kindersitz bzw. eine Sitzerhöhung einsetzt, sondern vor allem der optimale Gurtverlauf.

Ab wann braucht man einen Kindersitz?

Die Kindersitzpflicht in Deutschland gilt für Kinder bereits ab Geburt. Bei solchen Kindersicherungen handelt es sich um Rückhalteeinrichtungen, die altersgerecht den größtmöglichen Schutz gewährleisten: Für die ganz Kleinen gibt es die Babyschale, später den Kindersitz. Rückhalteeinrichtungen müssen nicht nur amtlich genehmigt, sondern auch geeignet sein. Das heißt, sie müssen an Alter, Körpergröße und Gewicht des Kindes angepasst sein.

Kindersitz: Bis wann?

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt, bis zu welcher Größe und welchem Alter der Kindersitz vorgeschrieben ist. Kinder dürfen ab dem 12. Geburtstag oder wenn sie größer als 1,50 Meter sind, ohne Kindersitz im Fahrzeug mitfahren – natürlich mit entsprechendem Sicherheitsgurt. Selbstverständlich gelten diese Regeln auch auf kurzen Fahrten.

Verantwortlich für die korrekte Sicherung von Kindern im Fahrzeug ist immer die Person am Steuer, entsprechend haftet sie auch bei Unfällen. Wichtig zu wissen: Bei einer Sicherung nur mit dem Dreipunkt-Sicherheitsgurt können bei einem Unfall schwere Verletzungen im Bauchbereich der Kinder auftreten – alleine wegen der ungünstigen Lage des Beckengurts.

Kindersitz-Normen UN ECE Reg. 44 und 129

Auch die Norm eines Kindersitzes ist gesetzlich festgelegt. Derzeit sind drei Normen zugelassen: UN ECE Reg. 44/03, UN ECE Reg. 44/04 und UN ECE Reg. 129. Seit September 2023 gibt es ein Verkaufsverbot für Kindersitze, die nach der älteren UN ECE Reg. 44 zugelassen wurden. Nur bestehende Lagerware darf noch bis September 2024 verkauft werden. Danach dürfen nur noch Kindersitze mit der neueren Zulassung UN ECE Reg. 129 angeboten werden. Kindersitze nach R 44/03 und R 44/04 dürfen aber weiterhin genutzt werden. Sie müssen also nicht ausgetauscht werden.

Mehr zu Kindersitz-Normen finden Sie hier.

So sitzen größere Kinder sicher

Mädchen sitzt angeschnallt im Kindersitz im Auto
Sitzerhöhungen mit Rückenlehne schützen Becken-, Schulter- und Kopfbereich© iStock.com/LaylaBird

Auch wenn die Kleinen größer werden, und die Kindersitzpflicht offiziell nicht mehr gilt, kann es sicherer sein, den Nachwuchs weiterhin in einem Kindersitz zu transportieren. Das ist vor allem empfehlenswert, wenn das Kind zwar schon zwölf Jahre alt, aber kleiner als 150 Zentimeter ist, und der Sicherheitsgurt deshalb nicht ordnungsgemäß verläuft.

Für ältere Kinder bietet eine Sitzerhöhung mit Rückenteil den besten Schutz. Die Zulassung für Sitzerhöher nach der UN ECE Reg. 44 ist aus prüftechnischen Gründen auf 36 Kilo beschränkt, doch auch schwerere Kinder müssen die Systeme verwenden, wenn für sie die Kindersitzpflicht noch besteht. Nach Auskunft der Bundesanstalt für Straßenwesen und dem Verkehrsministerium sind Sitzerhöher auch für Kinder über 36 Kilo geeignet.

Die ADAC Fachleute empfehlen, möglichst breite und stabile Modelle zu wählen. Eventuell muss auch auf einen Sitzerhöher mit sehr niedrigen Gurthaken zurückgegriffen werden. Nur für den Fall, dass der Körperumfang des Kindes so groß ist, dass es in keinen im Handel erhältlichen Kindersitz passt, kann durch die Straßenverkehrsbehörde (Stadt bzw. Landratsamt) eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Die aktuellste Norm UN ECE Reg. 129 ("i-Size") richtet sich nur noch nach der Körpergröße des Kindes, das Gewicht wird hier nicht mehr durch den Hersteller ausgewiesen. Ausschlaggebend ist daher die Angabe des Herstellers, der den Größenbereich der Kindersitze selbst festlegen kann.

Viele weitere Tipps rund um das Thema Kindersicherung finden Sie beim ADAC Kindersitzberater.