Winterdienst: Wer muss wann räumen und streuen?
Vorsicht, Rutschgefahr: Wer ist bei Schnee und Eisglätte fürs Räumen und Streuen verantwortlich, und wer haftet bei einem Unfall? ADAC Juristen geben einen Überblick.
Winterdienst: Gemeinden müssen bei winterlichen Verhältnissen räumen
Supermarktbetreiber müssen nicht ganzen Parkplatz freihalten
Anlieger und Mieter können zum Schneeschippen verpflichtet sein
Die Bundesländer, Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind zuständig für den Winterdienst. Sie müssen tätig werden, sobald die Wetterlage Schnee und Glatteis bringt. Innerorts kann die Gemeinde das entweder selbst erledigen oder die Aufgabe auf private Unternehmen übertragen.
Schneeräumpflicht und Streupflicht
Die Gemeinde muss innerorts an gefährlichen Stellen (z.B. auf wichtigen Durchgangsstraßen, Fußgängerwegen und öffentlichen Parkplätzen) räumen und streuen.
Sie dürfen sich also nicht darauf verlassen, dass alle Straßen und Wege immer geräumt und gestreut sind. Es wird auch erwartet, dass Sie sich den winterlichen Straßenverhältnissen anpassen.
Außerorts besteht die Räum- und Streupflicht nur an besonders gefährlichen Stellen. Gehwege und kombinierte Rad- und Gehwege müssen außerhalb von Ortschaften in der Regel nicht oder nur ausnahmsweise geräumt werden.
Die Gemeinde muss auf Gefahren und/oder Gefahrenstellen zum Beispiel durch Warnschilder aufmerksam machen. Das gilt etwa für Stellen, an denen eine Glatteisgefahr nicht vorhersehbar und schnelles Streuen nicht möglich ist.
Wann muss geräumt werden?
Ab etwa 5 Uhr morgens führen die Gemeinden Kontrollfahrten durch. Zwischen 6.30 und 8 Uhr sollte vor allem an besonders gefährlichen Stellen geräumt und gestreut sein. Bei plötzlichem Glatteis muss die Gemeinde innerhalb von circa 1,5 Stunden tätig werden.
Die Räum- und Streupflicht der Gemeinde endet mit dem allgemeinen Tagesverkehr (ca. 20 bis 22 Uhr). Nachts muss nur bei entsprechendem Verkehrsaufkommen, an Sonn- und Feiertagen unter Umständen erst ab 9 Uhr geräumt und gestreut werden.
Winterdienst auf Anlieger übertragen
Gemeinden können Grundstückseigentümer durch eine Verordnung zum Winterdienst verpflichten. Diese müssen dann bei Schnee oder Glatteis zum Beispiel den Gehweg entlang der Straße auf eigene Kosten räumen und streuen.
In den Verordnungen ist der zeitliche Umfang der Räumpflicht meist genauer bestimmt. Der Beginn darf nicht vor 6 Uhr, das Ende nicht nach 22 Uhr liegen.
Mieter zum Schneeschippen verpflichten
Der Vermieter kann den Winterdienst auf den Mieter übertragen. Das muss aber in einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag festgelegt sein.
Das gilt auf privaten Kundenparkplätzen
Bei beispielsweise einem Supermarktparkplatz haben Sie keinen Anspruch darauf, dass der Parkplatz komplett von Eis und Schnee befreit ist.
Der Grundstückseigentümer muss zwar dafür sorgen, dass der öffentlich zugängliche Bereich des Parkplatzes begehbar ist. Es reicht aber, wenn einzelne Zugänge zu Gebäuden oder Parkflächen geräumt und gestreut sind und für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Autos gesorgt ist. Zwischen den geparkten Autos muss nicht geräumt werden.
Sturz bei Schnee und Eis: Schadenersatz und Schmerzensgeld
Stürzt oder verletzt sich ein Passant oder Kunde auf Schnee oder Glatteis, wird es problematisch. Es geht um Sach- und Personenschäden, wenn zum Beispiel der Gehweg oder der Parkplatz nicht ordnungsgemäß geräumt oder gestreut war. Der für den Winterdienst Verantwortliche kann hier auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Eine private Haftpflichtversicherung, die solche Fälle abdeckt, ist also sinnvoll.