Winterdienst: Wer muss wann räumen und streuen?

Vorsicht, Rutschgefahr: Wer ist bei Schnee und Eisglätte fürs Räumen und Streuen verantwortlich, und wer haftet bei einem Unfall? ADAC Juristen geben einen Überblick.

  • Winterdienst: Gemeinden müssen bei winterlichen Verhältnissen räumen

  • Supermarktbetreiber müssen nicht den ganzen Parkplatz freihalten

  • Anlieger und Mieter können zum Schneeschippen verpflichtet werden

Die Bundesländer, Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind zuständig für den Winterdienst auf den Straßen. Sie müssen tätig werden, sobald die Wetterlage Schnee und Glatteis bringt. Innerorts kann die Gemeinde das entweder selbst erledigen oder die Aufgabe auf private Unternehmen übertragen.

Schneeräumpflicht und Streupflicht

Die Gemeinde muss innerorts an gefährlichen Stellen, z.B. auf wichtigen Durchgangsstraßen, Fußgängerwegen und öffentlichen Parkplätzen, räumen und streuen.

Sie dürfen sich also nicht darauf verlassen, dass alle Straßen und Wege immer geräumt und gestreut sind. Es wird auch erwartet, dass Sie sich den winterlichen Straßenverhältnissen anpassen.

Außerorts muss die Straße nur an besonders gefährlichen Stellen geräumt und gestreut werden. Gehwege und kombinierte Rad- und Gehwege müssen außerhalb von Ortschaften in der Regel nicht oder nur ausnahmsweise geräumt werden, dasselbe gilt für Wanderwege.

Die Gemeinde muss auf Gefahren und Gefahrenstellen aufmerksam machen, zum Beispiel durch Warnschilder. Das gilt etwa für Stellen, an denen eine Glatteisgefahr nicht vorhersehbar und schnelles Streuen nicht möglich ist.

Wann muss man räumen?

Ab etwa 5 Uhr morgens führen die Gemeinden Kontrollfahrten durch. Zwischen 6.30 und 8 Uhr sollte vor allem an besonders gefährlichen Stellen geräumt und gestreut sein. Bei plötzlichem Glatteis muss die Gemeinde innerhalb von circa 1,5 Stunden tätig werden.

Die Räum- und Streupflicht der Gemeinde endet mit dem allgemeinen Tagesverkehr (circa 20 bis 22 Uhr). Nachts muss nur bei entsprechendem Verkehrsaufkommen, an Sonn- und Feiertagen unter Umständen erst ab 9 Uhr geräumt und gestreut werden.

Winterdienst auf Anlieger übertragen

Gemeinden können Grundstückseigentümer durch eine Verordnung zum Winterdienst verpflichten. Diese müssen dann bei Schnee oder Glatteis zum Beispiel den Gehweg entlang der Straße auf eigene Kosten räumen und streuen.

In den Verordnungen ist der zeitliche Umfang der Räumpflicht meist genauer bestimmt. Der Beginn darf nicht vor 6 Uhr, das Ende nicht nach 22 Uhr liegen.

Mieter zum Schneeschippen verpflichten

Der Vermieter kann den Winterdienst auf den Mieter übertragen. Mieter müssen aber nur dann Schnee räumen, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Zur Übertragung der Räum- und Streupflicht auf den Mieter reicht es beispielsweise nicht aus, wenn diese nur in der Hausordnung geregelt ist.

Wohin mit dem Schnee?

Hinsichtlich der Frage, wohin man den Schnee schaufeln soll, gibt es keine gesetzliche Regelung. Gemeinden empfehlen, den Schnee auf das eigene Grundstück zu schaffen. Falls dies nicht möglich ist, dürfen Sie den Schnee ausnahmsweise auch am Straßenrand auftürmen. Entscheidend ist aber, dass Schneeberge am Fahrbahnrand nicht behindern und weiterhin freie Sicht gegeben ist. Ein- und Ausfahrten sowie Parkplätze sind generell vom Schnee freizuhalten. Auch Gullideckel müssen freibleiben, damit das Tauwasser ungehindert abfließen kann.

Das gilt auf privaten Kundenparkplätzen

Vor allem auf Supermarktparkplätzen dürfen Sie nicht damit rechnen, dass der Parkplatz komplett von Eis und Schnee befreit ist.

Der Grundstückseigentümer muss zwar dafür sorgen, dass der öffentlich zugängliche Bereich des Parkplatzes begehbar ist. Es reicht aber, wenn einzelne Zugänge zu Gebäuden oder Parkflächen geräumt und gestreut sind und für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Autos gesorgt ist. Zwischen den geparkten Autos muss beispielsweise nicht geräumt werden.

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Ansprüche nach Sturz bei Schnee und Eis

Stürzt eine Passantin oder ein Passant und verletzt sich, weil der Gehweg oder Parkplatz nicht ordnungsgemäß geräumt oder gestreut war, muss der Pflichtige für den Schaden aufkommen. Der für den Winterdienst Verantwortliche kann auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Dasselbe gilt übrigens bei Unfällen durch Dachlawinen. Eine Haftpflichtversicherung, die solche Fälle abdeckt, ist also sinnvoll.